2016/AB-BR/2004

Eingelangt am 16.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Bundesrat Albrecht Konecny, Kolleginnen und Kollegen haben am
19. Mai 2004 unter der Nummer 2189//J-BR/2004 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten über die Erfassung
von Flugpassagierdaten auf transnationalen Flügen und deren Übermittlung an amerikanische
Sicherheitsbehörden oder ein Schlag in das Gesicht des Europäischen Parlaments durch die EU-
Außenminister gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Der Rat hat am 23. Februar 2004 der Europäischen Kommission das Mandat zur Verhandlung des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika
über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die
Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Departments
of Homeland Security erteilt.

Der Rat hat am 17. Mai 2004 die Unterzeichnung des Abkommens als A-Punkt beschlossen.

Zu Frage 2:

Der Text des Abkommens wird im Anhang übermittelt.

Zu Frage 3:

Ja. In dieser Materie war das Erfordernis der Einstimmigkeit gegeben.


Zu Frage 4:

Nein. Der Abkommensentwurf wurde von der Europäischen Kommission vorgelegt und wurde vom
Juristischen Dienst des Rates auf Konformität mit europäischem Recht überprüft. Der für
Datenschutzangelegenheiten zuständige Ausschuss nach Art. 31 EU-Vertrag hat am 27. Feber 2004
bzw. am 11. Mai 2004 die Übereinstimmung mit der EU-Datenschutzrichtlinie bestätigt.

Zu Frage 5:

Ja.

Zu Frage 6:

Rat und Kommission waren sich einig, dass die Aufrechterhaltung des Flugverkehrs zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und den USA eine gesamtwirtschaftliche Notwendigkeit ist. Dies gilt
insbesondere auch für die österreichischen Wirtschaftsinteressen und die Sicherung von
Arbeitsplätzen.

Zu Frage 7:

Nein. Sowohl Rat als auch Kommission erweisen dem EU-Parlament vollen Respekt. Im
gegenständlichen Fall ging es darum, Schritte zu setzen, die den transatlantischen Flugverkehr aus
wirtschaftlichen Gründen ohne Beeinträchtigung aufrechterhalten.

Zu Frage 8:

Die Auflistung der Daten ist aus dem Anhang ersichtlich.

Zu Frage 9:

Nein.

Zu Frage 10:

Siehe Frage 9

Zu Frage 11:

Siehe Frage 9.


Zu Frage 12:

Das Bureau of Customs and Border Protection (CBP) des US Department of Homeland Security.

Zu Frage 13:

Eine Weitergabe kann von Fall zu Fall an andere US-staatliche Behörden oder auch Behörden von
Drittstaaten mit Terrorismusbekämpfungs- oder Vollzugsaufgaben zu Zwecken erfolgen, die der
zugesagten Zweckbeschränkung gerecht werden. Eine detaillierte Beschreibung der Zusagen findet
sich in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14. Mai 2004 über die
Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records
(PNR) enthalten sind, welche dem Bureau of Customs and Border Protection Bureau of Customs
and Border Protection des US Departments of Homeland Security übermittelt werden.

Zu Frage 14:

Siehe Frage 13.

Zu Frage 15:

Siehe Frage 13.

Zu Frage 16:

Auf Grund des Home Patriot Act aus 2002 und aus dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von
Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of
Customs and Border Protection des United States Departments of Homeland Security.

Zu Frage 17:

Es gilt US-Recht mit den Auflagen, die sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von
Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of
Customs and Border Protection des United States Departments of Homeland Security ergeben.


Zu Frage 18:

Die Flugpassagiere werden generell bei der Buchung darauf hingewiesen, dass die Buchungsdaten
an das Bureau of Customs and Border Protection des US Departments of Homeland Security
weitergegeben werden können.

Zu Frage 19:

Die Betroffenen haben im Falle einer Datenweitergabe an das Bureau of Customs and Border
Protection des US Departments of Homeland Security die im Freedom of Information Act (FOIA)
der Vereinigten Staaten geregelten Rechte. Diese gelten für Staatsangehörige der Vereinigten
Staaten ebenso wie für Angehörige anderer Staaten.

Die Betroffenen haben das Recht auf Einsicht in die gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung
unrichtiger Daten.

Zu Frage 20:

Ja.

Zu Frage 21:

Nein.

Zu Frage 22:

Siehe Frage 21.

Zu Frage 23:

Weil die Daten von der US-Behörde nach dreieinhalb Jahren zu löschen sind.

Zu Frage 24:

Ja.

Zu Frage 25:

Falls unrichtige Daten gespeichert wurden.


Zu Frage 26:

Siehe Frage 24.

Zu Frage 27:

Die Daten sind von der US-Behörde nach dreieinhalb Jahren zu löschen.

Zu Frage 28 :

Schadenersatz kann jeweils nach jener Rechtsordnung verlangt werden, die nach internationalem
Privatrecht im Einzelfall anzuwenden ist. Falls der Schaden durch ein schuldhaftes Verhalten einer
europäischen Fluggesellschaft entstanden ist, wird das nationale Schadenersatzrecht anzuwenden
sein, das im Sitzstaat der Fluggesellschaft gilt. In Österreich käme diesfalls § 33 DSG 2000 zur
Anwendung, der besondere Schadenersatzbestimmungen für Schaden enthält, der durch
Verletzungen der Betroffenenrechte nach DSG 2000 - etwa Übermittlung falscher Daten -
entstanden ist.

Zu Frage 29:

Gegenüber dem Verursacher des Schadens.

Zu Frage 30:

Dies hängt von der jeweils anzuwendenden nationalen Rechtslage ab. Siehe Frage 28.

Zu Frage 31:

Siehe Frage 28.