1958/AB-BR/2004

Eingelangt am 02.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

Die Bundesräte Prof. Konecny und GenossInnen haben am 11. Dezember 2003 unter der
Nr. 2135/J-BR an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Masernepidemie im Flüchtlings-
lager Traiskirchen und den daraus zu ziehenden Konsequenzen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
ad Frage 1:

Der erste Masernfall trat am Samstag, den 8. November 2003 um 09.45 Uhr auf. Festgestellt
wurde dies durch die Ärztin Frau Dr. Krejci. Vier erkrankte Personen wurden sogleich in die
Krankenhäuser Mödling und Wr. Neustadt eingeliefert. Am Abend des 8. November 2003
wurden die erkrankten Personen in der Betreuungsstelle Traiskirchen im Haus 13 unterge-
bracht, um die Masern nicht weiter zu verbreiten. Alle zwei Stunden wurde bei den erkrank-
ten Personen Fieber gemessen. Der Eingang zu Haus 13 wurde durch einen Mitarbeiter des
privaten Wachdienstes „ÖWD" bewacht, um eine Verschleppung der Masern zu verhindern.
Bei Verdacht auf Masern wurde die mutmaßlich erkrankte Person von einem Arzt untersucht,
der die Diagnose stellte sowie ärztliche Anweisungen für das Verhalten und die Medikamen-
teneinnahme erteilte. Die Einhaltung der ärztlichen Anweisungen wurde durch Mitarbeiter
des ÖWD und durch Sozialbetreuer von „European Homecare" (EHC) sichergestellt.

Am Montag, den 10. November 2003 um 10.00 Uhr, erstattete der praktische Arzt Dr. Ponath
aus Traiskirchen an die Bezirkshauptmannschaft Baden die Meldung vom Auftreten von Ma-
sern in der Betreuungsstelle Traiskirchen. Diese Meldung lag somit innerhalb der im Epide-
miegesetz geforderten Dreitagesfrist.


ad Frage 2:

EHC ist mit der durch den Ausbruch von Masern geschaffenen Bedrohung sehr sorgfältig
und verantwortungsbewusst umgegangen. EHC hat die ärztlich vorgegebenen und behörd-
lich verordneten Maßnahmen in dem erforderlichen und gebotenen Ausmaß umgesetzt und
solcherart sehr wirksam zum raschen Abklingen der Krankheitsfälle beigetragen. In diesem
Zusammenhang maßgebend war insbesondere das sofortige und richtige Reagieren von
EHC in Zusammenarbeit mit dem Jou
rnaldienst des BM.I: Die noch vor dem sanitätspolizeili-
chen Einschreiten von EHC gesetzten Handlungen waren für das Erkranken einer relativ
kleinen Anzahl von Personen entscheidend. Angesichts dieser verantwortungsbewussten
Tätigkeit kann ein Versagen nicht festgestellt werden.

ad Frage 3:

Beim Unternehmen EHC, das im Rahmen einer Ausschreibung als Bestbieter ermittelt wur-
de, handelt es sich um einen erfahrenen Dienstleister auf dem Sektor der Betreuung von
Asylwerbern.

ad Frage 4:

Die Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen aus sanitätspolizeilichen Gründen fällt
in die ausschließliche Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden. Der Bundesminister für Inne-
res ist daher hiezu auch dann nicht zuständig, wenn es sich bei jenen Personen, gegen die
sanitätspolizeiliche Maßnahmen erwogen werden, um Asylwerber handelt. Für eine generel-
le Quarantäne aller „Neuankömmlinge" ist keinerlei gesetzliche Grundlage vorhanden.

Per 1. Mai 2004 wird Traiskirchen Erstaufnahmezentrum im Sinne der novellierten Fassung
des Asylgesetzes sein.

Zur Vorbereitung der in diesem Zusammenhang zu treffenden medizinischen Maßnahmen
wurde mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, der Niederösterreichischen
Landesregierung, der BH Baden die Ausarbeitung eines Impfplanes sowie eines Konzeptes
betreffend ärztliche Untersuchungen für Asylwerber im Erstaufnahmezentrum vereinbart, um
die öffentliche Gesundheit in bestmöglicherweise zu schützen.