1940/AB-BR/2003

Eingelangt am 21.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

Die Bundesräte Gottfried Kneifel, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage betreffend „Sanierung des Amtsgebäudes Enns OÖ für den
Bezirksgerichtssprengel Enns" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Wenige Tage vor Einlangen dieser schriftlichen Anfrage hat der mit der Sanierung

des Amtsgebäudes Enns befasste Projektleiter der Bundesimmobiliengesellschaft
mbH (BIG) der Bauabteilung des Bundesministeriums für Justiz telefonisch bekannt
gegeben, dass der von der Gendarmerie genutzte Teil des Amtshauses derzeit
generalsaniert werde. Da ein „nur zur Hälfte saniertes" Haus vom äußeren
Erscheinungsbild her einen schlechten Eindruck mache, rege die BIG an, den vom
Gericht genutzten Teil gleich mit zu sanieren.

Die Verpflichtung zur Erhaltung der Gebäudehülle (Dach, Fassade und Fenster) trifft
nach dem für das Amtsgebäude Enns anzuwendenden Mietrechtsgesetz den
Eigentümer, also die BIG. Das Bundesministerium für Justiz hat der BIG daher
mitgeteilt, dass gegen eine Einbeziehung des vom Bezirksgericht genutzten Teils in
die Sanierungsmaßnahmen - soweit sie eine Eigentümerverpflichtung darstellen -
kein Einwand besteht. Gleichzeitig wurde um Bekanntgabe der geplanten
Maßnahmen und eines Zeitplans ersucht. Eine Antwort der BIG hierauf ist noch nicht
erfolgt.


Bis zu der eingangs genannten telefonischen Information der BIG war dem
Bundesministerium für Justiz die Notwendigkeit einer Sanierung des Amtshauses in
Enns nicht bekannt. Allfällige dem Justizressort als Mieterin obliegende
Adaptierungs- und Sanierungsmaßnahmen im Gebäudeinneren (zuletzt zB im
Zusammenhang mit der Aufnahme des Bezirksgerichts Kremsmünster) wurden und
werden jeweils bei Bedarf veranlasst.

Zu 4:

Erfahrungsgemäß ist eine Gebäudesanierung „in einem Zuge" auch in einem Amts-
gebäude mit mehreren Bundesdienststellen wirtschaftlicher als eine sukzessive
Inangriffnahme entsprechender Maßnahmen.

Zu 5:

Im Bundesland Oberösterreich wurden Ende 2002 im Zusammenhang mit den

Gerichtszusammenlegungen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz im
eigenen Wirkungsbereich in den Gebäuden der aufnehmenden Bezirksgerichte
Adaptierungsarbeiten veranlasst, in deren Zuge auch allfällig erforderliche
Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

Die seit Fertigstellung des Neubaus des Bezirksgerichts Wels sowie der General-
sanierung und Erweiterung des Oberlandesgerichts Linz (1999) begonnenen Bau-
projekte sind noch nicht abgeschlossen und sind unter Punkt 6. angeführt.

Zu 6:

Im Bundesministerium für Justiz gibt es ein Bauprogramm für Neubauten und

Generalsanierungen von Amtsgebäuden bis zum Jahr 2006. Dieses umfasst für das
Bundesland Oberösterreich

-     die Generalsanierung und Erweiterung des Landesgerichts Wels mit Baukosten
von rund 7,8 Millionen Euro - Fertigstellung im Jahr 2005,

-     die Generalsanierung des Landesgerichts Ried im Innkreis mit Baukosten von
rund 4,3 Millionen Euro - Fertigstellung im Jahr 2005,

-     die Generalsanierung des Bezirksgerichts Braunau mit Baukosten von rund 0,8
Millionen Euro - Fertigstellung im Jahr 2004,

-     den Neubau eines Bezirksgerichts in Traun mit Baukosten von rund 6,1 Millionen
Euro - geplante Fertigstellung Jahresende 2004 sowie


-  eine Generalsanierung des Bezirksgerichts Linz-Urfahr, mit deren konkreter
 Planung nach Baubeginn für den Neubau des Bezirksgerichts Traun begonnen
 wird.

Kleinere Sanierungserfordernisse werden nach Maßgabe des Bedarfes und der
vorhandenen Budgetmittel laufend in Abstimmung mit der BIG und der
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB) durchgeführt.

Zu 7:

Eine    Koordinierung   der   Nutzerressorts  bei   der   Planung     und    Umsetzung    von

Generalsanierungsmaßnahmen in Amtsgebäuden, die mehrere Bundesdienststellen
beherbergen, ist notwendig und obliegt der BIG als Gebäudeeigentümerin und
Bauherrin. Das Justizressort hat sich bisher in den Fällen, wo es „Mitbetroffener"
derartiger Baumaßnahmen war, stets aktiv um eine gute und effiziente
Zusammenarbeit bemüht.

Zu 8:

Die   Koordinationskompetenzen   der   BIG   ergeben   sich   aus   dem   Bundes-

immobiliengesetz sowie aus dem Mietrechtsgesetz im Zusammenhang mit der
Eigentümerstellung der BIG. Aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz sind diese
Kompetenzen ausreichend. Welche Budgetmittel die BIG für diese Koordi-
nationsfunktion braucht bzw. zur Verfügung hat, ist mir nicht bekannt.