1996/AB-BR/2004
Eingelangt am 02.06.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 04 0301/11-I/4/04
Herrn
Präsidenten
des Bundesrates
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter
Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage der Bundesräte Wolfgang Schimböck und Kollegen, Nr. 2174/J‑BR, vom
2. April 2004, betreffend Auswirkungen der Steuerreform auf kleine
Unternehmungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich feststellen, dass
die kleinen und mittleren Unternehmen das Rückgrat der österreichischen
Wirtschaft bilden und daher ein besonderes Anliegen der österreichischen
Bundesregierung sind. Sie hat daher bereits in der Vergangenheit eine Reihe von
Maßnahmen gesetzt, die schwerpunktmäßig kleinen und mittleren Unternehmen
zugute kommen, wie etwa die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene
Gewinne, die Senkung der Lohnnebenkosten, die Abschaffung der USt-Sondervorauszahlung,
die Lehrlingsprämie usw. Ganz allgemein sichert die Steuerreform 2004/2005 als
größte Steuerreform der zweiten Republik den Wirtschaftsstandort Österreich und
schafft zusätzliche Arbeitsplätze. Dies kommt selbstverständlich auch und vor
allem den kleinen und mittleren Unternehmen zugute.
In diesem Zusammenhang möchte ich
darauf hinweisen, dass die in der vorliegenden Anfrage erfolgte Gleichsetzung
von Unternehmen mit Mindestkörperschaftsteuer (MindestKöSt) und kleinen
Unternehmen nicht zutrifft, da bei den Nullfällen (= Fälle mit
MindestKöSt) viele mittlere und große Unternehmen aufscheinen, die auf Grund
von aktuellen wirtschaftlichen (konjunkturellen) Problemen, Verlustvorträgen
vergangener Jahre oder speziellen Abzügen (Abschreibungen, Freibeträge) keinen
Gewinn ausweisen.
Es ist festzuhalten, dass die
MindestKöSt seinerzeit unter einem sozialdemokratischen Finanzminister
eingeführt wurde, um zu gewährleisten, dass auch bei Ausnützung aller
Möglichkeiten den steuerlichen Gewinn zu reduzieren ein Mindestausmaß an Steuer
zu entrichten ist. Da diese Steuer in späteren Gewinnjahren gegen die
tatsächliche Steuer verrechnet werden kann, tritt im Normalfall keine
Besteuerung über 34 % ein.
Die Bundesregierung hat bereits durch
die Abschaffung der 13. Umsatzsteuervorauszahlung bewiesen, dass die
Sinnhaftigkeit von Regelungen hinterfragt wird und entsprechende
Gegensteuerungsmaßnahmen gesetzt werden. Nach Ansicht des Bundesministeriums
für Finanzen geht von der MindestKöSt kein fataler Effekt aus, wie dies in der
Anfrage dargestellt wurde. Man ist jedoch gerne bereit bei zukünftigen Reformen
das Thema der MindestKöSt nochmals eingehend zu behandeln.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass
kleinere Gesellschaften, bei denen der Gewinn die Hauptgrundlage des
Lebensunterhalts der Gesellschafter ist, eher selten bei den Nullfällen zu
finden sind. Das bedeutet, dass viele von ihnen einen steuerpflichtigen Gewinn
aufweisen und daher direkt von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 34%
auf 25% profitieren.
Zu
1.:
Die Anzahl der Nullfälle schwankt -
abhängig von der Konjunkturentwicklung und von den Gewinnermittlungsregeln –
von Jahr zu Jahr ziemlich stark und liegt etwa zwischen 53 % und 70 % von rund
90.000 Fällen.
Zu
2.:
Da im Normalfall nicht anzunehmen ist,
dass ein Unternehmen auf Dauer Verluste macht, ist durch die Verrechenbarkeit
der MindestKöSt gewährleistet, dass auch diese Fälle letztlich von der
Tarifsenkung profitieren.
Zu
3.:
Durch die Senkung der
Körperschaftsteuer erfolgt die Entlastung von Unternehmen, die gesamt ein
KöStvolumen von 4.300 Mio. € erbringen. Der Anteil der 100 größten KöSt-Zahler
(ohne Oesterreichische Nationalbank) liegt bei etwa 30 % des Aufkommens, wobei
hier naturgemäß deutlich größere Schwankungen auftreten als bei den
Gesamtzahlen. Falls ihr Anteil am Gewinn aller Körperschaften in den Jahren ab
2005 gleich hoch bleibt, würden sie durch die KöSt-Senkung etwa 300 – 350 Mio.
€ gewinnen.
Zu
4.:
Da es sich bei der Einkommensteuer um
eine Personensteuer handelt, kommt die Begünstigung für den nicht entnommenen
Gewinn nicht den Unternehmen, sondern den Einkommensteuerpflichtigen zugute.
Die Begünstigung kann zwar ohne Gewinn
aus Gewerbebetrieb (im Jahr 2000 waren dies ca. 30.000 Fälle) nicht in Anspruch
genommen werden, doch ist eine Inanspruchnahme schon bei kleinen Gewinnen sehr
wohl möglich, falls Einkünfte aus verschiedenen Quellen bezogen werden. Wie die
Steuerstatistik für das Jahr 2000 zeigt, ist dies auch sehr häufig der Fall. So
beziehen z.B. etwa zwei Drittel der Fälle mit gewerblichen Einkünften unter
8000 € auch Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Somit könnten
grundsätzlich annähernd 150.000 Einkommensteuerpflichtige die Begünstigung in
Anspruch nehmen.
Zu
5.:
Kleine Unternehmer, deren gesamter
Gewinn für den privaten Konsum verwendet wird, werden – wie auch die
Arbeitnehmer und Pensionisten mit kleinen Einkommen – überproportional durch
die Einkommensteuertarifreform und gegebenenfalls durch die Kinderzuschläge
zum Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag profitieren, wobei
Selbständige mit Einkommen um 10.000 € mit bis zu über 800 € weniger
Einkommensteuer sogar etwas stärker entlastet werden als andere Gruppen. Bei
Alleinerziehern und Alleinverdienern mit Kindern gibt es darüber hinaus eine
zusätzliche Entlastung von 130 € für das erste, 175 € für das zweite
und 220 € für jedes weitere Kind, was z.B. bei drei Kindern immerhin
525 € jährlich ausmacht. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen
besteht daher diesbezüglich keine Notwendigkeit für spezielle steuerliche
Maßnahmen.
Mit freundlichen Grüßen