1978/AB-BR/2004
Eingelangt am 29.04.2004
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Bundesräte
Konecny und GenossInnen haben am 1. März 2004 unter der
Nr.
2155/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Mißachtung des Datenschutzgesetzes 2000 durch die Pensionsinitiative "Wir
für
Österreich
- Wir für Benita" gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Es gibt (noch) keine
Standardanwendung SA029 in der Standard- und Musteranwen-
dungsverordnung.
Zu Frage 3:
Meinungen sind an sich kein
Gegenstand der Vollziehung und daher vom Interpellati-
onsrecht
nicht erfaßt.
Zu Frage 4:
Diesem Wunsch könnte
ohne Änderung des Datenschutzgesetzes 2000 nicht Rech-
nung
getragen werden, da es viele Auftraggeber - auch wahlwerbende Gruppen -
geben
wird, die völlig legaler Weise keine DVR-Nummer besitzen. Dies ist immer
dann
der Fall, wenn ein Auftraggeber nur Standardverarbeitungen durchführt.
Zu Frage 5:
Eine rechtliche
Beurteilung der Zulässigkeit von Datenweitergaben ist nur dann mög-
lich,
wenn klargestellt ist, um welche Daten es sich handelt. Die Bezugnahme auf
„diese Adreßdaten" reicht hiefür nicht aus. Es müßte vielmehr zuerst
klargestellt
werden,
ob es sich z.B. um veröffentlichte Daten handelt - etwa aus einem öffentlich
zugänglichen
Telefonverzeichnis. Ohne verläßliche Erforschung des Sachverhalts ist
eine
rechtliche Beurteilung nicht möglich. Hiefür wäre die Datenschutzkommission
zuständig.
Zu Frage 6:
Auch hier muß zunächst die Frage
gestellt werden, um welche Daten es sich han-
deln
soll. Wenn damit die in der Einleitung zur Anfrage erwähnten Daten „Herrn
Albrecht
Konecny, Zukunft, Löwelstraße 18, 1014 Wien" gemeint sein sollten, wäre
diesbezüglich auf § 17 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 hinzuweisen, wonach bestimmte
Daten
der Vereinsregister öffentliche Daten sind. Im Übrigen fallen Fragen des Ver-
einsregisters
in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Inneres.