2055/AB-BR/2004

Eingelangt am 29.09.2004
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0045-Pr 1/2004

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Bundesrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2241/J-BR/2004

 

Die Bundesräte Prof. Albrecht Konecny, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Vermittlungstätigkeit der Plech & Plech Immobilientreuhänder Ges.m.b.H.“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Wie in der zitierten Anfragebeantwortung meines Amtsvorgängers Dr. Dieter Böhmdorfer dargelegt, hat die Plech & Plech Immobilientreuhänder GmbH den Abschluss des Mietvertrages zwischen dem Bundesministerium für Justiz und der City Tower Vienna Einrichtungs- und Vermietungs-GmbH zu dem darin festgelegten Mietzins vermittelt und war in die Vertragsverhandlungen eingebunden. Die Tätigkeit dieses Unternehmens war für den Vertragsabschluss verdienstlich, kausal, die Vermittlungstätigkeit entsprach der Anforderung der Adäquanz und führte zum Zustandekommen des Vertrages.

Die im Sinne der mit diesem Unternehmen geschlossenen Vereinbarung geschuldete und bezahlte Provision in der Höhe von 1,5 Monatsmieten liegt deutlich unter den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl. 297/1997 idF. BGBl. II Nr. 490/2001, festgelegten Obergrenze.

Was die in der Anfrage angesprochene Doppeltätigkeit anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass für den Geschäftszweig der Immobilienmakler eine Doppeltätigkeit des Maklers den Geschäftsgebrauch darstellt. Dementsprechend ordnet § 17 MaklerG an, dass den Makler eine explizite Mitteilungspflicht trifft, wenn er (ausnahmsweise) auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäftes tätig wird. § 5 MaklerG ist daher insoweit nicht anzuwenden. Die Frage einer Verständigung über die Doppeltätigkeit stellt sich im vorliegenden Zusammenhang daher nicht. Die Rechtsbeziehungen bzw. Vereinbarungen zwischen der Plech & Plech Immobilientreuhänder GmbH und der City Tower Vienna Einrichtungs- und Vermietungs-GmbH sind dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt.

 

. September 2004

 

(Maga. Karin Miklautsch)