1788/AB-BR BR


Eingelangt am: 08.08.2002

Bundesminister für Land- und forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Auf die schriftliche Anfrage der Bundesräte Prof. Konecny, Kolleginnen und Kollegen vom
27. Juni 2002, Nr. 1956/J-BR/02, betreffend Inanspruchnahme der "Chance 55", beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:


Zu Frage 1:

In der Zentralleitung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft wurden im Zeitraum 1. Jänner 2002 bis einschließlich 1. Juli 2002 35
Bedienstete, davon 31 Beamte und 4 Vertragsbedienstete, gemäß §§ 22a und 22c des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes beurlaubt (karenziert).


Zu Frage 2:

Aus Gründen des Datenschutzes kann diese Frage nicht beantwortet werden.
Zu Frage 3:

Unter den 35 Bediensteten, die den "Sozialplan" in Anspruch genommen haben, waren
insgesamt 16 Funktionsträger. 3 Bedienstete waren mit der Funktion als Gruppenleiter,
9 Bedienstete mit der Funktion als Abteilungsleiter und 4 Bedienstete mit der Funktion als
Referatsleiter betraut (Stichtag 31. Dezember 2001).
19 Bedienstete übten keine spezifische Funktion aus.


Zu Frage 4:

Ein Beamter bzw. Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung
seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt
(karenziert) werden, wenn

1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung
entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen
werden kann,


2. er der angebotenen Karenzierung vor Anritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und

3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, aus dem Dienststand
ausscheiden zu wollen bzw. der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
schriftlich zustimmt.


Zu den Fragen 5 und 6:

Der karenzierte Beamte bzw. Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf
Pensionszahlungen, jedoch entsteht ein Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in
der Höhe von

1. 80 % des letzten Aktivbezuges, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von
14 Tagen,

2. 75 % des Monatsbezugs bzw. Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen
Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten
Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung zustimmt.


Zu Frage 7:

Derzeit ist die Anzahl der Bediensteten, die das "Vorruhestandsmodell" gemäß
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz bis Ende 2003 in Anspruch nehmen werden, nicht
abschätzbar, da die gesetzlichen Voraussetzungen (Änderung der Organisationseinheit
sowie die Zustimmung des/der Betreffenden) gegeben sein müssen.

Zum jetzigen Zeitpunkt liegen definitiv 15 Zustimmungen von Bediensteten der Zentralleitung
zu einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung bzw. Karenzurlaub vor einvernehmlicher
Auflösung des Dienstverhältnisses vor.


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HTML-Dokument erstellt: Aug 12 09:21