1941/AB-BR/2003

Eingelangt am 21.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

Die Bundesräte Klaus Gasteiger, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage betreffend „eine fragwürdige Personalentscheidung des Justiz-
ministers - Notariat Kufstein" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Um die offenbar gemeinte Notarstelle Kufstein l haben sich der Notariatskandidat in

Innsbruck Dr. H. N. und der Notariatskandidat in Kufstein Dr. H. M. beworben. Die
Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg hat in ihrem Besetzungsvorschlag Dr. H.
N. an erster und Dr. H. M. an zweiter Stelle gereiht. Die Personalsenate des Lan-
desgerichtes Innsbruck und des Obertandesgerichtes Innsbruck haben hingegen in
ihren Besetzungsvorschlägen Dr. H. M. an erster Stelle und Dr. H. N. an zweiter
Stelle vorgeschlagen. Den übereinstimmenden Vorschlägen der beiden gerichtlichen
Personalsenate folgend habe ich mit Bescheid vom 18. August 2003 Dr. H. M. zum
öffentlichen Notar in Kufstein ernannt.

Zu 2:

Ich habe mich für   den im Vorschlag   der   Notariatskammer   für   Tirol  und  Vorarlberg

zweitgereihten sowie in den Vorschlägen der Personalsenate des Landesgerichtes
Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck erstgereihten Dr. H. M. entschie-
den, weil dieser bereits seit 1998 an der zu besetzenden Amtsstelle tätig ist und da-
her bei ihm eine deutliche Kontinuität in der Amtsführung gegeben ist, er ein um rund
10 Jahre höheres Lebensalter als sein Mitbewerber aufweist und Sorgepflichten für
zwei Kinder zu erfüllen hat.


Zu 3:

Gemäß  §  11  Abs.  2  Notariatsordnung  sind  bei  der  Besetzung  einer  Notarstelle drei

Besetzungsvorschläge, und zwar von der Notariatskammer, vom Personalsenat des
Gerichtshofs erster Instanz und vom Personalsenat des Gerichtshofes zweiter In-
stanz, zu erstatten. Diese Besetzungsvorschläge sind für den Bundesminister für
Justiz bei seiner Entscheidung nicht bindend. Es trifft jedoch zu, dass es üblich ist,
dass der Bundesminister für Justiz nur einen Bewerber, der zumindest in einen der
Besetzungsvorschläge aufgenommenen wurde, ernennt.

Zu 4:

Eine  Ernennung  ist  stets  eine  Ermessensentscheidung.  Der  Umstand,  dass ich mich

im vorliegenden Fall nicht für den von der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg
an erster Stelle gereihten Bewerber entschieden habe, bedeutet selbstverständlich
nicht, dass die Notariatskammer sich mit der Eignung der Bewerber nicht bestmög-
lich auseinander gesetzt hat, sondern lediglich, dass mich die Argumente der Perso-
nalsenate des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck
mehr überzeugt haben als jene der Notariatskammer.

Zu 5:

Ich  habe  in  meiner  bisherigen  Amtszeit  als  Bundesminister  für  Justiz ausschließlich

Personen zu öffentlichen Notaren ernannt, die zumindest in einem der Besetzungs-
vorschläge an erster Stelle gereiht waren oder denen in den Besetzungsvorschlägen
ausschließlich Personen vorgegangen sind, die entweder gleichzeitig auf eine ande-
re Notarstelle ernannt worden sind oder die ihr Bewerbungsgesuch noch vor meiner
Entscheidung zurückgezogen haben.