1902/AB-BR/2003 BR. GP
Eingelangt am 15.07.2003
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möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche Anfrage Nr.
2071/J-BR/2003 betreffend Regelungen für die Versprühung von
Flugzeugtreibstoff über dem Bodenseeraum, die die Bundesräte Jürgen Weiss und
KollegInnen am
15. Mai 2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Streben
Sie eine vertragliche Regelung mit der Schweiz an, wonach diese ihre
Nachbarstaaten
über von ihr veranlasste Versprühung von Treibstoff durch Flugzeuge im
Bodenseeraum
informieren muss?
Antwort:
Lassen
Sie mich einleitend folgendes voranstellen: Das Notablassen von Treibstoff, in
der Regel
Kerosin, dient zur raschen Gewichtsreduktion von Luftfahrzeugen deren
zulässiges Startgewicht
über dem höchst zulässigen Landegewicht liegt und die auf Grund einer
unmittelbaren Gefährdung
landen müssen. Würde eine Landung über dem höchst zulässigen Landegewicht
unternommen
werden, bestünde die akute Gefahr einer Bruchlandung mit allen Folgewirkungen.
Wenn auf Grund eines technischen Gebrechens die Beschädigung eines
Luftfahrzeuges bei der
Landung nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Treibstoff bis zu jenem für
eine sichere Lan-
dung notwendigem Minimum „verflogen" um der Gefahr eines Brandausbruches
bestmöglich zu
begegnen.
Konkret
zu Ihrer Frage: Es ist bis dato nicht bekannt, dass das Ablassen von Treibstoff
je in einem
bilateralen Abkommen geregelt worden wäre.
Flugsicherungen setzten und setzen sich zudem von
solchen Notfällen auch ohne gesetzliche Regelungen gegenseitig in
Kenntnis. Ferner gibt es in der
Schweiz die Anweisung, dass in dem Fall von Treibstoffablassen das Gebiet des
Bodensees zu
vermeiden ist, daher wird eine vertragliche Regelung über eine
Informationspflicht bei Ablassen
von Treibstoff nicht angestrebt.
Fragen 2 und 3:
Teilen
Sie die Auffassung der schweizerischen Flugsicherungsgesellschaft, dass eine
diskrete
Behandlung solcher Vorfälle geboten sei und daher keine Auskünfte zu erteilen
seien? Wenn Ja:
Aus welchen Gründen?
Werden solche Vorfälle in Österreich von
den zuständigen österreichischen Stellen auch so diskret
wie in der Schweiz behandelt?
Antwort:
Sollte aus
Gründen eines Notfalls ein Treibstoffablassen notwendig sein, ist der Pilot
angewiesen,
diesen Vorgang unter Angabe der beabsichtigten Treibstoffmenge bei der
jeweiligen Flugsiche-
rungsstelle zu beantragen. Die Meldungen solcher Vorfälle werden bei der Austro
Control GmbH
gesammelt bzw. liegen auch als Störungsmeldungen gemäß AOCV §12 (VO betr.
Voraus-
setzungen für die Erteilung der Luftverkehrstreiberzeugnisse) beim bmvit als
Oberste Zivilluftfahrt-
behörde auf und können bei entsprechender Begründung eingesehen werden.
Fragen 4 bis 6:
Wie verhält es
sich mit Schweizer Medienberichten, wonach es nicht nur in einem Fall zu einer
Versprühung von Flugzeugtreibstoff im Bodenseeraum gekommen sei?
An welchen Tagen
und bei welchen Witterungsbedingungen wurde von der Schweiz das Ver-
sprühen von Flugzeugtreibstoff in einer Weise veranlasst, die Auswirkungen auf
den Bodensee-
raum haben konnte ?
Welche Treibstoffmengen wurden dabei jeweils versprüht ?
Antwort
Es wurden keine
Daten über das Ablassen von Treibstoff von den Schweizer Behörden übermittelt.
Ich habe aber Anweisung gegeben bei der Schweizer Flugsicherung nachzufragen ob
in den letz-
ten Jahren Treibstoff über dem Bodensee abgelassen wurde. Sobald die Antwort
vorliegt, werde
ich Sie ihnen zukommen lassen.
Ich verweise
überdies nicht nur auf die Beantwortung der Frage 1, sondern erlaube mir auch
fest-
zuhalten, dass das Ablassen von Treibstoff von den Fluggesellschaften aus
wirtschaftlichen
Gründen nicht angestrebt wird, da Treibstoff
einen der wesentlichsten Kostenfaktoren im Flugbe-
trieb darstellt und die Verbrauchsminimierung neben der Sicherheit immer
im Vordergrund steht.
Frage 7:
Aus welchen Gründen
sehen die anzuwendenden internationalen Regeln der International Civil
Aviation Organization zwar die Schonung von
dichtbesiedelten Gebieten und von bestimmten In-
dustriegebieten vor, nicht aber der Trinkwasserversorgung dienende
Gewässer wie beispielsweise
den Bodensee ?
Antwort:
Da es in einem solchen
Notfall vorrangig um die Gefährdung der Sicherheit der Menschen in
einem in einer Notsituation befindlichen
Flugzeug geht, muss der verantwortliche Pilot alle erfor-
derlichen Handlungen setzen, um das Flugzeug sicher zu landen. Ein
Ablassen von Treibstoff
kann - wenn technisch möglich - dabei eventuell unvermeidbar sein. Das Gebiet,
über dem abge-
lassen wird, hängt von den örtlichen Gegebenheiten, der Flugverkehrssituation
und den
vorherrschenden Wetterbedingungen ab.
Frage 8:
Besteht die Absicht, auf eine entsprechende Ergänzung hinzuwirken?
Antwort:
Diesbezüglich bestehen keine Absichten.