1972/AB-BR/2004

Eingelangt am 13.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Die Bundesräte Prof. Albrecht K. KONECNY und Genossinnen haben am 13. Februar 2004
unter der Nummer 2152/J-BR/04 an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Vereine, die keinen ideellen Zwecken dienen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Im Hinblick auf die Einleitung zur gegenständlichen parlamentarischen Anfrage ist darauf
hinzuweisen, dass ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 nicht verpflichtet ist, sämtliche
in seinen Statuten angegebenen Ziele zu verwirklichen.

Zu den einzelnen Fragen ist Folgendes auszuführen:
Zu den Fragen 1 bis 6:

Zur Beurteilung der Frage, ob ein ideeller Verein vorliegt, ist zum einen auf § 1 Abs. 2
Vereinsgesetz 2002 zu verweisen, in dem der Begriff des „Ideellen" näher erklärt wird (s.
Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002, § 1 Rz 23). Demnach darf ein
Verein nicht auf Gewinn berechnet sein.


Zum anderen ist aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu zitieren: „Der Umstand
allein, dass die Mitgliedschaft bei einem Verein den Mitgliedern materielle Vorteile -wie etwa
ein Senken der Kosten ihrer Wirtschaftsführung - verschafft, bedeutet noch nicht, dass der
Verein „auf Gewinn berechnet ist (vgl. VfSIg. 4411/63, 8844/80, 9566/82, 9879/83,
11735/88, mit weiteren Nachweisen). Aus all dem folgt, dass ein Verein einerseits in
gewissem Rahmen auch auf Gewinn zielende Aktivitäten entfalten und anderseits auch
seinen Mitgliedern durch die Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen dienlich sein
kann."

Die dazu notwendige Beurteilung ist von der örtlich zuständigen Vereinsbehörde (und nicht
vom Bundesminister für Inneres) auf Grund der Gesamtheit von Statuten und nicht allein auf
Basis einzeln zitierter Vereinszwecke im Einzelfall vorzunehmen.

Gemäß § 12 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 hat die Vereinsbehörde bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBI Nr 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass
die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck,
seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.

Gemäß § 29 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 kann jeder Verein unbeschadet des Falls nach § 2
Abs 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBI Nr 210/1958, mit Bescheid
aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen
Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands
nicht mehr entspricht.