1972/AB-BR/2004
Eingelangt am 13.04.2004
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möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Die Bundesräte Prof.
Albrecht K. KONECNY und Genossinnen haben am 13. Februar 2004
unter
der Nummer 2152/J-BR/04 an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Vereine,
die keinen ideellen Zwecken dienen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte
ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Im Hinblick auf die
Einleitung zur gegenständlichen parlamentarischen Anfrage ist darauf
hinzuweisen,
dass ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 nicht verpflichtet ist, sämtliche
in seinen Statuten
angegebenen Ziele zu verwirklichen.
Zu den einzelnen Fragen ist Folgendes auszuführen:
Zu den Fragen 1
bis 6:
Zur Beurteilung der Frage, ob ein
ideeller Verein vorliegt, ist zum einen auf § 1 Abs. 2
Vereinsgesetz
2002 zu verweisen, in dem der Begriff des „Ideellen" näher erklärt wird
(s.
Krejci/S.
Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002, § 1 Rz 23). Demnach darf ein
Verein nicht auf
Gewinn berechnet sein.
Zum anderen ist aus den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage zu zitieren: „Der Umstand
allein,
dass die Mitgliedschaft bei einem Verein den Mitgliedern materielle Vorteile
-wie etwa
ein
Senken der Kosten ihrer Wirtschaftsführung - verschafft, bedeutet noch nicht,
dass der
Verein
„auf Gewinn berechnet ist (vgl. VfSIg. 4411/63, 8844/80, 9566/82, 9879/83,
11735/88,
mit weiteren Nachweisen). Aus all dem folgt, dass ein Verein einerseits in
gewissem
Rahmen auch auf Gewinn zielende Aktivitäten entfalten und anderseits auch
seinen
Mitgliedern durch die Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen dienlich
sein
kann."
Die dazu notwendige
Beurteilung ist von der örtlich zuständigen Vereinsbehörde (und nicht
vom
Bundesminister für Inneres) auf Grund der Gesamtheit von Statuten und nicht
allein auf
Basis einzeln
zitierter Vereinszwecke im Einzelfall vorzunehmen.
Gemäß § 12 Abs 1
Vereinsgesetz 2002 hat die Vereinsbehörde bei Vorliegen der
Voraussetzungen
des Art 11 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBI Nr 210/1958, mit Bescheid zu erklären,
dass
die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem
Zweck,
seinem Namen oder
seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
Gemäß § 29 Abs 1
Vereinsgesetz 2002 kann jeder Verein unbeschadet des Falls nach § 2
Abs
3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 der Europäischen
Konvention
zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBI Nr 210/1958, mit Bescheid
aufgelöst
werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen
Wirkungskreis
überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands
nicht
mehr entspricht.