2085/AB-BR/2005

Eingelangt am 12.01.2005
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GZ 10.001/24-III/4a/04

 

 

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Mag. Georg Pehm

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 11. Jänner 2005

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2269/J-BR/2004 betreffend Erläuterungen zur Leistungsbeurteilung, die die Bundesräte Eva Konrad, Kolleginnen und Kollegen am 12. November 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Grundsätzlich ist zur gegenständlichen Anfrage festzuhalten, dass eine Reihe von Fragen darauf abstellen, welche Rechtsfolgen an einen in der Anfrage abstrakt formulierten Sachverhalt knüpfen können. Solche Fragen lassen sich losgelöst von einem konkreten Sachverhalt nur allgemein beantworten. Im Einzelfall kann das Ergebnis aufgrund des konkreten Sachverhaltes abweichen.

 

Ad 1.:

Nein.

 

Ad 2.:

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 1981, Zl. 10/3420/80 [VwSlg NF 10.391/A] (siehe Beilage).

 

Ad 3. und 4.:

Da es sich bei der Mitarbeit um eine der tragenden Säulen der Leistungsfeststellung handelt,  kommt auch der Dokumentation dieser Leistungsfeststellungsform eine besondere Bedeutung zu. Der Lehrer bzw. die Lehrerin, der/die gemäß § 11 Abs. 3a LBVO auf Wunsch des Schülers/der Schülerin oder seiner/ihrer Erziehungsberechtigten eine Information über den Leistungsstand des Schülers/der Schülerin geben können muss, muss in der Lage sein, diesen auf Grund seiner/ihrer Aufzeichnungen auch begründen zu können. Dazu ist es notwendig, ausreichende Aufzeichnungen

 

zu haben. Diese Aufzeichnungen sind jedoch nicht nur für den/die die Leistungen feststellende/n Lehrer/Lehrerin wichtig, sondern vor allem dann bedeutsam, wenn sich dieser Lehrer/diese Lehrerin am Ende des Beurteilungsabschnittes wegen Erkrankung oder aus anderen Gründen nicht an der Schule befindet und ein anderer Lehrer/eine andere Lehrerin die Beurteilung vornehmen muss. In diesen Fällen muss das Leistungsbild des Schülers/der Schülerin jedenfalls nachvollziehbar sein (Schularbeiten, Tests, Aufzeichnungen über die Mitarbeit). In jenen Fächern, in welchen neben der Mitarbeit noch andere Leistungsfeststellungsformen vorgesehen sind (Schularbeiten, Tests) kommt der Mitarbeit zwar nicht das gleiche Gewicht zu wie in jenen, die sich ausschließlich auf die Mitarbeitsleistung stützen, dennoch kann von den entsprechenden Aufzeichnungen nicht abgesehen werden.

 

Ad 5.:

Als lückenhaft sind Aufzeichnungen zu bezeichnen, wenn sie zur Leistungsbeurteilung nicht ausreichen.

 

Ad 6. und 7.:

Für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen (insbesondere anlässlich einer Kündigung oder Entlassung) sind die Arbeitsgerichte zuständig. Hingegen fallen dienstliche Verfehlungen von pragmatischen Lehrern/Lehrerinnen in die Zuständigkeit der bei den einzelnen Landesschulräten eingerichteten Disziplinarkommissionen.

 

Ad 8. bis 11.:

Der Schulleiter ist Dienststellenleiter und damit Dienst- und Fachaufsicht für die Lehrerinnen und Lehrer. Dies beinhaltet primär zielführende Gespräche mit der betreffenden Lehrperson und eine regelmäßige Überprüfung der betreffenden Lehrerin bzw. des betreffenden Lehrers in Bezug auf allenfalls festgestellte Defizite. Aber auch fachliche Unterstützung und Hilfestellung gehören zu den Aufgaben der Schulleitung. Sofern auf Schulebene eine zielführende Klärung nicht möglich ist, ist die vorgesetzte Dienstbehörde oder - sofern inhaltliche und pädagogische Fragen des Lehrberufs betroffen sind - die Schulaufsicht einzubinden.

Je nach Abhängigkeit vom Einzellfall sind die unterschiedlichen Instrumentarien des Dienstrechtes anzuwenden.

 

 

 

 

 

Ad 12. bis 14.:

Wie in der Einführung zur parlamentarischen Anfrage ausgeführt, ist die Leistungsbeurteilungsverordnung auf Pflichtschulen, mittlere und höhere Schulen und daher auf Schülerrinnen und Schüler unterschiedlichen Alters und unterschiedliche Gegenstände anzuwenden. Daher lassen sich diese Fragestellungen pauschal nicht beantworten.

 

Ad 15., 17. und 18.:

 

Eine einzelfallbezogene Wertung kann ohne Kenntnis des der Anfrage zugrunde liegenden Anlassfalles nicht erfolgen. Gemäß § 84 der Strafprozessordnung besteht eine Verpflichtung strafrechtlich relevante Sachverhalte der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass bei beharrlichen Dienstpflichtverletzungen durch eine Lehrerin bzw. einen Lehrer seitens der Dienstbehörde eine Entlassung auszusprechen ist. Auch hier ist jedoch immer der konkrete Einzelfall zu prüfen.

 

Ad 16.:

Qualitätssicherung im Bildungssystem ist die zentrale Aufgabe der Schulaufsicht, um den Schülerinnen und Schülern eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Fragen des Personalmanagements, der Personalentwicklung und der Dienstaufsicht sind ein wesentlicher Teil dieser Arbeit.

 

Ad 19. und 20.:

Nein.

 

Ad 21.:

Eine diesbezügliche Statistik wird nicht geführt.

 

Ad 22.:

Bis 20.Dezember 2004 wurden 42.703 Datensätze mit Ersatzkennzeichen versehen.

 

 

 

 

 

 

Ad 23. und 24.:

Bisher langten fünf Begehren um Ausstellung eines Bescheides ein. Diese Begehren werden unter Hinweis auf die eindeutige Rechtslage beantwortet bzw. wird auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden verwiesen.

 

Die Bundesministerin:

GEHRER eh.

 

 

 

Beilage

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image zur Verfügung.