1907/AB-BR/2003

Eingelangt am 04.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR INNERES

Anfragebeantwortung

 

 

Die Bundesräte Prof. Konecny und GenossInnen haben am 23. Juli 2003 unter der
Nummer 2108/J-BR/2003 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Rechtssituation des Vereines zur Förderung der New Economy aus der
Sicht des Vereinsgesetzes 2002 - Auflösung des Vereines" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Beurteilung von Rechtsdarlegungen in einem Zeitungsartikel ist nicht
Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts. Ich ersuche daher um
Verständnis, wenn ich von einer weitergehenderen Beantwortung Abstand nehme.

Zu Frage 2:

§ 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 entspricht im Wesentlichen § 24 Vereinsgesetz
1951. Nach § 29 Vereinsgesetz 2002 kann ein Verein ua aufgelöst werden, wenn er
überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.
Rechtsprechung und Lehre beziehen diesen Auflösungstatbestand auf die in § 12
Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 angeführten Gründe für die Erklärung, dass die
Vereinsgründung nicht gestattet ist. Der Auflösungstatbestand ist erfüllt, wenn nach
der Entstehung des Vereins Umstände eintreten, die im Vereinserrichtungsverfahren
zur Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist, geführt hätten.


Bedingungen des rechtlichen Bestands sind in diesem Sinn die Gesetzmäßigkeit der
tatsächlichen Vereinstätigkeit, der tatsächlich eingerichteten Vereinsorganisation und
des tatsächlich gebrauchten Vereinsnamens.

Zu Frage 3:

Im Jahr 2002 erfolgten 625 behördliche Auflösungen gemäß § 24 Vereinsgesetz
1951 und § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002. Davon wurden 619 Vereine wegen
Inaktivität/Handlungsunfähigkeit und 6 Vereine aus anderen Gründen aufgelöst. Eine
gesonderte Statistik ab In-Kraft-Treten des Vereinsgesetzes 2002 liegt nicht vor.

Zu den Fragen 4 und 5:

Die dem Vereinsgesetz 2002 zu Grunde liegenden Intentionen ergeben sich aus den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage (BlgNr. 990,
XXI. GP).

Zu den Fragen 6 und 7:

Seitens der Bundespolizeidirektion Wien wurden bisher keine derartigen Ermittlungen
eingeleitet.