1140/AB-BR BR
Beantwortung
der Anfrage der Bundesräte Schaufler und Kollegen
an den
Bundesminister für Arbeit und Soziales betreffend
Berufsschutz (Nr.1232/J-BR/1996).
Zu der aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen
Anfrage
ersichtlichen Frage führe ich folgendes aus:
Seit 1.7.1996 ist der Versicherte bei Prüfung
der Voraussetzungen für die
Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit jedenfalls
auf Tätigkeiten verweisbar, für die er
unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges
seiner Ausbildung sowie der
von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit durch
Leistungen der beruflichen Rehabilitation
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
Die Rehabilitationsmaßnahmen dürfen nicht
unzumutbar sein, d.h. sie
müssen gemäß § 255 Abs.4 ASVG
die Dauer und den Umfang der Ausbildung sowie
die bisher ausgeübte Tätigkeit berücksichtigen.
Umgekehrt ist nach einer
erfolgreichen beruflichen Rehabilitation eine Verweisung
auf diese Tätigkeiten
zumutbar.
Insofern ist nunmehr Berufsunfähigkeit bzw.
Invalidität nicht mehr gegeben,
wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die
rehabilitiert wurde, ausüben kann. Nach
der Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996,
war der Versicherte auch
dann berufsunfähig/invalid, wenn er den Beruf
ausüben konnte, auf den er
erfolgreich rehabilitiert wurde. Damit brachte aus
Sicht der Pensionsversicherung die
berufliche Rehabilitation oft nicht den gewünschten
Erfolg (Verhinderung des Anfalis
der Pension aus dem Versicherungsfal der geminderten
Arbeitsfähigkeit). Insofern
ist - wie gesagt - die Verweisbarkeit ausgedehnt
worden.
Im ibrigen hat sich an den im Vorfeld zu den Maßnahmen
der beruflichen
Rehabilitation stattfindenden Berufsfindungsmaßnahmen
(Suche nach geeigneten
Rehabilitationsberufen) nichts geändert.