1255/AB-BR BR
An den
Herrn Präsidenten des Bundesrates
Die Bundesräte DDr. Franz Werner Königshofer
und Kollegen haben am 12.2.1998 unter
der Zl. 1359/J - BR/1998 an mich eine schriftliche
Anfrage betreffend den Fall Unterkircher
gerichtet welche folgenden Wortlaut hat:
1) Welche Aktivitäten hat das österreichische
Außenamt im Zusammenhang mit der In -
haftierung von Karola Unterkircher bisher gesetzt?
2) Wurden österreichische Behörden über
den genauen Hergang der Verhaftung am
Timmelsjoch ausreichend informiert?
3) Welche Maßnahmen zur Freilassung von Karola
Unterkircher haben Sie bisher gesetzt
bzw. gedenken Sie in Zukunft zu setzen?
Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:
ad 1)
Seit der Verhaftung von Karola Unterkircher und ihrer
Einlieferung in ein Gefängnis in
Mailand im Sommer 1994 setzt sich das Österreichische
Generalkonsulat Mailand im
Rahmen seiner konsularischen Befugnisse für
die Genannte ein und steht in laufendem
Kontakt sowohl mit ihr als auch mit ihrem Anwalt.
Auch das BMaA hat Kontakt mit dem
österreichischen Anwalt von Frau Unterkircher.
ad 2)
Mein Ressort ist seitens der zuständigen österreichischen
Behörden über die Verhaftung
von Karola Unterkircher im Bereich des Timmelsjoch
am 14.8.1994 informiert worden.
ad 3)
Dem österreichischen Anwalt von Frau Unterkircher
wurde anläßlich einer Vorsprache im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
im März 1997 mitgeteilt, eine Initiative
zur allfälligen Überstellung zur Strafvollstreckung
in Österreich müsse von Frau Unterkir -
cher selbst ausgehen. Der Anwalt stellte dazu fest,
daß Frau Unterkircher nicht ihre Über -
stellung, sondern eine gnadenweise Haftentlassung
anstrebe. Da sie von ihrer Unschuld
überzeugt sei, wolle sie zwar selbst kein Gnadengesuch
stellen, würde aber eine auf -
grund eines von anderen für sie gestellten Gnadengesuches
gewährte Begnadigung nicht
ausschlagen. Seitens des BMaA wurde darauf hingewiesen,
daß nach ständiger italieni -
scher Übung eine Begnadigung nicht vor Verbüßung
von mindestens der Hälfte der Strafe
eingeleitet werden könnte. Das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten hält
die Angelegenheit in Evidenz.