2046/AB-BR/2004
Eingelangt am 13.09.2004
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-10.000/0003-I/CS3/2004 DVR:0000175
Präsidenten des Bundesrates
Anna Elisabeth Haselbach
Parlament
1017
W i e n
Wien, . 2004
Sehr geehrter Frau
Präsidentin!
Die schriftliche Anfrage Nr.
2229/J-BR/2004 betreffend ÖBB-Beratungshonorare, die die Bundesräte Schimböck
und GenossInnen am 20. Juli 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie
folgt zu beantworten:
Zum Gegenstand der vorliegenden Anfrage möchte ich grundsätzlich feststellen, dass das Unternehmen ÖBB mit dem Bundesbahngesetz (BBG 92) ab 1.1.1993 in die wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen worden ist. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 1 BBG 92 obliegen daher Unternehmensentscheidungen ausschließlich dem Management der ÖBB.
Einflussnahmen durch den Verkehrsminister sind daher
nicht möglich. Das ehemals weit gefasste Weisungsrecht des Bundesministers ist
gemäß § 12 BBG 92 auf allgemeine verkehrspolitische Grundsatzweisungen und auf
Anweisungen im Katastrophenfall eingeschränkt worden. Durch das
Bundesbahnstrukturgesetz 2003 und die nunmehrige ÖBB-Holding AG ändert sich
daran nichts.
Ich habe aber die Österreichischen Bundesbahnen mit der gegenständlichen Anfrage befasst und eine Stellungnahme dazu erhalten.
Frage 1:
In welchem Ausmaß wurden 2000, 2001, 2002 und 2003 Beratungsdienstleistungen von den ÖBB zugekauft?
Antwort:
Die reinen Unternehmensberatungskosten betrugen:
· 2000: 8,221.336,59
· 2001: 8,225.689,03
· 2002: 13,459.534,68
· 2003: 16,198.861,78
Dazu kommen noch
Rechtsberatungskosten und Prüfungskosten im Rahmen der begleitenden Kontrolle
von Bauprojekten sowie die Kosten der Wirtschaftsprüfer.
Frage 2:
Welche Beratungsdienstleistungen wurden 2003 im Detail vom ÖBB-Management zugekauft?
Antwort:
Kategorie Rechtsberatungskosten
Anwaltskosten, Notariats- und Gerichtskosten |
3.199.110,24 |
Rechtliche Gutachten und rechtliche Beratung |
1.371.619,51 |
Sonstiger Rechts- und Prüfungsaufwand |
220.766,90 |
Summe |
4.791.496,65 |
Kategorie Prüfungskosten
Prüfungskosten |
819.346,71 |
Summe |
819.346,71 |
Kategorie Unternehmensberatungsleistungen
Betriebswirtschaft |
1.388.695,93 |
Personal, Sicherheit |
749.440,01 |
Marketing, Vertrieb |
1.918.336,65 |
Forschung und Entwicklung |
695.463,29 |
Informationstechnologie |
1.747.164,78 |
Beraterleistungen Change |
9.699.761,12 |
Summe |
16.198.861,78 |
Frage 3:
Wie beziffern sich die Honorare
summiert nach beauftragten Beratungsunternehmen?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Frage unterliegt - wie auch bei anderen Unternehmen - dem
Geschäftsgeheimnis der ÖBB.
Frage 4:
Wurden sämtliche Beratungsdienstleistungen ausgeschrieben?
Antwort:
Die Beschaffungen sämtlicher unter Mitwirkung des zentralen Einkaufsmanagements im Vier-Augen-Prinzip vergebenen Unternehmensberaterdienstleistungen erfolgten unter Einhaltung der Sektorenbestimmungen des Bundesvergabegesetzes. Die Dienstleistungen wurden daher entweder im Wettbewerb ausgeschrieben oder unter Anwendung eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes (z.B. für Rechtsberatung) vergeben.
Frage 5:
Wenn nein, in welchen Fällen und aus welchen Gründen unterblieben Ausschreibungen?
Antwort:
Ausschreibungen der o.a. Unternehmensberaterdienstleistungen unterblieben nach Auskunft der ÖBB nur in jenen Fällen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung eines „Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb“ oder einer „Direktvergabe“ gegeben waren.
Die aktuelle Liste der Ausnahmetatbestände für ein „Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb“ findet sich im § 124 Abs 3 Bundesvergabegesetz 2002.
„Direktvergaben“ sind nur in den § 27 Bundesvergabegesetz 2002 genannten Fällen zulässig. Hauptanwendungsfall für Direktvergaben sind Leistungen unter € 20.000,--.
Frage 6:
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Form erfolgten Ausschreibungen?
Antwort:
Die ÖBB vergeben grundsätzlich ihre Aufträge unter Anwendung der Sektorenbestimmungen des Bundesvergabegesetzes. Seit dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes 2002 (am 1. September 2002) gilt dies auch für Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich. Vor diesem Zeitpunkt haben sich die ÖBB in den bis dahin gesetzlich nicht geregelten Bereichen freiwillig den Vergabegrundsätzen der ÖNORM A 2051 unterworfen.
Die Ausschreibungen der gegenständlichen Unternehmensberaterleistungen erfolgten nach Auskunft der ÖBB im Wege eines Verhandlungsverfahrens.
Frage 7:
Hatten die Eigentümervertreter vom sachlichen und kostenmäßigen Umfang dieser zugekauften Beratungsdienstleistungen Kenntnis?
Antwort:
Der Aufsichtsrat wird über die Vergabe von Beratungsleistungen laufend informiert.
Frage 8:
Wieso konnten diese Dienstleistungen nicht zur Gänze oder teilweise im Rahmen der unternehmensinternen personellen Ressourcen abgedeckt werden?
Antwort:
Beratungsunternehmen, Wirtschaftsprüfer und Anwaltskanzleien verfügen über Spezialwissen (z.B. Software, Unternehmensreorganisation, etc.); soweit wie möglich werden jedoch Mitarbeiterressourcen für diverse Projekte herangezogen.
Frage 9:
Hätten diese Dienstleistungen Mitarbeiter Ihres Ressorts zur Gänze oder teilweise erbringen können?
Antwort:
Nein.
Mit freundlichen Grüßen