1262/AB-BR BR
 
Die Bundesräte Meier und Genossen haben am 12. März 1998 unter der Nr. 1366/J -
BR/98 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Schutz der Kon -
sumenten bei Leasingverträgen gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Befürworten Sie und Ihr Ministerium gesetzliche Regelungen, welche die Kon -
sumenten bei Leasingverträgen besser schützen?
2. Sind Sie nicht auch der Meinung, daß das "Kleingedruckte" bei Leasingverträ -
gen oft Bedingungen enthält, die dem Konsumenten zum Nachteil gereichen?
3. Sollte nicht der Leasingvertrag für beide Seiten ein Gleichgewicht an Regelun -
gen und Verpflichtungen haben?
4. Sollten nicht in Leasingverträgen jene Angaben verpflichtend angeführt sein,
die Leasingverträge vergleichbar und durchschaubar machen, zum Beispiel
den tatsächlichen Kaufpreis, die genaue Laufzeit, den Restwert, die Monatsrate
und den effektiven vergleichbaren Zinssatz?
5. Sollte wie in anderen Verträgen auch der Leasingnehmer ein Rücktrittsrecht
haben, zum Beispiel innerhalb der ersten Woche?
6. Sollte nicht eine vorzeitige Vertragsauflösung in der Form ermöglicht werden,
daß dem Leasingnehmer nicht ungebührlich hohe Kosten entstehen, die zum
Beispiel durch Nachforderung entgangener Gewinne durch den Leasinggeber
stark überhöht erscheinen?
 
7. Glauben Sie nicht auch, daß neben dem vor kurzem eingeführten "Leasing -
OK! - Gütesiegel" auch gesetzliche Regelungen zum Schutze der Konsumenten
bei Leasingverträgen geschaffen werden sollten?
8. Wird Ihr Ministerium in dieser Hinsicht an gesetzlichen Verbesserungen im Sin -
ne eines besseren Konsumentenschutzes durch eine Regierungsvorlage tätig
werden?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend ist festzuhalten, daß bei Leasingverträgen grundsätzlich zwischen Finan -
zierungsleasingverträgen und Operatingleasingverträgen zu unterscheiden ist.
Operatingleasingverträge sollen dem Leasingnehmer lediglich die vorübergehende
Nutzungsmöglichkeit an einer Sache ermöglichen, ohne daß er das Investitionsrisiko
zu tragen hat. Operatingleasingverträge stellen daher rechtlich betrachtet schlichte
Mietverträge dar und werfen in der Praxis aus der Sicht des Verbraucherschutzes
keine wesentlichen Probleme auf. Insofern scheint hinsichtlich derartiger Verträge
auch kein Bedürfnis nach gesonderten gesetzlichen Schutzvorschriften zu bestehen.
Hingegen wird der Begriff des Finanzierungsleasings für eine Fülle verschiedener
Vertragsvarianten verwendet, bei denen die Finanzierungsfunktion im Vordergrund
steht. Anders als bei einem gewöhnlichen Mietvertrag hat der Leasingnehmer beim
Finanzierungsleasing ab der Überlassung der Sache zum Gebrauch das Investitions -
risiko zu tragen, wohingegen beim Leasinggeber nur das Kreditrisiko verbleibt. Der
Leasingnehmer muß daher dem Leasinggeber unabhängig vom weiteren Schicksal
der Sache für eine volle Amortisation der Anschaffungs - und Finanzierungskosten
sowie für eine Gewinnspanne einstehen, obwohl er aufgrund des Vertrages nur die
Rechte eines Mieters hat und insbesondere nicht aufschiebend bedingt Eigentümer
der Sache wird. Es ist daher nicht verwunderlich, daß mit dem Finanzierungsleasing
seit jeher vielschichtige verbraucherpolitische Probleme einhergehen.
 
Zu Frage 1:
Beim Finanzierungsleasing hat der Verbraucher bei geringeren Rechten die gleichen
Pflichten und Risiken wie bei einem Abzahlungskauf unter Eigentumsvorbehalt oder
bei einem über einen Bankkredit drittfinanzierten Kaufvertrag zu tragen. Dennoch ge -
nießt er bei Finanzierungsleasingverträgen nicht den gleichen gesetzlichen Schutz
wie bei diesen beiden anderen Formen des Verbraucherkredits, da Österreich von
der in der Verbraucherkredit - Richtlinie vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Ge -
brauch gemacht und die Vorgaben dieser Richtlinie nicht oder nur unzureichend für
Finanzierungsleasingverträge umgesetzt hat. Dies wirkt sich für den Verbraucher auf
zwei Ebenen nachteilig aus:
Zum einen wird er bei Finanzierungsleasingverträgen nicht wie bei anderen Formen
des Verbraucherkredits über die Finanzierungskosten durch Angabe der Gesamtbe -
lastung und des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinssatzes informiert. Da -
durch kann er die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit eines bestimmten Finanzierungs -
leasingangebotes nur schwer beurteilen oder mit anderen Finanzierungsalternativen
(Bankkredit, Abzahlungskaufvertrag) sinnvoll vergleichen.
Zum anderen ist der Verbraucher beim Finanzierungsleasing nicht in gleicher Weise
wie bei den anderen Formen des Verbraucherkredits durch eine zwingende Festle -
gung einzelner wesentlicher Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gegen un -
faire Vertragsklauseln geschützt.
Da das Finanzierungsleasing in Österreich vor allem bei Kraftfahrzeugen auch im
Verbraucherbereich große Bedeutung hat, ist die für Verbraucherschutz zuständige
Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes seit langem bemüht, diesem aus der
Sicht des Konsumentenschutzes unbefriedigenden Zustand ein Ende zu setzen.
Nunmehr konnte nach längeren Verhandlungen mit dem Bundesministerium für wirt -
schaftliche Angelegenheiten ein Einvernehmen über eine Novelle zur Verbraucher -
kreditverordnung erzielt werden, nach der alle Finanzierungsleasingverträge in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden sollen. Der Entwurf für
 
diese Novelle befindet sich derzeit im Begutachtungsverfahren und scheint im
Grundsatz auch die Zustimmung der Leasingbranche zu finden. Damit sollte in
Zukunft auch bei Finanzierungsleasinggeschäften eine ausreichende Verbrau -
cherinformation rechtlich gewährleistet sein.
Zu Frage 2:
Es ist nicht nur bei Leasinggeschäften in der Praxis üblich, daß der Unternehmer die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch dazu benützt, geschäftstypische
Risiken auf den Kunden zu überwälzen. Da allerdings bei Leasinggeschäften - wie
bereits ausgeführt - zwingende zivilrechtliche Kundenschutzvorschriften weitgehend
fehlen und auch für die Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB kein Prüfungsmaßstab in
Form eines dispositiven Gesetzesrechts vorhanden ist, hat der Leasinggeber bei der
Gestaltung seiner AGB einen erheblich größeren rechtlichen Spielraum als andere
Kreditgeber. Dieser größere Spielraum wird in der Praxis leider nicht selten zum
Nachteil des Kunden mißbraucht.
Zu Frage 3:
Der von den Parteien eines Finanzierungsleasingvertrages einvernehmlich erfolgte
Zweck besteht in der Finanzierung einer Investition des Leasingnehmers durch den
Leasinggeber im Rahmen eines atypischen Mietvertrages. Durch diese Vertrags -
konstruktion ist von vornherein bei den vertragstypischen Rechten und Pflichten der
Parteien ein Ungleichgewicht angelegt. Dieses könnte letztlich nur dadurch beseitigt
werden, daß dem Leasingnehmer für das Ende der vereinbarten Grundmietzeit eine
Kaufoption zum Restwert eingeräumt wird, was aber aus steuerlichen Gründen
grundsätzlich nicht möglich ist. Dieser vertragstypische Nachteil eines Finanzie -
rungsleasinggeschäftes kann aber im Einzelfall auch bei einem Verbraucher durch
wirtschaftliche Vorteile gegenüber einem Bankkredit oder einem Abzahlungskauf
aufgewogen werden (z.B. geringere Ratenbelastung wegen des Restwertes bei
Teilamortisationsmodellen, steuerliche Vorteile, Entbindung von der technischen
Abwicklung der Wiederveräußerung).
 
Allerdings sollte gerade wegen dieser vertragstypischen Ungleichgewichtslage dem
Schutz des Verbrauchers vor unfairen Vertragsklauseln, mit denen die Rechtslage
noch weiter zum Nachteil des Verbrauchers verschoben wird, besonderes Augen -
merk geschenkt werden.
Zu Frage 4:
Derzeit befindet sich der Entwurf für eine Novelle zur Verbraucherkreditverordnung
im Begutachtungsverfahren, in dem die in der Frage angeführten Angaben verpflich -
tend vorgeschrieben werden.
Zu Frage 5
Mein vorrangiges Anliegen ist es, daß der Verbraucher auch bei Finanzierungslea -
singverträgen einen Schutz genießt, der dem bei anderen Formen des Verbraucher -
kredits gleichkommt. Da bei Geldkreditverträgen und Abzahlungsgeschäften kein
von den näheren Umständen bei Vertragsabschluß unabhängiges Rücktrittsrecht
besteht, wäre ein solches bei Finanzierungsleasingverträgen rechtspolitisch nur
schwer begründbar.
Zu Frage 6:
Bei anderen Formen des Verbraucherkredits hat der Konsument das Recht, jederzeit
seine Verbindlichkeiten ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall muß
der Kreditgeber die Gesamtbelastung um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhän -
gigen Kosten vermindern, der bei einer kontokorrentmäßigen Abrechnung des vor -
zeitig bezahlten Betrages nicht anfällt.
Dieses Recht sollte der Verbraucher auch bei Finanzierungsleasingverträgen haben,
wobei hier möglicherweise bestimmte leasingspezifische Besonderheiten berücksich -
tigt werden müßten.
 
Zu Frage 7:
Das ‚,Leasing - OK - Gütesiegel" ist ohne Beteiligung von Verbraucherschützern erar -
beitet worden. Es mag zwar einen gewissen Fortschritt darstellen, erschöpft sich
aber letztlich in Aussagen wie "Eine einvernehmliche Vertragsauflösung ist möglich".
Abgesehen davon, daß die Vorgaben naturgemäß rechtlich nicht verbindlich sind,
erscheinen die zur Erlangung des Siegels erforderlichen Kriterien nicht geeignet, die
Verbraucherinformation und die vertragliche Stellung des Konsumenten bei Finan -
zierungsleasinggeschäften entscheidend zu verbessern.
Zu Frage 8:
Mit der Novelle zur Verbraucherkreditverordnung, die vom Bundesminister für wirt -
schaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit mir erlassen wird, sollte in naher
Zukunft eine befriedigende Verbraucherinformation sichergestellt sein. Eine Verbes -
serung der zivilrechtlichen Position des Verbrauchers als Leasingnehmer müßte an -
läßlich einer Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes angestrebt werden. Die -
ses Gesetz fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz, sodaß ich
hier lediglich die Möglichkeit habe, die Ausarbeitung einer entsprechenden Regie -
rungsvorlage durch geeignete Vorschläge anzuregen.