2077/AB-BR/2004
Eingelangt am 10.12.2004
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Bundesräte
Kerschbaum, Freundinnen und Freunde haben am 11. Oktober
2004
unter der Nr. 2258/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend
Wahrung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch politische
Parteien
- konkret durch die ÖVP Niederösterreich gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2, 3 und 6:
Handlungen politischer Parteien
stellen keinen Gegenstand der Vollziehung iSd
Art.
52 B-VG bzw. des § 90 GOG NR dar. Dies gilt auch für die Bewertung solcher
Handlungen
durch Mitglieder der Bundesregierung.
Zu Frage 4:
Regelungen hinsichtlich der Wähler-
und Wählerinnenevidenz betreffen nicht den
Zuständigkeitsbereich
des Bundeskanzleramtes und obliegen im konkreten Fall
dem
Landesgesetzgeber. Auch diese Frage betrifft somit keinen Gegenstand der
Vollziehung
im Bereich des Bundeskanzleramts. Das Datenschutzgesetz 2000 geht
im
Übrigen davon aus, daß der Auftraggeber einer Datenanwendung auch jeweils
die
Verantwortung für eine gesetzeskonforme Verwendung der Daten trägt.
Zu Frage 5:
Ich gehe davon aus, daß die
Vorschriften des Datenschutzgesetzes auch den po-
litischen
Parteien bekannt sind. Die Verfolgung anfälliger Verletzungen datenschutz-
rechtlicher
Vorschriften obliegt je nach der Lage des Falls der Datenschutzkommis-
sion,
den ordentlichen Gerichten oder den Bezirksverwaltungsbehören.