2084/AB-BR/2005
Eingelangt am 10.01.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidenten des Bundesrates
Mag. Georg Pehm
Parlament
1017 Wien
Wien, am 5. Jänner 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.102/5018-IK/1a/2004
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2272/J-BR betreffend Benachteiligung von österreichischen Firmen im
Grenzverkehr mit Slowenien, welche die Abgeordneten Günther Prutsch,
Kolleginnen und Kollegen am 24. November 2004 an mich richteten, stelle
ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind derzeit keine Nachteile für österreichische Unternehmen im Grenzverkehr mit Slowenien bekannt.
Nach der
Gewerbeordnung (GewO) gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen an österreichische
und EU/EWR-Unternehmen. Jedoch wird von Unternehmen aus dem EU/EWR-Raum und der
Schweiz bei vorübergehender Tätigkeit gemäß § 373g
GewO nicht die Begründung einer österreichischen Gewerbeberechtigung verlangt.
Dies würde der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit widersprechen,
wonach bei vorübergehender Dienstleistung nicht dieselben Voraussetzungen wie
bei einer Niederlassung verlangt werden dürfen. Diese Unternehmen müssen aber
die sonstigen Bestimmungen der Gewerbeordnung einhalten. Bei
reglementierten Berufen muss
ein Qualifikationsnachweis erbracht werden, hier gibt es eigene
Aner-kennungsverfahren für EU/EWR- und Schweizer Staatsbürger (§§ 373c, 373d,
373e GewO), wobei aber keine Diskriminierung gegenüber österreichischen Ausbildungen
besteht, dh. es muss eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen werden. Falls
ein Entziehungsgrund gem. § 87 Abs. 1 GewO vorliegt (zB. mangels hinreichenden
Vermögens nicht eröffneter Konkurs, bestimmte strafrechtliche Verurteilungen),
hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Ausführung von Arbeiten
zu verbieten. Zuwiderhandlungen wären als unbefugte Gewerbeausübungen zu bestrafen.
Alle diese Bestimmungen gelten selbstverständlich auch für slowenische
Unter-nehmen, weshalb sich nach der GewO keine Nachteile für österreichische
Unter-nehmen ergehen.
In diesem Zusammenhang ist außerdem auf das Förderprogramm „INTERREG III/A (AT-SI)“ hinzuweisen, das den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Österreich und Slowenien fördert und sämtlichen Unternehmen in beiden Staaten gleichermaßen zugute kommen soll. Im Rahmen dieses Programms wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bisher drei Projekte mit einem Gesamt-betrag von € 142.500,00 gefördert.