1958/AB-BR/2004
Eingelangt am 02.02.2004
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möglich.
Bundesministerium
für Inneres
Anfragebeantwortung
Die
Bundesräte Prof. Konecny und GenossInnen haben am 11. Dezember 2003 unter der
Nr. 2135/J-BR an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Masernepidemie im
Flüchtlings-
lager Traiskirchen und den daraus zu ziehenden Konsequenzen" gerichtet.
Diese
Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
ad Frage 1:
Der
erste Masernfall trat am Samstag, den 8. November 2003 um 09.45 Uhr auf.
Festgestellt
wurde dies durch die Ärztin Frau Dr. Krejci. Vier erkrankte Personen wurden
sogleich in die
Krankenhäuser Mödling und Wr. Neustadt eingeliefert. Am Abend des 8. November
2003
wurden die erkrankten Personen in der Betreuungsstelle Traiskirchen im Haus 13
unterge-
bracht, um die Masern nicht weiter zu verbreiten. Alle zwei Stunden wurde bei
den erkrank-
ten Personen Fieber gemessen. Der Eingang zu Haus 13 wurde durch einen
Mitarbeiter des
privaten Wachdienstes „ÖWD" bewacht, um eine Verschleppung der Masern zu
verhindern.
Bei Verdacht auf Masern wurde die mutmaßlich erkrankte Person von einem Arzt
untersucht,
der die Diagnose stellte sowie ärztliche Anweisungen für das Verhalten und die
Medikamen-
teneinnahme erteilte. Die Einhaltung der ärztlichen Anweisungen wurde durch
Mitarbeiter
des ÖWD und durch Sozialbetreuer von „European Homecare" (EHC)
sichergestellt.
Am
Montag, den 10. November 2003 um 10.00 Uhr, erstattete der praktische Arzt Dr.
Ponath
aus Traiskirchen an die Bezirkshauptmannschaft Baden die Meldung vom Auftreten
von Ma-
sern in der Betreuungsstelle Traiskirchen. Diese Meldung lag somit innerhalb
der im Epide-
miegesetz geforderten Dreitagesfrist.
ad Frage 2:
EHC
ist mit der durch den Ausbruch von Masern geschaffenen Bedrohung sehr
sorgfältig
und verantwortungsbewusst umgegangen. EHC hat die ärztlich vorgegebenen und
behörd-
lich verordneten Maßnahmen in dem erforderlichen und gebotenen Ausmaß umgesetzt
und
solcherart sehr wirksam zum raschen Abklingen der Krankheitsfälle beigetragen.
In diesem
Zusammenhang maßgebend war insbesondere das sofortige und richtige Reagieren
von
EHC in Zusammenarbeit mit dem Journaldienst des BM.I: Die noch vor dem sanitätspolizeili-
chen Einschreiten von EHC gesetzten Handlungen waren für das Erkranken einer
relativ
kleinen Anzahl von Personen entscheidend. Angesichts dieser
verantwortungsbewussten
Tätigkeit kann ein Versagen nicht festgestellt werden.
ad Frage 3:
Beim
Unternehmen EHC, das im Rahmen einer Ausschreibung als Bestbieter ermittelt
wur-
de, handelt es sich um einen erfahrenen Dienstleister auf dem Sektor der
Betreuung von
Asylwerbern.
ad Frage 4:
Die
Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen aus sanitätspolizeilichen Gründen
fällt
in die ausschließliche Zuständigkeit der
Gesundheitsbehörden. Der Bundesminister für Inne-
res ist daher hiezu auch dann nicht zuständig, wenn es sich bei jenen
Personen, gegen die
sanitätspolizeiliche Maßnahmen erwogen
werden, um Asylwerber handelt. Für eine generel-
le Quarantäne aller „Neuankömmlinge" ist keinerlei gesetzliche
Grundlage vorhanden.
Per
1. Mai 2004 wird Traiskirchen Erstaufnahmezentrum im Sinne der novellierten
Fassung
des Asylgesetzes sein.
Zur
Vorbereitung der in diesem Zusammenhang zu treffenden medizinischen Maßnahmen
wurde mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, der
Niederösterreichischen
Landesregierung, der BH Baden die Ausarbeitung eines Impfplanes sowie eines
Konzeptes
betreffend ärztliche Untersuchungen für Asylwerber im Erstaufnahmezentrum
vereinbart, um
die öffentliche Gesundheit in bestmöglicherweise zu schützen.