1141/AB-BR
Beantwortung
der Anfrage der Bundesräte Horst Freiberger
und Genossen
betreffend die Abwicklung des Insolvenzfalles Firma
Müllner
und Lux KG, Nr. 1231/J-BR/96
Frage1:
Was werden Sie unternehmen, damit in Hinkunft Arbeitslose
nach Konkursfällen bis zur
Auszahlung der offenen Ansprüche aus dem Insolvenz
- Ausfallgeld-Fonds nicht ohne Bezug
dastehen?
Frage 2;
Wie können Sie gewährleisten, daß
bei Eintritt des Ruhens von Arbeitslosengeld die An-
sprüche aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
raschest zur Auszahlung gelangen?
Antwort:
Im Hinblick auf den engen Zusammenhang der beiden
Fragen erlaube ich mir, diese ge-
meinsam zu beantworten.
Nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
sind beim Anspruch von
Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung
bzw. der Gebührlichkeit von Insol-
venz-Ausfallgeld hiefür die in den entsprechenden
Zeiträumen bezogenen Leistungen der
Arbeitslosenversicherung bei Erlassung der Bescheide
nach dem Insolvenz-Entgeltsi-
cherungsgesetz rückzuverrechnen. Daher hat das
Bundessozialamt an die zuständigen re-
gionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice
die entsprechenden Anfragen, welche
Beträge an Arbeitslosengeld bezogen wurden,
zu richten. Damit keine Zwischenzeit ohne
Leistungsbezug entsteht, wurde bereits im Jahre 1988
mit Erlaß geregelt, daß entweder das
Arbeitslosengeld als Vorschuß oder das Insolvenz-Ausfallgeld
prompt zur Auszahlung
gelangt.
Im übrigen bin ich natürlich bestrebt,
die Bearbeitungsabläufe auch beim Vollzug des In-
solvenz - Entgeltsicherungsgesetzes möglichst
zu beschleunigen, was aber Fehlleistungen im
Einzelfall nicht gänzlich ausschließen
kann. Der vorstehend angeführte Erlaß wurde daher
neuerlich in Erinnerung gerufen und die Bundessozialämter
angewiesen, streng auf die Ein-
haltung des Erlasses zu achten.