1999/AB-BR/2004
Eingelangt am 11.06.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
GZ.
10000/32-CS3/04
DVR 0000175
Präsidenten des Bundesrates
Dr. Jürgen Weiss
Parlament
1017 W i e n
Wien, . Juni 2004
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2180/J-BR/2004 betreffend TOP 22 der Tagesordnung
der Ministerratssitzung vom 14. April 2004, die die Bundesräte Prof. Konecny
und GenossInnen am 14. April 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie
folgt zu beantworten:
Antwort auf die Fragen 1 bis 5:
Der Bericht betreffend
Brandschutzmaßnahmen bei Seilbahnen wurde am 14. April 2004 vom Ministerrat
(ohne formelle Diskussion) zur Kenntnis genommen.
Der gegenständliche Bericht unterscheidet
sich nicht vom Bericht, der im Ministerrat am 23. März 2004 auf der
Tagesordnung stand und ist meiner Anfragebeantwortung angeschlossen.
Beilage
Mit freundlichen Grüßen
BEILAGE
Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie
GZ.
239202/5-II/Sch3-2004
47/22
Betreff:
Brandschutzmaßnahmen bei Seilbahnen
Vortrag
an den
Ministerrat
Auf Grund der durch das
Seilbahnunglück in Kaprun gewonnenen Erkenntnisse wurden durch das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie umfangreiche
legistische und konkrete Maßna hmen umgesetzt, um eine Wiederholung eines
derart tragischen Ereignisses nach menschlichen Ermessen in Hinkunft zu
verhindern. Es sind dies:
Änderung der gesetzlichen
Grundlagen
Mit dem Seilbahngesetz vom
21.11.2003 wurde die unter österreichischer Federführung erarbeitete, mit
3.5.2000 verlautbarte Richtlinie des Europäischen Rates über Seilbahnen für den
Personenverkehr in nationales Recht umgesetzt. Dieses Gesetz bringt über die
notwendigen EU-Bestimmungen hinaus auch weitgehende Änderungen für die Verbesserung
des Brandschutzes bei Seilbahnen mit sich.
So sind beispielsweise vor
Erteilung der Baugenehmigung umfassende Sicherheitsanalysen auch für
Brandschutz mit Sicherheitsberichten unabhängiger, qualifizierter Stellen
vorzunehmen und in allen Stadien der Genehmigungsverfahren Experten für
Brandschutz beizuziehen. Sicherheitsbauteile und Teilsysteme von Seilbahnen
(z.B. Fahrbetriebsmittel) müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der
EU-Seilbahnrichtlinie entsprechen (Konformitätsbewertung durch unabhängige
Notified Bodies). Das Gesetz sieht ferner zusätzliche periodische Überprüfungen
aller Seilbahnen im Hinblick auf Brandschutz durch Sachverständige für
vorbeugenden Brandschutz vor.
Europäische
Brandschutznormen für Seilbahnen
Aus Anlass des Unglückes
von Kaprun werden über Initiative des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie durch die Europäische Normungsorganisation CEN
erstmals Normen für Brandschutz bei Seilbahnen ausgearbeitet, da es bisher für
Seilbahnen weder national noch international derartige technische Richtlinien
und Normen geg eben hat.
Die Normen werden
voraussichtlich Ende 2004 fertig gestellt, sie decken sich im Wesentlichen mit
den in Österreich bereits umgesetzten Maßnahmen.
Richtlinie für Brandschutz
bei Seilbahnen
Über Anregung des und im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
wurde durch die österreichischen Brandverhütungsstellen erstmals ein Leitfaden
für vorbeugenden Brandschutz (bauliche und betriebliche Maßnahmen)
ausgearbeitet und liegt seit März 2003 vor. Diese Richtlinie ist die Grundlage
für eine bundeseinheitliche brandschutztechnische Beurteilung bei der
Genehmigung neuer bzw. von Umbauten bestehender Seilbahnen. Er bezieht sich
u.a. auf brandschutztechnische Maßnahmen für Stationsgebäude und
Fahrbetriebsmittel, brandschutztechnische Anforderungen an Materialien,
Gestaltung von Fluchtwegen und Türen, Lagerung brandgefährlicher Materialien
und sonstige brandschutztechnische Vorkehrungen.
Sonstige, auf Grund der
Erkenntnisse von Kaprun gesetzten Maßnahmen
Überprüfung aller
Tunnelseilbahnen unmittelbar nach dem Unglück unter Beiziehung von
Brandschutzsachverständigen (Bescheidmäßige Anordnung zur Installierung von
Tunnel-beleuchtungen; Anordnung zur umgehenden Durchführung von
Brandschutzübungen durch das Seilbahnpersonal; Überprüfung der
Hydraulikleitungen; Entfernung von bei Seilbahnen wie der in Kaprun
vergleichbaren Heizgeräten).
Anordnung zur Entfernung
sämtlicher, nicht der Brennbarkeitsklasse B1 entsprechenden Bodenbeläge im
Bereich von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie in Fahrbetriebsmitteln bei allen
öffentlichen Seilbahnen.
Festlegung der Kriterien
für Ausstattungsmaterialien in Fahrbetriebsmitteln und Gebäuden (Wand- und
Deckenbeläge) B1/Q1 und Anordnung zur Entfernung nicht geeigneter derartiger
Materialien.
Überprüfung aller
Heizgeräte in Fahrbetriebsmitteln.
In allen mit Kaprun
vergleichbaren Tunnelseilbahnen wurden Rauch- und Brandmelder, ferner
automatische Löscheinrichtungen in den Schaltschränken eingebaut, weiters eine
gegenseitige Kommunikationseinrichtung zwischen Fahrgästen und Wagenführer
sowie eine Videoüberwachung der Fahrgasträume.
Diese Maßnahmen sind in
allen Fällen bereits durchgeführt.
Ich
stelle den
Antrag,
die
Bundesregierung wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Hubert Gorbach e.h.
Wien, am 9. März 2004