2084/AB-BR/2005

Eingelangt am 10.01.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

Präsidenten des Bundesrates

Mag. Georg Pehm

 

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                Wien, am  5.  Jänner 2005

                               

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.102/5018-IK/1a/2004

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2272/J-BR betreffend Benachteiligung von österreichischen Firmen im Grenzverkehr mit Slowenien, welche die Abgeordneten Günther Prutsch, Kolleginnen und Kollegen am 24. November 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind derzeit keine Nachteile für österreichische Unternehmen im Grenzverkehr mit Slowenien bekannt.

 

Nach der Gewerbeordnung (GewO) gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen an österreichische und EU/EWR-Unternehmen. Jedoch wird von Unternehmen aus dem EU/EWR-Raum und der Schweiz bei vorübergehender Tätigkeit gemäß § 373g
GewO nicht die Begründung einer österreichischen Gewerbeberechtigung verlangt. Dies würde der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit widersprechen, wonach bei vorübergehender Dienstleistung nicht dieselben Voraussetzungen wie bei einer Niederlassung verlangt werden dürfen. Diese Unternehmen müssen aber die sonstigen Bestimmungen der Gewerbeordnung einhalten. Bei reglementierten   Berufen muss ein Qualifikationsnachweis erbracht werden, hier gibt es eigene Aner-kennungsverfahren für EU/EWR- und Schweizer Staatsbürger (§§ 373c, 373d, 373e GewO), wobei aber keine Diskriminierung gegenüber österreichischen Ausbildungen besteht, dh. es muss eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen werden. Falls ein Entziehungsgrund gem. § 87 Abs. 1 GewO vorliegt (zB. mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffneter Konkurs, bestimmte strafrechtliche Verurteilungen), hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Ausführung von Arbeiten zu verbieten. Zuwiderhandlungen wären als unbefugte Gewerbeausübungen zu bestrafen. Alle diese Bestimmungen gelten selbstverständlich auch für slowenische Unter-nehmen, weshalb sich nach der GewO keine Nachteile für österreichische Unter-nehmen ergehen.

 

In diesem Zusammenhang ist außerdem auf das Förderprogramm „INTERREG III/A (AT-SI)“ hinzuweisen, das den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Österreich und Slowenien fördert und sämtlichen Unternehmen in beiden Staaten gleichermaßen zugute kommen soll. Im Rahmen dieses Programms wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bisher drei Projekte mit einem Gesamt-betrag von € 142.500,00 gefördert.