1903/AB-BR/2003

Eingelangt am 23.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Reinhard Todt
und Kollegen, Nr. 2074/J-BR vom 27. Mai 2003, betreffend Hochwasserschä-
den 2002, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

In diesem Zusammenhang weise ich vollständigkeitshalber auf das umfas-
sende Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur finanziellen Hilfe der
Hochwasseropfer hin und führe schlagwortartig folgende Maßnahmen an:
250 Mio. EUR zur finanziellen Unterstützung von Schäden im Vermögen phy-
sischer und juristischer Personen, 250 Mio. EUR zur Beseitigung von Schä-
den an der Infrastruktur, 50 Mio. EUR Sondertranche im Rahmen der Sied-
lungswasserwirtschaft, bis zu 10 Mio. EUR für behinderte Menschen,
l Mio. EUR für Trinkwasseruntersuchungen, 2,7 Mio. EUR zur Unterstüt-
zung des Zukaufs von Rauhfutter, 18,2 Mio. EUR zur Verdoppelung der
Spenden an den ORF im Rahmen der Benefizveranstaltung für Hochwasser-
opfer, ein umfangreiches Steuerpaket im Ausmaß von 400 Mio. EUR (Er-
leichterung bei Steuerzahlungen bzw. Nachzahlungen, vorzeitige Abschrei-
bung, Sonderprämie für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung im geschä-
digten Unternehmen, Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen im
Zusammenhang mit Hochwasserschäden, Befreiung von Gebühren und


Schenkungssteuer, Befreiung vom Altlastensanierungsbeitrag für eine kata-
strophenbedingte Deponierung von Abfällen sowie Modifizierung der steuerli-
chen Absetzbarkeit von Sach- und Geldspenden in Katastrophenfällen).

Weiters wurden von der Bundesregierung folgende Maßnahmen auf nationa-
ler und internationaler Ebene gesetzt:

Sonderprogramm betrieblicher Hochwasserhilfe mit einem Gesamtbarwert
von 100 Mio. EUR in Form von 60 Mio. EUR zinsbegünstigter ERP-Kredite,
30 Mio. EUR Direktzuschüsse der Arbeitsmarktförderung und 10 Mio. EUR
von der BÜRGES; Ermöglichung der Kurzarbeit für die im Hochwasser be-
troffenen Betriebe, Unterstützung von Familien im Rahmen des Familienhär-
teausgleichs, vermehrte Kontrollen der Wasserversorgungsanlagen, Raten-
stundungen bei Agrarinvestitionskrediten, Maßnahmen im Rahmen der ge-
meinsamen Marktorganisation und Marktpolitik (Stundung von Agrarmarke-
tingbeiträgen, Hilfe bei der Beseitigung von Erosionsschäden in Weingärten),
Unterstützung der Aufräumarbeiten durch Justizanstalten, Vorbereitung ei-
nes Hilfspakets durch die Europäische Investitionsbank zur Gewährung von
besonders günstigen Krediten, Vorbereitung der verbilligten Abgabe von In-
terventionsgetreide zu Futterzwecken durch die EU-Kommission, Vorziehung
der Direktzahlungen im Wege der Agrarmarkt Austria durch die EU-
Kommission im Bereich des ländlichen Entwicklungsplans, Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung durch die EU-Kommission zur Nutzung von Stillle-
gungsflächen für die Gewinnung von ausreichenden Futterflächen, Prüfung
hinsichtlich der Heranziehung der Mittel der Transeuropäischen Netze zur
Instandsetzung beschädigter Verkehrsverbindungen, Ermöglichung der im
EU-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen bezüglich der Beihilfen und der öffent-
lichen Aufträge.

In die Zuständigkeit der Länder fällt die Katastrophenhilfe. Die Geschädigten
erhalten daher von den Ländern nach den Bestimmungen der landesgesetzli-
chen Vorschriften finanzielle Unterstützung. Die Festsetzung der Schadens-
höhe und Auszahlung der Mittel erfolgt somit ausschließlich vom Land.


Der Bund hat sich grundsätzlich bereit erklärt, bis zu 60 Prozent der vom
Land ausbezahlten Mittel dem Land zu refundieren. Um eine zügige Abwick-
lung zu ermöglichen, gewährte der Bund den Ländern gemäß deren Anforde-
rungen unverzüglich Vorschüsse. Die Abrechnung und damit die Überprü-
fung der ordnungsgemäßen Verwendung der vom Bund überwiesenen Mittel
wird somit im Nachhinein überprüft.

Zu 1. und 2.:

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ist vorerst festzuhalten,
dass die Gemeinden Ansuchen um Refundierung der in ihrem Vermögen ent-
standenen Hochwasserschäden bei den Ländern einbringen, wobei die Länder
die Anträge prüfen und die länderweise zusammengefassten Meldungen an
das Bundesministerium für Finanzen übermitteln.

Da die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten
somit primär den Zuständigkeitsbereich der Länder betrifft, ersuche ich um
Verständnis, dass ich bezüglich der Beantwortung dieser Fragen auf die ori
ginär damit befassten Länder verweise.

Zu 3.:

Grundsätzlich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass für Schäden im Vermö-
gen der Gemeinden 9,09 % der Mittel des Katastrophenfonds zur Verfügung
stehen und nach der Hochwasserkatastrophe im August 2002 zusätzlich
250 Mio. EUR für Schäden an der Infrastruktur zur Verfügung gestellt wur-
den. Damit war es aber auch erforderlich, zwischen den beiden genannten
Schadenskategorien zu unterscheiden. Außerdem war das Bundesministeri-
um für Finanzen entsprechend der bisher üblichen Vorgangsweise auch
diesmal bestrebt, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln bis zu 50 % der
entstandenen Schäden zu ersetzen.

Um die Höhe der möglichen Entschädigung bzw. den Prozentsatz an die Ge-
meinden festlegen zu können, war es erforderlich, durch österreichweite Er-


hebungen die insgesamte Höhe der Schäden nach der Hochwasserkatastro-
phe zu klären.

Außerdem wurde im Rahmen der Abwicklung seitens des Bundesministeri-
ums für Finanzen festgestellt, dass die Schadensmeldungen der Länder bzw.
der Gemeinden keine Unterscheidung hinsichtlich der bereits genannten
Schadenskategorien enthielten, sodass erst entsprechende Berichte eingefor-
dert werden mussten.

Daraus hat sich ergeben, dass die entsprechenden Meldungen der Länder im
April noch nicht vollständig vorhanden waren. Es konnten daher zu diesem
Zeitpunkt auch die diesbezüglichen Zuteilungen noch nicht veranlasst wer-
den, wobei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bereits Teil-
zahlungen erfolgten.

Zu 4.:

Auf Grund der für die Auszahlung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen -
auf die bereits hingewiesen wurde - erfolgen die Auszahlungen an die Länder
zu unterschiedlichen Zeiten. Im Hinblick auf die in der vorliegenden Anfrage
gesondert angesprochenen Tiroler Gemeinden wird jedoch darauf hingewie-
sen, dass die Mittel des Bundes für Tirol bereits am 20. Juni 2003 an das
Land Tirol überwiesen wurden.

Zu 5.:

Für die im Vermögen der Gemeinden entstandenen Schäden erfolgen nach
der Höhe der im Katastrophenfonds vorhandenen Mittel Refundierungen
durch den Bund. Daraus folgt, dass die Schäden und die demnach erforderli-
chen Finanzierungen bereits feststehen müssen, bevor eine Refundierung, für
die kein Rechtsanspruch besteht, erfolgen kann.

Die Kosten für die "Vorfinanzierung" können somit vom Bund nicht ersetzt
werden.


Zu 6. und 7.:

Vom EU-Solidaritätsfonds wurden im Anschluss an die Flutkatastrophe im
August 2002 134 Mio. EUR zur Finanzierung von Nothilfemaßnahmen zur
Verfügung gestellt. Diese Mittel sind nach den Vorgaben der EU-Kommission
zur Deckung öffentlicher Ausgaben, insbesondere für Rettungsmaßnahmen
und den kurzfristigen Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrü-
stungen in den Bereichen der Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Tele-
kommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung zu verwenden. Von diesen
134 Mio. EUR erhalten nach einem mit den betroffenen Ländern abgeschlos-
senen Verwaltungsübereinkommen zur Aufteilung dieser Finanzmittel die
Länder insgesamt 46 Mio. EUR. Der Differenzbetrag verbleibt beim Bund, wo-
bei auf Grund der bereits dargelegten Vorgaben der EU keine direkte Aus-
schüttung an die Bevölkerung möglich ist.