1203/AB-BR BR
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit
in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr.1325/J - BR/1997 der
Bundesräte DDr. Franz
Werner Königshofer und Genossen vom 25. Juli
1997, betreffend Lockerung der
Deckungspolitik gegenüber den GUS - Staaten,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Ziel jeder Umschuldung ist es, die Zahlungsfähigkeit
und Kreditwürdigkeit eines Schuldner -
landes wiederherzustellen und dieses damit wieder
zum vollwertigen Partner im Wechselspiel
der internationalen Wirtschaftsbeziehungen werden
zu lassen. Durch Einhaltung ver -
schiedenster vom Währungsfonds mit dem Schuldnerland
vereinbarter struktureller An -
passungsprogramme soll das jeweilige Umschuldungsland
zusammen mit geeigneten Um -
schuldungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden,
seine akuten Zahlungsbilanzprobleme in
den Griff zu bekommen und seinen Auslandszahlungsverpflichtungen
wieder voll nachzu -
kommen. Die im Pariser Club, dem internationalen
Forum für die Regelung öffentlich
garantierter Auslandsforderungen, erarbeiteten Lösungen
bilden für die wirtschaftliche
Gesundung eines Schuldnerlandes eine wesentliche
Voraussetzung. In derartigen multi -
lateralen Abkommen werden die Konditionen mit Ausnahme
des Zinssatzes, welcher bilateral
vereinbart wird, geregelt.
Eine Umschuldung wird in der Regel für Fähigkeiten
in einem bestimmten Zeitraum abge -
schlossen. Die Fälligkeiten eines Anschlußzeitraumes
werden - so dies erforderlich ist - von
einer Anschlußumschuldung erfaßt und
einer Regelung zugeführt. In einigen Fällen werden in
Folgeumschuldungen auch Fälligkeiten aus vorhergegangenen
Umschuldungen wieder einer
Neuregelung unterworfen. Dies erklärt sich daraus,
daß die Wiederherstellung der Zahlungs -
fähigkeit ein langfristiger Prozeß ist,
der unter anderem von unvorhersehbaren Faktoren
beeinflußt wird. Es können daher in Einzelfällen
die einmal gewährten Rückzahlungsbe-
dingungen nachjustiert, d.h. im Rahmen einer Folgeumschuldung
neuerlich erstreckt werden.
Wie die Erfahrung zeigt, kann die Einbeziehung von
Zinsen und teilweise von Zinseszinsen in
Umschuldungskreditverträge ein erfolgreicher
Weg sein, Staaten in die Zahlungsfähigkeit
zurückzuführen. Dies bestätigen Fälle
wie Rumänien, die Türkei, Chile und Mexiko, allesamt
Länder, die ihre aus Umschuldungsvereinbarungen
entstandenen Verpflichtungen vollständig
getilgt haben.
Zu 1.:
Das letzte Abkommen mit Rußland (Ex - UdSSR)
wurde am 21. April 1997 über maximal
31 Mrd. S abgeschlossen.
Zu 2.:
Es wurden insgesamt 5 Abkommen mit Rußland
(Ex - UdSSR) abgeschlossen:
Abkommen I: am 03.12.1990 (bilateral, d.h. ohne multilaterale
Regelung im Pariser Club)
Abkommen II: am 08.11.1993
Abkommen III: am 17.03.1995
Abkommen IV: am 09.08.1995
Abkommen V: am 21.04.1997
Das Abkommen V ist die international bekannte, umfassende
Umschuldung (Comprehensive
Rescheduling), in die bis 31.3.1999 die bisherigen
Umschuldungen - bis auf einen Betrag von
1,6 Mrd. S - einfließen werden.
Zu 3.:
Der Zinssatz der fünf Umschuldungsvereinbarungen
ist variabel und richtet sich nach den
jeweiligen Beschaffungskosten der Oesterreichische
Kontrollbank zuzüglich
0,6 % p.a.Garantieentgelt.
Der variable Zinssatz des Exportfinanziewngsverfahrens
wird vierteljährlich im vorhinein in
der Wiener Zeitung verlautbart (derzeit 4,25 % p.a.).
Der Umschuldungszinssatz lautet daher
derzeit 4,25 % p.a. + 0,6 % p.a..
Gesamtsumme Rückzahlungsbeginn Rückzahlungsdauer
per 31.7.1997
Abkommen 1: 3,76 Mrd. S
3,76 Mrd. S 30.09.1996 5 Jahre
Abkommen II: 11,60 Mrd. S
9,43 Mrd. S 01.01.1999 5 Jahre
2,17 Mrd. S 01.01.1995 6 Jahre
Abkommen III: 6,87 Mrd. S
4,67 Mrd. S 30.09.1997 13 Jahre
2,20 Mrd. S 30.09.1997 8 Jahre
Abkommen IV: 3,65 Mrd. S
3,05 Mrd.S 31.10.1998 13 Jahre
0,60 Mrd. S 31.10.1997 9 Jahre
*) Abkommen V: 4,99 Mrd. S
4,03 Mrd. S 20.02.2002 19 Jahre
0,96 Mrd. S 20.02.2002 15 Jahre
*)Die Höhe des Abkommens V baut sich durch sukzessive
Einbeziehungen von Fälligkeiten
bis zum 2. Quartal 1999 auf max. 31 Mrd. 8 auf, wobei
gleichzeitig die Umschuldungs -
beträge aus den Abkommen 1 - IV bis auf 1,6
Mrd. 8, welche unter den Abkommen l und II
bezahlt werden müssen, abgebaut werden.
Zu 4.:
Höhe der Verbindlichkeiten - Stand 31.7.1997:
Abkommen 1: 3,76 Mrd. S
Abkommen II: 11,60 Mrd. S
Abkommen III: 6,87 Mrd. S
Abkommen IV: 3,65 Mrd. S
Abkommen V: 4,99 Mrd. 5*)
*)Die Höhe des Abkommens V steigert sich durch
sukzessive Einbeziehung bis zum
II. Quartal 1999 auf maximal 31 Mrd. 5, wobei gleichzeitig
die umschuldungsbeträge aus
den Abkommen l bis IV bis auf 1,6 Mrd. S, welche
unter den Abkommen I und II bezahlt
werden müssen, abgebaut werden.
Zu 5.:
Ausgehend von den ursprünglich garantierten
Geschäftsfällen sind in den unter Punkt 4 ge -
nannten Beträgen folgende Zinsen und Zinseszinsen
enthalten:
Abkommen II: 1,30 Mrd. S
Abkommen III: 0,74 Mrd. S
Abkommen IV: 0,59 Mrd. 8
Abkommen V: 0,27 Mrd. S
Zu 6.:
Die Prognosen bezüglich der Zahlungskapazität
Rußlands, die vom Internationalen
Währungsfonds in Zusammenarbeit mit der Weltbank
erstellt wurden, lassen aus heutiger
Sicht keine Uneinbringlichkeit der offenen Forderungen
befürchten, zumal Rußland bis dato
alle Zahlungsverpflichtungen aus den Umschuldungsvereinbarungen
erfüllt hat.
Zu 7.:
Eine Bekanntgabe der Banken kann aus Gründen
des als Amtsverschwiegenheit zu
wahrenden Bankgeheimnisses sowie aus datenschutzrechtlichen
Erwägungen nicht erfolgen.
Ich ersuche hierfür um Verständnis.
Zu 8.:
Zum derzeitigen Zeitpunkt werden keine budgetwirksamen
Belastungen infolge der Rußland
(Ex - UdSSR) Abkommen verzeichnet. Rußland
kommt seinen Zahlungsverpflichtungen bis
dato ordnungsgemäß nach.
Zu 9.:
Die Bedingungen der Umschuldung basieren auf den
von Währungsfonds und Weltbank
unter Berücksichtigung der für Rußland
maßgeschneiderten Sanierungsprogramme erstellten
Prognosen über die künftige Zahlungsfähigkeit.
Die Rückzahlungsbedingungen der Schulden -
regelung nehmen auf die Zahlungakapazität Rußlands
Rücksicht.
Unter der Voraussetzung, daß eine kontinuierliche
Entwicklung in Rußland stattfindet - dies
wird von der internationalen Gläubigergemeinschaft
auch überwacht - und keine unvor -
hersehbaren Ereignisse eintreten, kann von einer
fehlenden Zahlungsfähigkeit Rußlands nicht
die Rede sein. Zur kontinuierlichen Entwicklung gehört
jedenfalls auch, daß Rußland am
internationalen Wirtschaftsleben teilhaben kann,
wirtschaftlich nicht isoliert wird und durch die
Teilnahme am Wirtschaftsprozeß seine Kreditwürdigkeit
wieder unter Beweis stellt. Bis dato
hat Rußland die unter den Umschuldungen fällig
gewordenen Beträge ordnungsgemäß
bezahlt. Dadurch wurde, wie auch international üblich,
die Basis für eine Lockerung der
Deckungspolitik geschaffen.
Zu 10.:
Die Wiederaufnahme der Deckungsmöglichkeit stellt
die logische Folge der Einhaltung der
vom Schuldnerland übernommenen verpflichtungen
- Regelung der Altschulden und
ordnungsgemäße Bezahlung der daraus resultierenden
Fälligkeiten - dar.
Andere an der Umschuldung Rußlands beteiligte
Gläubigerländer, wie etwa Belgien,
Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan
und USA, haben bereits lange vor Österreich
teilweise wesentlich großzügigere - neue
Deckungsmöglichkeiten eingeräumt. Eine Neu -
beurteilung der Haftungsübernahmen war notwendig,
um eine Schlechterstellung der öster -
reichischen Wirtschaft gegenüber ihrer ausländischen
Konkurrenz mit all den für die öster -
reichische Wirtschaft damit verbundenen negativen
Folgen auch für die Zukunft zu ver -
meiden.
Zu 11. und 13.:
Wie eingangs bereits ausgeführt, stellt die
Umschuldung einen erfolgreichen Weg zur Ein -
bringlichmachung von offenen Schulden dar. Sie ist
eine von der Gläubigergemeinschaft, also
international beschlossene Sanierungsaktion, die
eine Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger gewährleistet. Ein Ausscheiden
Österreichs aus dieser Gläubigergemeinschaft und
ein Alleingang Österreichs würde mit Sicherheit
zu keiner erfolgreicheren Schuldenein -
treibung führen. Zinsen und Zinseszinsen zu
den Grundgeschäften wären in jedem Fall von
Rußland zu zahlen, eine Aufnahme in die Umschuldungsvereinbarung
gewährleistet auch hier
im höheren Maße deren Einbringlichkeit.
Zur Höhe der in den Abkommen enthaltenen Zinsen
und Zinseszinsen verweise ich auf die Antwort zu
Frage 5.
Zu 12.:
Eine positive Risikoevaluierung im Einzelfall vorausgesetzt,
gelten folgende Deckungsbe -
dingungen:
Rußland: Maximal 5 Jahre Zahlungsziel; Einzeltransaktionslimit:
100 Mio. S; Bankgarantie
erforderlich für Zahlungsziele von mehr als
12 Monaten
Belarus: Deckung nur im Rahmen einer zwischen der
Republik Belarus und dem BMF abge -
schlossenen Garantielinie (ausnützbar bis Ende
1997); Staatshaftung erforderlich; mögliche
Zahlungsziele sind abhängig von der Ware bzw.
dem Consensns
Usbekistan: Bankgarantie erforderlich; maximal 3
Jahre Zahlungsziel; Einzeltransaktionslimit:
30 Mio. S
Ukraine: Bankgarantie erforderlich; maximales Zahlungsziel
12 Monate; Einzeitransaktions -
limit: 30 Mio. 8
Turkmenistan: Bankgarantie erforderlich; maximales
Zahlungsziel 3 Jahre; Einzeitrans -
aktionslimit: 30 Mio. S
Kasachstan: Staatsgarantie erforderlich; mögliche
Zahlungsziele sind abhängig von der Ware
bzw. dem Consensus
Kirpisische Republik: Deckungsmöglichkeit nur
für unwiderrufliche Sichtakkreditive
Im Gegensatz zu anderen Ländern bestehen in
Österreich derzeit keine Deckungsmöglich -
keiten für Aserbaidschan, Georgien und Tadschikistan.
Diese Deckungsrichtlinien stellen die derzeitigen
Deckungsmöglichkeiten dar. Im Einzelfall, im
besonderen bei Projektfinanzierungen und Kofinanzierungen,
sind Abweichungen möglich.
Zu 14.:
In den Rußland (Ex - UdSSR) - Abkommen wurden
Zinsen zum variablen Zinssatz zuzüglich
0,6% p.a. Garantieentgelt vereinbart. Alle unter
den Abkommen I bis V bis 31.7.1997 zu
zahlenden Zinsen in Höhe von 3,44 Mrd. S wurden
von Rußland vertragskonform beglichen.
Grundsätzlich ist auch darauf hinzuweisen, daß
die Zinsenberechnung vom jeweiligen Aus -
nützungsstand der jeweiligen Vereinbarung erfolgt,
weshalb eine Gegenüberstellung der tat -
sächlich bezahlten Zinsen mit dem maximal ausnützbaren
Kreditbetrag unzulässig ist.
Die Behauptung, daß der Rußland in Rechnung
gestellte Zinssatz unter 1,5 % p.a. liegt, ist
somit nicht richtig. Zur Frage der Zahlungsfähigkeit
Rußlands ist auf die Antwort zu Frage 9
zu verweisen.
Zu 15.:
Die in jedem einzelnen Geschäftsfall vorzunehmende
Prüfung gemäß § 5 Ausfuhrförderungs
-
gesetz durch die Oesterreichische Kontrollbank und
Beiräte stellt sicher, daß der Bundes -
minister für Finanzen eine Haftung nur in jenen
Fällen übernimmt, die eine ordnungsgemäße
Erfüllung erwarten lassen.
Zu 16.:
Die Entscheidung über die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes
fällt in die alleinige
Kompetenz der gesellschaftsrechtlich dafür zuständigen
Organe der Oesterreichischen Kon -
trollbank.
Zu 17.:
Auch hier gilt, daß der Abschluß von
Vorstandsverträgen ausschließlich den dafür vorge
-
sehenen untemehmensorganen vorbehalten ist. Darüber
hinaus könnte zu Fragen über Ver -
träge privatrechtlichen Inhalts mit personenbezogenen
Daten auch aus datenschutz -
rechtlichen Gründen nicht Stellung genommen
werden. Ich ersuche hierfür um Verständnis.