1811/AB-BR BR

Eingelangt am: 04.09.2002

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 

Die Bundesräte Weilharter und Kollegen haben am 24. Juli 2002 unter der Nr.
1985/J-BR/2002 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Ein-
stellung von polizeilichen Erhebungen gegen den österreichischen Tierschutzverein
(ÖTV) trotz schwerwiegender Verdachtsmomente" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Fragen 1.

Ja. Da die polizeilichen Ermittlungen durch die BPD Salzburg im Dienste der Straf-
justiz durchgeführt wurden, ersuche ich aber um Verständnis, wenn ich von einer
weitergehenderen Beantwortung Abstand nehme. Auf die Beantwortung der zum
gleichen Thema ergangenen Anfrage Nr. 1984/J-BR/2002 durch den Bundesminister
für Justiz darf hingewiesen werden.

Zu den Fragen 2 und 3 :

Weder nach dem bis 30. Juni 2002 in Geltung gestandenen Vereinsgesetz 1951
noch nach dem seit 1. Juli 2002 geltenden Vereinsgesetz 2002 war bzw. ist ein Ver-
ein verpflichtet, der Behörde all seine Mitglieder zu melden.

Die relevant erscheinende Mitteilungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 VerG 1951 betref-
fend die Bestellung von Vorstandsmitgliedern wurde erfüllt.

Zu den Fragen 4 und 5:

Generalversammlungen, in denen Vorstandsmitglieder bestellt wurden, hat der ÖTV
anlässlich so genannter Wahlanzeigen gemäß § 12 Abs. 1 VerG 1951 bekannt ge-
geben.


Eine gesetzliche Verpflichtung, die Durchführung von Generalversammlungen als
solche zu melden, bestand bzw. besteht weder nach dem VerG 1951 noch nach dem
VerG 2002.

Zu Frage 6:

Als nach den Statuten des ÖTV zu seiner Vertretung berufener Präsident wurde je-
weils E. G. gemeldet.

Zu den Fragen 7. 9 und 10:

Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt wurden die polizeilichen Ermittlungen im Dienste
der Strafjustiz durchgeführt. Ich ersuche auch hier um Verständnis, wenn ich deshalb
von einer weitergehenderen Beantwortung Abstand nehme.

Zu Frage 8:

Die zuständige Vereinsbehörde sah aufgrund der Erkenntnisse der Anklagebehörde
keinen Grund weitere Maßnahmen zu setzen.

Zu Frage 11:

Nach dem VerG 1951 und nach dem VerG 2002 muss(te) ein Vereinsname so be-
schaffen sein, dass er einen Schluss auf den Vereinszweck zulässt und Verwechs-
lungen mit anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt.

Der Vereinsname “österreichischer Tierschutzverein" entspricht diesen gesetzlichen
Anforderungen. Er vermittelt den Eindruck, dass der Verein auf dem Gebiet des Tier-
schutzes in ganz Österreich tätig sein will, wie es auch in § 1 Punkt 2 und § 2 seiner
Statuten vorgesehen ist.

Die Auffassung, dass die Bezeichnung “österreichischer Tierschutzverein" fälschlich
suggeriere, es handle sich um eine Dachorganisation österreichischer Tierschutzver-
eine, wird nicht geteilt.

Zu Frage 12:

Der Präsident des ÖTV erstattete mehrere Anzeigen wegen Verdachtes der Ver-
leumdung gegen Personen, die im Strafverfahren Aussagen machten.

Die BPD Salzburg führte jeweils über Auftrag der STA Salzburg Vorerhebungen.