2077/AB-BR/2004

Eingelangt am 10.12.2004
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Bundesräte Kerschbaum, Freundinnen und Freunde haben am 11. Oktober
2004 unter der Nr. 2258/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Wahrung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch politische
Parteien - konkret durch die ÖVP Niederösterreich gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2, 3 und 6:

Handlungen politischer Parteien stellen keinen Gegenstand der Vollziehung iSd
Art. 52 B-VG bzw. des § 90 GOG NR dar. Dies gilt auch für die Bewertung solcher
Handlungen durch Mitglieder der Bundesregierung.

Zu Frage 4:

Regelungen hinsichtlich der Wähler- und Wählerinnenevidenz betreffen nicht den
Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes und obliegen im konkreten Fall
dem Landesgesetzgeber. Auch diese Frage betrifft somit keinen Gegenstand der
Vollziehung im Bereich des Bundeskanzleramts. Das Datenschutzgesetz 2000 geht
im Übrigen davon aus, daß der Auftraggeber einer Datenanwendung auch jeweils
die Verantwortung für eine gesetzeskonforme Verwendung der Daten trägt.

Zu Frage 5:

Ich gehe davon aus, daß die Vorschriften des Datenschutzgesetzes auch den po-
litischen Parteien bekannt sind. Die Verfolgung anfälliger Verletzungen datenschutz-
rechtlicher Vorschriften obliegt je nach der Lage des Falls der Datenschutzkommis-
sion, den ordentlichen Gerichten oder den Bezirksverwaltungsbehören.