1954/AB-BR/2004

Eingelangt am 26.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Bundesrat Jürgen Weiss, Christoph Hagen, Ilse Giesinger,
Kolleginnen und Kollegen haben am 27. November 2003 unter der ZI. 2131/J-BR/2003 an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Verankerung des Tourismus im
Aufgabenkatalog der EU gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Wirtschaftskammer Österreich (in ihren Stellungnahmen zur Regierungskonferenz
vom 9. Juli 2003 und vom 11. Dezember 2003) und die Österreichische
Hoteliervereinigung (in einem Schreiben vom 16. Oktober 2003) haben sich für eine
unterstützende bzw. ergänzende Unionskompetenz betreffend Tourismus ausgesprochen.

Zu Frage 2:

Österreich ist seit seinem Beitritt zur Europäischen Union immer dafür eingetreten, dass
das Subsidiaritätsprinzip gestärkt werden soll und der Union nur in jenen Bereichen
Kompetenzen zukommen sollen, in denen von einem Tätigwerden auf europäischer
Ebene ein klarer Mehrwert zu erwarten ist.


Basis für die Festlegung der österreichischen Grundsatzposition für die
Regierungskonferenz war in diesem Punkt der Beschluss der Landeshauptleutekonferenz
vom 12. Juni 2002 über die „Grundsatzpositionen der österreichischen Länder als Beitrag
zu den Beratungen des Konvents und zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004", in
dem Folgendes festgehalten ist: „Tourismuspolitische Inhalte sind nicht auf europäischer
Ebene zu regeln. Daher ist der Hinweis auf den Tourismus in Art.3 Abs.1 lit. u EGV zu
streichen." In einer der Bundesregierung übermittelten Länderposition zur
Regierungskonferenz vom 10. September 2003 wurde kein davon abweichendes Anliegen
formuliert.

Zu Frage 3:

Im Laufe der Regierungskonferenz hat sich eine größere Anzahl von Mitgliedstaaten dafür
ausgesprochen, den Tourismus in die in Artikel
I -16 enthaltene Liste jener Politikbereiche
aufzunehmen, in denen die Union Unterstützungs-, Koordinierungs- und
Ergänzungsmaßnahmen ergreifen kann, und eine Rechtsgrundlage für dementsprechende
Maßnahmen in Teil
III des Verfassungsvertrages aufzunehmen. Die italienische
Ratspräsidentschaft ist diesem Wunsch entgegengekommen. Das dem Europäischen Rat
vom 12./1
3.Dezember 2003 vorgelegte Paket von Abänderungsvorschlägen zum
Konvententwurf
(CIG 60/03 ADD 1) enthält als Annex 34 daher einen Vorschlag für die
Einfügung von Tourismus in Art.l-16 (unterstützende Kompetenzen) und die Aufnahme
eines Art.
III -181 a betreffend unterstützende Unionsmaßnahmen für den Tourismussektor
in den Verfassungsvertrag.

Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich für diesen Vorschlag im Zuge einer
Gesamteinigung über den Verfassungsvertrag Konsens erzielen lässt. Österreich hätte
dann diesen Konsens über eine genau abgegrenzte, rein unterstützende
Unionskompetenz für Tourismus durchaus akzeptieren können.