1969/AB-BR/2004
Eingelangt am 05.04.2004
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 2148/J betreffend
Haftung bei Nuklearunfällen, welche die Abgeordneten Weiss, Hagen, Giesinger,
Kolleginnen und
Kollegen am 10. Februar 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Beantwortung
dieser Frage fällt in die Kompetenz des Bundesministeriums für
Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, da dieses die
Federführung
bei den Verhandlungen über die EU-Richtlinie für Umwelthaftung
innehat.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Durch das von Ihnen angesprochene
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
wurde
nicht nur die Befugnis der Energie-Control GmbH Atomstromimporte aus
Drittstaaten
durch Verordnung zu beschränken aufgehoben, sondern die
diesbezügliche
Verordnungsermächtigung zur Gänze außer Kraft gesetzt. Dadurch
ist es auch nicht möglich, durch Verordnung jene Drittstaaten zu bestimmen, aus
denen auch künftig
das Importieren von Strom untersagt ist.
Dessen ungeachtet wurden jedoch die Landeshauptleute im
Erlasswege
angewiesen,
die für die Übertretung des § 13 Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz
vorgesehenen Strafbestimmungen weiterhin anzuwenden. Als
Drittstaaten, aus denen der Bezug von
elektrischer Energie zur inländischen
Bedarfsdeckung auch künftig nicht erlaubt ist, wurden in diesem Erlass folgende
Staaten genannt:
1.
Bosnien
und Herzegowina
2.
Republik Bulgarien
3.
Serbien
und Montenegro
4.
Mazedonien
5.
Republik Rumänien
6.
Russische Föderation
7.
Republik Türkei
8.
Republik Ukraine