1163/AB-BR BR
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen
Anfrage Nr.
1258/J-BR betreffend Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
setzes, welche die Bundesräte Weiss, Giesinger
und Dr. Bösch am
19. Februar 1997 an mich richteten und aus Gründen
der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle
ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Grundsätzlich kann gesagt werden, daß
nach der Nutzwertfest-
stellung für das gesamte Objekt eine einfachere
Regelung ohne
gerichtliche Ermittlung des Verkehrswertes möglich
wäre. Der
Mieter oder Nutzungsberechtigte hätte als Käufer
neben der antei -
ligen Übernahme der Wohnbauförderung (samt
veräußerungsverbot)
und des (der) Kapitalmarktdarlehen(s) nur die eingesetzten
Ei -
genmittel der Bauvereinigung, die über die bereits
geleisteten
Grund - bzw. Baukostenbeiträge (meist bei Bezug
der Wohnung) hin -
ausgehen, zu vergüten.
Die im Antrag zitierte Wohnrechtsnovelle BGBl.Nr.
22/1997 hat
neben einer "Reparatur" des Befristungsrechts
ausschließlich
Harmonisierungsschritte im Bereich des Bewirtschaftungsrechts
von
MRG, WGG und WEG 1975 gebracht, wogegen ftir darüberhinausreichen-
de, materielle wohnrechtliche Änderungen - etwa
in Form eines 4.
WÄG - weiterführende Verhandlungen der
Regierungsfraktionen ver -
einbart sind.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angele-
genheiten sollten, in Entsprechung zum Koalitionsübereinkommen,
auch verschiedene zivil - und organisationsrechtliche
Adaptionen
im WGG - darunter auch gegenständliches Anliegen
des Landes Vor -
arlberg, dem weitgehend ein Antrag der Steiermärkischen
Landesre -
gierung vom 1.7.1996 entspricht - in diesem Verhandlungspaket
enthalten sein und möglichst rasch gelöst
werden.