1083/AB-BR
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Bundesräte Alfred Gerstl und Genossen vom 19. März 1996,
Nr.1170/J-BR, betreffend aktuelle Probleme der Tabakverschleißer, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
lm Gegensatz zu der in der Anfrage zum Ausdruck kommenden Ansicht ist die Bestellung
der Aufsichtsräte der Monopolverwaltung GesmbH nicht im Tabakmonopolgesetz 1996 ge-
regelt. Das Sozialressort ist in den für die Bestellung von Tabaktrafikanten maßgeblichen
Gremien, nämlich der Besetzungskommission und der Besetzungsoberkommission, ent-
sprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 20 bzw. § 21 Tabakmonopolgesetz 1996 aus-
reichend vertreten.
Zu 2.:
Die Erhöhung der Tabaksteuereinnahmen war aus Gründen der Budgetkonsolidierung not-
wendig, weshalb derzeit an eine Rücknahme dieser Erhöhung nicht gedacht werden kann.
Die geplante etappenweise Erhöhung der Tabaksteuersätze für Zigaretten wird in den
Preisen ihren Niederschlag finden, sodaß unter der Annahme eines gleichbleibenden
Mengenabsatzes die Handelsspannen zwar nicht prozentuell (gerechnet vom Gesamtpreis),
aber je Stück leicht steigen werden. lm übrigen erlösen die Tabaktrafikanten aufgrund der
mit 1. März 1996 vorgezogenen Zigarettenpreiserhöhung vorübergehend höhere Spannen.
Eine Existenzgefährdung des Tabakwareneinzelhandels durch die Tabaksteuererhöhungen
ist mir nicht ersichtlich.
Zu 3.:
Durch das mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretene Bundesbahngesetz 1992 hat sich die
Rechtslage entscheidend geändert. Die bis dahin als Bundesbetrieb geführten Österrei-
chischen Bundesbahnen wurden in eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit um-
gewandelt, welche streng nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und zu betreiben ist.
Von wenigen Ausnahmefällen abgesehen besteht nach dem Bundesbahngesetz 1992 keine
Möglichkeit des Bundes zur Einflußnahme auf diese Gesellschaft. Dies gilt auch für den Fall
der Erhöhung von Mieten für Bahnhofstrafikanten.