BUNDESRAT

 

EINBERUFUNG

des Justizausschusses

(ersetzt die Einberufung vom 29.11.2000)

 

 

Dienstag, 12. Dezember 2000, 17 Uhr im Lokal II

 

Tagesordnung:

1.

Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Rechtspflegergesetz, die Exekutionsordnung, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, das Gerichtsgebührengesetz, die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, das Bankwesengesetz und das Krankenanstaltengesetz geändert werden (Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - KindRÄG 2001)

(296 d.B. und 366 d.B.)

2.

Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen sowie das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 geändert werden (Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz - Euro-GenBeG)

(312/A und 371 d.B.)

3.

Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz geändert wird

(313/A und 372 d.B.)

4.

Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

(297 d.B. und 373 d.B.)

5.

Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend ein Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und Mitteilung der Republik Österreich

(273 und Zu 273 d.B. und 374 d.B.)

 

 

 

Ferdinand Gstöttner

Vorsitzender

 

 

 

Wien, 2000 12 06

 

_______________________________________________________

Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Nummern der Beilagen,

sofern sie nicht ausdrücklich mit dem Zusatz "BR" versehen sind, Beilagen zu

den Stenographischen Protokollen des Nationalrates bezeichnen.