1900/AB-BR/2003 BR. GP

Eingelangt am 11.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Jürgen Weiss
und Kollegen, Nr. 2073/J-BR vom 15, Mai 2003, betreffend l Sa-
Vereinbarung im Zusammenhang mit der Verländerung der Bundesstraßen,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 3.:

Eme allfällige Artikel 15a B-VG-Vereinbarung über die Finanzierung der Lan-
desstraßen war bisher Thema eines Schriftwechsels mit dem Vorsitzenden der
Landeshauptmännerkonferenz.

Mit Schreiben vom 11. April 2002, ZI. AP 674/02, habe ich anlässlich eines
Beschlusses der Landeshauptmännerkonferenz vom 6. März 2002 gegenüber
Herrn Landeshauptmann Dr. Pühringer meine Bereitschaft zu den geforder-
ten Verhandlungen über eine Artikel 15a B-VG-Vereinbarung über die Finan-
zierung der übertragenen Bundesstraßen B nach dem Jahr 2008 mitgeteilt
und zugleich darüber informiert, dass aus meiner Sicht bei den Gesprächen
vor allem folgende Punkte zu beraten sein werden:


- Welchem Zweck soll eine derartige Vereinbarung konkret dienen? Von Seiten
 
der Länder wurde dazu bereits wiederholt vorgebracht, dass es primär um
 eine Absicherung der Länder gegenüber dem Bundesgesetzgeber geht, um
 einseitige Kürzungen der Zweckzuschüsse zu verhindern. Die Argumentati-
 
on einer notwendigen Planungssicherheit im Straßenbau und der Umstand,
 dass die betroffenen Zweckzuschüsse nur einen relativ kleinen Teil der Fi-
 nanzausgleichsmasse ausmachen, lässt nach Ansicht des Bundesministeri-
 ums für Finanzen aber auch darauf schließen, dass es nicht zuletzt um eine
 langfristige Absicherung der Budgets der Straßenbaureferenten gegenüber
 den Ansprüchen der Landeshaushalte geht.

- In welchem Umfang soll der Gestaltungsspielraum für zukünftige Finanz-
 ausgleichsverhandlungen eingeschränkt werden? Diese Frage betrifft sowohl
 
die Höhe der bundesgesetzlich zweckgebundenen Mittel für den Straßenbau
 als auch die Art der Finanzierung. Nach Meinung des Bundesministeriums
 für Finanzen wäre in diesem Zusammenhang insbesondere zu prüfen, in-
 wieweit es sinnvoll ist, bei einem allfälligen Wegfall der Zweckbindung der
 Bundesmittel - etwa bei einer Umstellung auf Finanzzuweisungen oder Er-
 tragsanteile oder bei einer grundsätzlichen Änderung des Finanzausgleichs-
 systems mit verstärkten Besteuerungsrechten der Länder — durch eine Arti-
 
kel 15a B-VG-Vereinbarung das Recht der Länder einzuschränken, über ihre
 
Mittel im eigenen Hauhalt zu verfügen.

Die Landeshauptmännerkonferenz hat in ihrer Tagung am 12. Juni 2002
meinem Vorschlag, diese Punkte vorerst auf Beamtenebene zu beraten, um
die Thematik für anschließende Besprechungen auf politischer Ebene aufzu-
bereiten, zugestimmt.


Auf Grund der seither eingetretenen Entwicklung erfolgte jedoch bisher keine
Einladung meines Ressorts zu derartigen Verhandlungen, weil sich mittler-
weile herausgestellt hat, dass die vom seinerzeitigen Vorsitzenden der Lan-
deshauptmännerkonferenz mitgeteilte, aus heutiger Sicht als vermeintlich zu
bezeichnende Einigung innerhalb der Länder über die Verteilung der Zweck-
zuschüsse bis 2008 noch strittig ist. In weiterer Folge hat der Verfassungsge-
richtshof mit Erkenntnis vom 13. März 2003, G 248/02, über Antrag der Ti-
roler Landesregierung die Regelung der Zuschüsse gemäß § 4a des Zweckzu-
schussgesetzes 2001 teilweise aufgehoben, sodass eine bundesgesetzliche
Neuregelung der Verteilung der Zuschüsse bis 2008 erforderlich geworden ist.

Vom Bundesministerium für Finanzen wird daher die Meinung vertreten,
dass es nicht sehr aussichtsreich und effizient ist, Verhandlungen über die
Finanzierung ab dem Jahr 2009 zu beginnen, solange nicht eine endgültige,
von allen Ländern mitgetragene Regelung der Zweckzuschüsse bis 2008 ge-
troffen werden kann. Aus der Sicht meines Ressorts wären daher zunächst
die Gespräche über die Finanzierung bis 2008 mit der notwendigen Zielstre-
bigkeit fortzusetzen und nach deren Abschluss Gespräche über eine allfällige
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Finanzierung ab 2009 aufzu-
nehmen.

Zu 4.:

Die Themen, über die bei den Gesprächen über eine Artikel 15a
B VG-Vereinbarung aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen zu-
nächst zu sprechen sein wird, wurden bereits bei den Punkten 1. bis 3. dar-
gelegt- Schon daraus ergibt sich eine Reihe von Möglichkeiten, wie die Finan-
zierung ab dem Jahr 2009 aussehen kann. Dabei ist die Leistung von Zweck-


zuschüssen durch den Bund zwar eine von mehreren Varianten, nach An-
sicht des Bundesministeriums für Finanzen würde sie aber dem Bemühen,
Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung zusammenzuführen, am wenig-
sten entsprechen.