2065/AB-BR/2004

Eingelangt am 02.12.2004
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0009-I/CS3/2004     DVR:0000175

 

 

 

An die

Präsidentin des Bundesrates

Anna Elisabeth HASELBACH

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

 

Wien,       .             2004

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die schriftliche Anfrage Nr. 2256/J-BR/2004 betreffend den Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. Juni 1990 an den Landeshauptmann von Kärnten betreffend Vorkehrungen bei der notwendigen Erneuerung von Straßenverkehrszeichen, die die Bundesräte Ana Blatnik und GenossInnen am 7. Oktober 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1, 2 und 3:

Wie viele Straßenverkehrszeichen auf Bundesstraßen, Vorwegweiser und Wegweiser, wurden seit 1990 (im Sinne des obigen Erlasses) in Kärnten erneuert?

 

Wie viele davon wurden mit der Erneuerung zweisprachig angebracht?

 

Wenn die Straßenverkehrszeichen nicht zweisprachig erneuert wurden:

a) Was werden Sie unternehmen, dass der Erlass aus dem Jahre 1990 (Zl. 930.595/1-VI/9-90) unverzüglich umgesetzt wird?

b) Wie ist es möglich, dass ein Erlass des Bundesministerums für Wirtschaft und Arbeit von den zuständigen Landesbehörden bisher einfach ignoriert wurde?

 

Antwort:

Mit Inkrafttreten des Bundesstraßenübertragungsgesetzes am 1.4.2002 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nur mehr für die Autobahnen und Schnellstraßen zuständig.

Der genannte Erlass (Zl. 930.595/1-VI/9-90) vom 6. Juli 1990 des damaligen Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten definiert den Anwendungsbereich des Erlasses mit jenen Gebietsteilen, die in der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 (BGBl. Nr. 306/77) festgelegt wurden.

 

Nach Auskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung kommen die in der o.a. Verordnung genannten Orte nicht in der wegeweisenden Beschilderung des Autobahnnetzes in Kärnten vor.

Demnach ist das Autobahnnetz in Kärnten vom gegenständlichen Erlass nicht betroffen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen