1947/AB-BR/2004

Eingelangt am 29.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
2124/J-BR/2003 der Bundesräte Weiss, Hagen und Giesinger,
wie folgt:

Seit 1992 erfolgt durch den Obersten Sanitätsrat eine fachliche Begutachtung der
vorgesehenen Erweiterungsvorschläge des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungs-
Programmes und eine Reihung nach Dringlichkeit nach den von der WHO
definierten „Principles and Practice of Screening for Disease". Seit 1997 befasst
sich eine eigene Mutter-Kind-Pass-Kommission des OSR mit dieser Thematik. In
der derzeit vorliegenden Prioritätenreihung der Mutter-Kind-Pass-
Erweiterungsvorschläge steht ein Glucosetoleranztest in der Schwangerschaft an
erster Stelle, gefolgt von einem Ersttrimesterultraschall bis zur 14. SSW und
einer zahnärztlichen Untersuchung des Kindes. Ultraschalluntersuchungen sind
derzeit in der 18.-22. SSW und der 30.-34. SSW vorgesehen.

Eine Ausweitung des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms stellt
vordergründig ein finanzielles Problem dar. Die Honorierung der Durchführung
der Mutter-Kind-Pass-Leistungen erfolgt zu zwei Drittel aus dem
Familienlastenausgleichsfonds und zu einem Drittel durch den Hauptverband der
Sozialversicherungsträger. Eine inhaltliche Ausweitung des
Untersuchungsprogrammes ist nur möglich, wenn seitens des
Familienlastenausgleichsfonds und des Hauptverbandes zusätzliche Mittel
bereitgestellt werden können.

Bezüglich eines Infektionsscreenings in der Schwangerschaft zur Senkung der
Frühgeburtlichkeit wurde kürzlich über vielversprechende Untersuchungen
berichtet. Sobald die Ergebnisse dieser Untersuchungen in publizierter Form
vorliegen wird sich die Mutter-Kind-Pass-Kommission mit der Thematik befassen.


Nach Abschaffung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung im Jahre
1996 machte sich anfänglich bedauerlicher Weise ein gewisser Rückgang bei
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bemerkbar. Seit 1.1.2002, dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Kinderbetreuungsgeldgesetzes stellt die Durchführung der im
Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen in der Schwangerschaft und bis
zum 14. Lebensmonat des Kindes eine Voraussetzung für die Weitergewährung
des vollen Kinderbetreuungsgeldes ab dem 21. Lebensmonat dar. Werden die
vorgesehenen Untersuchungen nicht nachgewiesen, so gebührt das
Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat des Kindes nur mehr zur Hälfte.
Dies bietet einen Anreiz für die Durchführung von Mutter-Kind-Pass-
Untersuchungen in der Schwangerschaft und bis zum Ende des ersten
Lebensjahres des Kindes. Durch diese Regelung wird einerseits sichergestellt,
dass Kontakt mit der Ärzteschaft hergestellt wird, andererseits liegt es in der
Selbstverantwortung der Eltern, diesen Kontakt über das 1. Lebensjahr hinaus
fortzusetzen. Es obliegt den betreuenden Ärzten die Eltern zur Durchführung der
weiteren im Mutter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen Untersuchungen des
Kindes zu ermutigen. Sowohl der Mutter-Kind-Pass als auch die gemeinsam mit
diesem abgegebene Informationsbroschüre „Mein Baby kommt" enthalten
Informationen über Kinderbetreuungsgeld und Mutter-Kind-Pass-
Untersuchungen. Weitere Informationen werden auch durch das für das
Kinderbetreuungsgeld primär zuständige Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz geboten.