2074/AB-BR/2004

Eingelangt am 07.12.2004
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

GZ 10.001/20-III/4a/04

 

 

Frau

Präsidentin des Bundesrates

Anna Elisabeth Haselbach

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 6. Dezember 2004

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2257/J-NR/2004 betreffend Planstellenbesetzung, die die Bundesräte Mag. Georg Pehm, Kolleginnen und Kollegen am 7. Oktober 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1.:

In den letzten vier Jahren wurden 68 Ernennungen auf Planstellen für Schulaufsichtsbeamte vor Vollendung des 55. Lebensjahres durchgeführt.

 

Der Besetzung einer freien Planstelle eines Beamten der Schulaufsicht hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Dabei kommen nur Bewerber/innen in Betracht, welche die einschlägigen Ernennungserfordernisse der Ziffer 28 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfüllen.

 

Weiters wird im Bereich der Beamten der Schulaufsicht für das höhere (berufsbildende) Schulwesen insbesondere auch auf die Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement, die Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft und eine mindestens dreijährige Verwendung an der betreffenden Schulart abgestellt.

 

Die erforderlichen Ernennungsvoraussetzungen sind somit gesetzlich vorgegeben und durch zusätzliche Qualifikationsmerkmale ergänzt.

 

 

 

Auf Grund der jeweiligen Ausschreibung wird bei den Landesschulräten bzw. beim Stadtschulrat
nach den dort vorhandenen Vorgaben und Richtlinien zu den Bewerbungsverfahren ein Dreiervorschlag erstellt.

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur achtet im weiteren Besetzungsverfahren auf die Einhaltung der gesetzlichen und zusätzlichen Ernennungs- und Qualifikationserfordernisse.

 

Gegen die durch das Ressort begründete Entscheidung steht den Bewerber/innen des Dreiervorschlages zusätzlich auch die Anrufung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts und die Ergreifung aller anderen gesetzlich vorhandenen Rechts- und Beschwerdemittel offen.

 

Ad 2..

In den letzten vier Jahren wurden sechs Ernennungen von Planstellen für Schulaufsichtsbeamte nach Vollendung des 55. Lebensjahres nach den unter Frage 1 angeführten Beurteilungskriterien durchgeführt.

 

Unabhängig vom Alter der Bewerber/innen und der Frage einer zu gewährenden Nachsicht sind bei allen Verfahren die gesetzlichen Ernennungserfordernisse und die zusätzlich erwünschten Qualitätsmerkmale zu erfüllen. Im entsprechenden Verfahren zur Besetzung werden alle vorliegenden berufsbiografischen Daten angemessen berücksichtigt sowie in die Entscheidungsfindung mit einbezogen. Die Gewährung der Nachsicht ist daher grundsätzlich getrennt von der Frage der Bestqualifikation der Bewerber/innen für die zu besetzende Funktion zu sehen.

 

Die Nachsicht ist deswegen vom Bundeskanzleramt einzuholen, da nur für Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vor vollendetem 55.Lebensjahr die generelle Zustimmung durch die Planstellenbesetzungsverordnung erteilt wurde. Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall die Zustimmung des Bundeskanzleramtes erforderlich.

 

 

Die Bundesministerin:

GEHRER eh.