2003/AB-BR/2004

Eingelangt am 15.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Bundesräte Jürgen Weiss, Kolleginnen und Kollegen vom
16. April 2004, Nr. 2182/J, betreffend Haftung bei Nuklearunfällen, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:

Ich teile Ihre Einschätzung, dass nukleare Risiken vom Anwendungsbereich der Umwelthaf-
tungsrichtlinie erfasst sein sollten und weise auch darauf hin, dass die gesamte
Bundesregierung in dieser Frage mit mir einer Meinung ist.

Ich bin auf Gemeinschaftsebene immer dagegen eingetreten, dass durch kerntechnische An-
lagen verursachte Umweltschäden - trotz ihrer möglichen Ausmaße - gänzlich aus dem An-
wendungsbereich der Richtlinie herausfallen. Dies stellt eine Bevorzugung für den Nuklear-
sektor dar, die aus österreichischer Sicht völlig ungerechtfertigt ist. Österreich hat daher im
Umweltministerrat vom 13. Juni 2003 eine Protokollerklärung zur Umwelthaftungsrichtlinie
abgegeben, wonach Österreich der Richtlinie über Umwelthaftung in der damals vorliegenden
Fassung nicht zustimmen konnte, da Schäden durch Emissionen von Nuklearanlagen vom
Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Österreich hatte kein Verständnis dafür,
dass der nukleare Sektor der energieerzeugenden Industrie aus der Haftung im Rahmen dieser
Richtlinie ausgeklammert werden sollte, während andere Formen der Energieerzeugung erfasst
werden.


Im September 2003 wurde dann gegen den Widerstand Österreichs, Irlands und Deutsch-
lands ein Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens
mit dem Europäischen Parlament verabschiedet. Österreich hat den Gemeinsamen Stand-
punkt nicht mitgetragen, da eine Anwendbarkeit der Umwelthaftungsrichtlinie auf nukleare
Umweltschäden aufgrund des massiven Widerstandes einiger Nuklearstaaten nicht durchge-
setzt werden konnte. Leider hat sich auch das Plenum des Europäischen Parlaments dem
österreichischen Anliegen verschlossen. Letztlich wurde die Richtlinie im März 2004 mit quali-
fizierter Mehrheit gegen die Stimmen Österreichs angenommen.

Hinsichtlich der Frage der Stromimporte aus Drittstaaten verweise ich auf die Zuständigkeit
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.