1900/AB-BR/2003 BR. GP
Eingelangt am 11.07.2003
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möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage der Bundesräte Jürgen Weiss
und Kollegen, Nr. 2073/J-BR vom 15, Mai
2003, betreffend l Sa-
Vereinbarung im Zusammenhang mit der Verländerung der Bundesstraßen,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis
3.:
Eme allfällige
Artikel 15a B-VG-Vereinbarung über die Finanzierung der Lan-
desstraßen war bisher Thema eines Schriftwechsels mit dem Vorsitzenden
der
Landeshauptmännerkonferenz.
Mit Schreiben vom 11. April 2002, ZI. AP
674/02, habe ich anlässlich eines
Beschlusses der Landeshauptmännerkonferenz vom 6. März 2002 gegenüber
Herrn Landeshauptmann Dr. Pühringer meine Bereitschaft zu den geforder-
ten Verhandlungen über eine Artikel 15a
B-VG-Vereinbarung über die Finan-
zierung der übertragenen Bundesstraßen B nach dem Jahr 2008 mitgeteilt
und zugleich darüber informiert, dass aus meiner Sicht bei den Gesprächen
vor allem folgende Punkte zu beraten sein werden:
- Welchem
Zweck soll eine derartige Vereinbarung konkret dienen? Von Seiten
der Länder wurde dazu bereits wiederholt
vorgebracht, dass es primär um
eine Absicherung der Länder
gegenüber dem Bundesgesetzgeber geht, um
einseitige
Kürzungen der Zweckzuschüsse zu verhindern. Die Argumentati-
on einer notwendigen
Planungssicherheit im Straßenbau und der Umstand,
dass die betroffenen Zweckzuschüsse nur einen relativ kleinen Teil der
Fi-
nanzausgleichsmasse ausmachen,
lässt nach Ansicht des Bundesministeri-
ums für Finanzen aber auch darauf
schließen, dass es nicht zuletzt um eine
langfristige Absicherung der
Budgets der Straßenbaureferenten gegenüber
den Ansprüchen der Landeshaushalte
geht.
- In welchem Umfang soll der Gestaltungsspielraum
für zukünftige Finanz-
ausgleichsverhandlungen
eingeschränkt werden? Diese Frage betrifft sowohl
die Höhe der bundesgesetzlich zweckgebundenen Mittel für den
Straßenbau
als auch die Art der Finanzierung.
Nach Meinung des Bundesministeriums
für Finanzen wäre in diesem
Zusammenhang insbesondere zu prüfen, in-
wieweit es sinnvoll ist, bei einem
allfälligen Wegfall der Zweckbindung der
Bundesmittel - etwa bei einer
Umstellung auf Finanzzuweisungen oder Er-
tragsanteile oder bei einer
grundsätzlichen Änderung des Finanzausgleichs-
systems
mit verstärkten Besteuerungsrechten der Länder — durch eine Arti-
kel 15a B-VG-Vereinbarung das Recht der Länder einzuschränken, über
ihre
Mittel im eigenen Hauhalt zu verfügen.
Die Landeshauptmännerkonferenz hat in
ihrer Tagung am 12. Juni 2002
meinem Vorschlag, diese Punkte vorerst auf Beamtenebene zu beraten, um
die Thematik für anschließende Besprechungen auf politischer Ebene aufzu-
bereiten, zugestimmt.
Auf Grund der seither
eingetretenen Entwicklung erfolgte jedoch bisher keine
Einladung meines
Ressorts zu derartigen Verhandlungen, weil sich mittler-
weile herausgestellt hat, dass die vom
seinerzeitigen Vorsitzenden der Lan-
deshauptmännerkonferenz mitgeteilte, aus heutiger Sicht als vermeintlich zu
bezeichnende Einigung innerhalb der
Länder über die Verteilung der Zweck-
zuschüsse bis 2008 noch strittig ist. In weiterer Folge hat der Verfassungsge-
richtshof mit Erkenntnis vom 13. März
2003, G 248/02, über Antrag der Ti-
roler Landesregierung die Regelung
der Zuschüsse gemäß § 4a des Zweckzu-
schussgesetzes 2001 teilweise
aufgehoben, sodass eine bundesgesetzliche
Neuregelung der Verteilung der
Zuschüsse bis 2008 erforderlich geworden ist.
Vom Bundesministerium für Finanzen wird
daher die Meinung vertreten,
dass es nicht sehr aussichtsreich und effizient ist, Verhandlungen über die
Finanzierung ab dem Jahr 2009 zu beginnen, solange nicht eine endgültige,
von allen Ländern mitgetragene Regelung der
Zweckzuschüsse bis 2008 ge-
troffen werden kann. Aus der Sicht meines Ressorts wären daher zunächst
die Gespräche über die Finanzierung bis 2008
mit der notwendigen Zielstre-
bigkeit fortzusetzen und nach deren Abschluss Gespräche über eine allfällige
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG
über die Finanzierung ab 2009 aufzu-
nehmen.
Zu 4.:
Die Themen, über die bei den Gesprächen über eine Artikel
15a
B VG-Vereinbarung aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen zu-
nächst zu sprechen
sein wird, wurden bereits bei den Punkten 1. bis 3. dar-
gelegt- Schon daraus ergibt sich eine Reihe
von Möglichkeiten, wie die Finan-
zierung ab dem Jahr 2009 aussehen
kann. Dabei ist die Leistung von Zweck-
zuschüssen
durch den Bund zwar eine von mehreren Varianten, nach An-
sicht des Bundesministeriums für Finanzen würde sie aber dem Bemühen,
Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung
zusammenzuführen, am wenig-
sten entsprechen.