1941/AB-BR/2003
Eingelangt am 21.10.2003
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möglich.
BM für
Justiz
Anfragebeantwortung
Die Bundesräte Klaus Gasteiger,
Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage betreffend „eine fragwürdige Personalentscheidung des
Justiz-
ministers - Notariat Kufstein" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Um die offenbar gemeinte Notarstelle Kufstein l haben sich der Notariatskandidat in
Innsbruck Dr. H. N. und der Notariatskandidat in Kufstein
Dr. H. M. beworben. Die
Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg hat in ihrem Besetzungsvorschlag Dr.
H.
N. an erster und Dr. H. M. an zweiter Stelle gereiht. Die Personalsenate des
Lan-
desgerichtes Innsbruck und des Obertandesgerichtes Innsbruck haben hingegen in
ihren Besetzungsvorschlägen Dr. H. M. an erster Stelle und Dr. H. N. an zweiter
Stelle vorgeschlagen. Den übereinstimmenden Vorschlägen der beiden
gerichtlichen
Personalsenate folgend habe ich mit Bescheid vom 18. August 2003 Dr. H. M. zum
öffentlichen Notar in Kufstein ernannt.
Zu 2:
Ich habe mich für den im Vorschlag der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg
zweitgereihten sowie in den Vorschlägen
der Personalsenate des Landesgerichtes
Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck erstgereihten Dr. H. M.
entschie-
den, weil dieser bereits seit 1998 an der zu besetzenden Amtsstelle tätig ist
und da-
her bei ihm eine deutliche Kontinuität in der Amtsführung gegeben ist, er ein
um rund
10 Jahre höheres Lebensalter als sein Mitbewerber aufweist und Sorgepflichten
für
zwei Kinder zu erfüllen hat.
Zu 3:
Gemäß § 11 Abs. 2 Notariatsordnung sind bei der Besetzung einer Notarstelle drei
Besetzungsvorschläge, und zwar von der
Notariatskammer, vom Personalsenat des
Gerichtshofs erster Instanz und vom Personalsenat des Gerichtshofes zweiter In-
stanz, zu erstatten. Diese Besetzungsvorschläge sind für den Bundesminister für
Justiz bei seiner Entscheidung nicht bindend. Es trifft jedoch zu, dass es
üblich ist,
dass der Bundesminister für Justiz nur einen Bewerber, der zumindest in einen
der
Besetzungsvorschläge aufgenommenen wurde,
ernennt.
Zu 4:
Eine Ernennung ist stets eine Ermessensentscheidung. Der Umstand, dass ich mich
im vorliegenden Fall nicht für den von der
Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg
an erster Stelle gereihten Bewerber entschieden habe, bedeutet
selbstverständlich
nicht, dass die Notariatskammer sich mit der Eignung der Bewerber nicht
bestmög-
lich auseinander gesetzt hat, sondern lediglich, dass mich die Argumente der
Perso-
nalsenate des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck
mehr überzeugt haben als jene der
Notariatskammer.
Zu 5:
Ich habe in meiner bisherigen Amtszeit als Bundesminister für Justiz ausschließlich
Personen zu öffentlichen Notaren ernannt, die zumindest in
einem der Besetzungs-
vorschläge an erster Stelle gereiht waren oder denen in den
Besetzungsvorschlägen
ausschließlich Personen vorgegangen sind, die entweder gleichzeitig auf eine
ande-
re Notarstelle ernannt worden sind oder die ihr Bewerbungsgesuch noch vor
meiner
Entscheidung zurückgezogen haben.