2097/AB-BR/2005
Eingelangt am 18.02.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310102/0007-I/4/2004
Herrn
Präsidenten
des Bundesrates
Mag. Georg
Pehm
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2281/J‑BR/2004, vom 20. Dezember 2004 der Bundesräte
Edgar Mayer und KollegInnen, betreffend Änderung des Pensionskassengesetzes,
beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich auf die Bedeutung
der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, wie die österreichischen
Pensionskassen, hinweisen. Als Ergänzung zu einem gesicherten Pensionssystem,
welches auf dem Umlageverfahren beruht, stellt diese zweite Säule neben der
individuellen Altersversorgung (3. Säule) einen wesentlichen Baustein einer
zukunftsweisenden Altersabsicherung dar. Damit wird auch den Bedürfnissen
zukünftiger Generationen Rechnung getragen. Diese Bundesregierung hat daher
durch eine Weiterentwicklung des Pensionskassengesetzes und des
Betriebspensionsgesetzes die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, welche
auch in diesem Bereich stabile Produkte mit einer kontinuierlichen Entwicklung
ermöglichen. Die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit der
Anbieter stellt dabei einen ebenso wichtigen Meilenstein dar, wie die gehobenen
Aufsichtsstandards unter Zugrundelegung qualitativer Rahmenbedingungen in den
Veranlagungsvorschriften ("prudent-person-Prinzip"). Auch die
Erweiterung der Produktpalette um die "betriebliche
Kollektivversicherung" sowie die Bedachtnahme auf eine Absicherung des
Systems auch in Zeiten negativer Entwicklungen auf den internationalen
Kapitalmärkten trägt neben der verwaltungskostenschonenden Ausgestaltung der
Rahmenbe-
dingungen zu einer Attraktivität der zweiten Säule bei.
Zur Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen
durch das Bundesministerium für Finanzen möchte ich generell anmerken, dass
mein Ressort stets darauf Bedacht ist, nicht nur die gegebenen
Rahmenbedingungen wie etwa die österreichische Bundesverfassung und
umzusetzende Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zu beachten.
Auch die Interessen der heimischen Wirtschaft und der ÖsterreicherInnen werden
nicht zuletzt im Rahmen der Begutachtung ausführlich diskutiert und finden
dabei in bestmöglicher Form Berücksichtigung.
Im gegenständlichen Fall schreibt die
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003
über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung vor, dass Einrichtungen wie die österreichischen
Pensions-
kassen, welche Garantien selbst tragen, zusätzliche aufsichtsrechtliche
Eigenmittel halten müssen.
Auf Grund der schlechten Entwicklung
auf den internationalen Kapitalmärkten war es im Rahmen des
Budgetbegleitgesetztes 2003 erforderlich, die Bestimmungen des
Pensionskassengesetzes betreffend den Mindestertrag zu novellieren, um eine
erhebliche finanzielle Belastung für die Pensionskassen, die die Eigenmittel
der Pensionskasse aufzehren könnte, zu vermeiden. Im Hinblick auf die
nunmehrige Umsetzung der zitierten Richtlinie, und insbesondere auch zur
Erreichung einer verfassungskonformen Ausgewogenheit, wurden die Pensionskassen
bereits für das Geschäftsjahr 2003 verpflichtet, eine Rücklage für künftige
Verpflichtungen aus dem Mindestertrag aufzubauen. Es ist im Übrigen auch darauf
hinzuweisen, dass die Mitarbeitervorsorgekassen zur Absicherung der Kapitalgarantie
in gleicher Weise eine Rücklage zu dotieren haben.
Sowohl hinsichtlich der Garantie aus
dem Mindestertrag, als auch bei der Dotierung der Mindestertragsrücklage,
handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung der Pensionskasse. Daher ist
eine Verlagerung dieser Verpflichtung in die Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen
verfassungsrechtlich bedenklich. Es dürfte sich dabei nämlich um einen Eingriff
in Eigentumsrechte handeln, da eine solche Maßnahme zu Lasten der
Anwartschafts- und Leistungsbe-
rechtigten erfolgen würde.
Aus bereits vorliegenden
Interpretationen der Europäischen Kommission zur zitierten Richtlinie lässt
sich schließen, dass es auch nicht mit den Be-
stimmungen dieser Richtlinie vereinbar wäre, wenn für eine Verpflichtung der
Pensionskasse in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine finan-
zielle Vorsorge gebildet würde.
Nicht zuletzt ist die Dotierung einer
Reserve in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft generell systemwidrig, da
alle Finanzdienstleister Rücklagen aus versteuerten Gewinnen - nach
Körperschaftssteuer (KöSt) - zu bilden haben. Eine Ausnahme für Pensionskassen
würde Begehrlich-
keiten anderer Finanzdienstleister auf Befreiung von der KöSt bewirken, was
nach vorsichtigen Schätzungen zu einem KöSt-Ausfall von bis zu € 600 Mio. bis
2009 führen könnte.
In der Regierungsvorlage zur
Novellierung des Pensionskassengesetzes sind jedoch insbesondere bei den
Eigenmittelbestimmungen des § 7 PKG mehrere Begünstigungen vorgesehen.
Durch diese werden bereits vorhandene Eigenmittel für die Dotierung der
Mindestertragsrücklage frei. Darüber hinaus wird es den Eigentümern der
Pensionskasse erleichtert, zusätzliche Eigenmittel zur Verfügung zu stellen,
die in der Bilanz der Eigentümer nicht aufwandswirksam sind.
Auch der einvernehmlich, also mit
Zustimmung der ArbeitnehmerInnenver-
treterInnen und der ArbeitgeberInnen, mögliche Verzicht auf den von den
Pensionskassen zu garantierenden Mindestertrag wird zu einer Verringerung der
notwendigen Dotierung der Mindestertragsrücklage beitragen.
Das Bundesministerium für Finanzen ist
den von Seiten der Pensionskassen kommunizierten Interessen, welche auch in der
gegenständlichen Anfrage ihren Niederschlag gefunden haben, bei der zur Ausarbeitung
der aktuellen Novellierung des Pensionskassengesetzes soweit wie möglich
entgegenge-
kommen. Ich bin der Überzeugung, dass dem Parlament somit eine ausgewogene und
die Interessen sowohl der Pensionskassen als auch der ArbeitgeberInnen und
ArbeitnehmerInnen berücksichtigende Regierungsvor-
lage zur Beschlussfassung übermittelt wurde.
Mit freundlichen Grüßen