1907/AB-BR/2003
Eingelangt am 04.09.2003
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möglich.
BM FÜR
INNERES
Anfragebeantwortung
Die Bundesräte Prof. Konecny und GenossInnen haben am 23. Juli 2003 unter
der
Nummer 2108/J-BR/2003 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Rechtssituation des Vereines zur Förderung der New Economy aus der
Sicht des Vereinsgesetzes 2002 - Auflösung des Vereines" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Beurteilung von Rechtsdarlegungen in
einem Zeitungsartikel ist nicht
Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts. Ich ersuche daher um
Verständnis, wenn ich von einer weitergehenderen Beantwortung Abstand nehme.
Zu Frage 2:
§ 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 entspricht
im Wesentlichen § 24 Vereinsgesetz
1951. Nach § 29 Vereinsgesetz 2002 kann ein Verein ua aufgelöst werden, wenn er
überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.
Rechtsprechung und Lehre beziehen diesen Auflösungstatbestand auf die in § 12
Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 angeführten Gründe für die Erklärung, dass die
Vereinsgründung nicht gestattet ist. Der Auflösungstatbestand ist erfüllt, wenn
nach
der Entstehung des Vereins Umstände eintreten, die im
Vereinserrichtungsverfahren
zur Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist, geführt hätten.
Bedingungen des rechtlichen Bestands sind in diesem Sinn
die Gesetzmäßigkeit der
tatsächlichen Vereinstätigkeit, der tatsächlich eingerichteten
Vereinsorganisation und
des tatsächlich gebrauchten Vereinsnamens.
Zu Frage 3:
Im Jahr 2002 erfolgten 625 behördliche Auflösungen gemäß §
24 Vereinsgesetz
1951 und § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002. Davon wurden 619 Vereine wegen
Inaktivität/Handlungsunfähigkeit und 6 Vereine aus anderen Gründen aufgelöst.
Eine
gesonderte Statistik ab In-Kraft-Treten des Vereinsgesetzes 2002 liegt nicht
vor.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die dem Vereinsgesetz 2002 zu Grunde liegenden Intentionen
ergeben sich aus den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage (BlgNr.
990, XXI. GP).
Zu den Fragen 6 und 7:
Seitens der Bundespolizeidirektion Wien wurden bisher keine
derartigen Ermittlungen
eingeleitet.