1811/AB-BR BR
Eingelangt am: 04.09.2002
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die
Bundesräte Weilharter und Kollegen haben am 24. Juli 2002 unter der Nr.
1985/J-BR/2002 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Ein-
stellung von polizeilichen Erhebungen gegen den österreichischen
Tierschutzverein
(ÖTV) trotz schwerwiegender
Verdachtsmomente" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Fragen 1.
Ja. Da die
polizeilichen Ermittlungen durch die BPD Salzburg im Dienste der Straf-
justiz durchgeführt wurden, ersuche ich aber um Verständnis, wenn ich
von einer
weitergehenderen Beantwortung Abstand nehme. Auf die Beantwortung der zum
gleichen Thema ergangenen Anfrage Nr. 1984/J-BR/2002 durch den Bundesminister
für Justiz darf hingewiesen werden.
Zu den Fragen 2 und 3 :
Weder nach
dem bis 30. Juni 2002 in Geltung gestandenen Vereinsgesetz 1951
noch nach dem seit 1. Juli 2002 geltenden Vereinsgesetz 2002 war bzw. ist ein
Ver-
ein verpflichtet, der Behörde all seine Mitglieder zu melden.
Die relevant
erscheinende Mitteilungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 VerG 1951
betref-
fend die Bestellung von Vorstandsmitgliedern wurde erfüllt.
Zu den Fragen 4 und 5:
Generalversammlungen,
in denen Vorstandsmitglieder bestellt wurden, hat der ÖTV
anlässlich so genannter Wahlanzeigen gemäß § 12 Abs. 1
VerG 1951 bekannt ge-
geben.
Eine
gesetzliche Verpflichtung, die Durchführung von Generalversammlungen als
solche zu melden, bestand bzw. besteht weder nach dem VerG 1951 noch nach dem
VerG 2002.
Zu Frage 6:
Als nach
den Statuten des ÖTV zu seiner Vertretung berufener Präsident wurde je-
weils E. G. gemeldet.
Zu den Fragen 7. 9 und 10:
Wie bereits
zu Frage 1 ausgeführt wurden die polizeilichen Ermittlungen im Dienste
der Strafjustiz durchgeführt. Ich ersuche auch hier um Verständnis,
wenn ich deshalb
von einer weitergehenderen Beantwortung Abstand nehme.
Zu Frage 8:
Die
zuständige Vereinsbehörde sah aufgrund der Erkenntnisse der
Anklagebehörde
keinen Grund weitere Maßnahmen zu setzen.
Zu Frage 11:
Nach dem VerG 1951
und nach dem VerG 2002 muss(te) ein Vereinsname so be-
schaffen sein, dass er einen Schluss auf den Vereinszweck zulässt und
Verwechs-
lungen mit anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt.
Der Vereinsname
“österreichischer Tierschutzverein" entspricht diesen
gesetzlichen
Anforderungen. Er vermittelt den Eindruck, dass der Verein auf dem Gebiet des
Tier-
schutzes in ganz Österreich tätig sein will, wie es auch in § 1
Punkt 2 und § 2 seiner
Statuten vorgesehen ist.
Die Auffassung,
dass die Bezeichnung “österreichischer Tierschutzverein"
fälschlich
suggeriere, es handle sich um eine Dachorganisation österreichischer
Tierschutzver-
eine, wird nicht geteilt.
Zu Frage 12:
Der Präsident
des ÖTV erstattete mehrere Anzeigen wegen Verdachtes der Ver-
leumdung gegen Personen, die im Strafverfahren Aussagen machten.
Die BPD Salzburg führte jeweils über Auftrag der STA Salzburg Vorerhebungen.