2098/AB-BR/2005

Eingelangt am 21.02.2005
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Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Bundesräte Blatnik, Kolleginnen und Kollegen haben am 21. Dezember 2004
unter der Nr. 2286J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-
fend Straßenverkehrszeichen in Kärnten gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2 und 3:

Im Falle eines Kompetenzüberganges von einem Bundesministerium auf ein anderes
ist von einer umfassenden Zuständigkeit des nunmehr zuständigen Bundesministe-
riums für die betreffenden Angelegenheiten auszugehen.

Die in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums fallenden Angelegenheiten -
verstanden als die dem Bundesministerium zugewiesenen Geschäfte (§ 2 Abs. 1 Z 1
des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG) und Sachgebiete (§2 Abs. 1 Z 2
BMG) umfassen z.B. auch die Verwaltung der die Besorgung der zum Wirkungsbe-
reich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte dokumentierenden Akten,
gleichgültig ob die jeweiligen Geschäfte früher von einem anderen Bundesministerium
besorgt und die zugehörenden Akten daher von einem anderen Bundesministerium
geführt wurden. Üblicherweise tritt daher das Bundesministerium, aus dessen Wir-
kungsbereich eine Angelegenheit ausscheidet, die diese Angelegenheit betreffenden
Akten von sich aus dem zuständig werdenden Bundesministerium ab.

Es ist daher weiters das gegenwärtig zuständige Bundesministerium auch für die Be-
antwortung einer parlamentarischen Anfrage zuständig, die sich auf einen früheren
Zeitraum (in dem ein anderes Bundesministerium zuständig war) bezieht. Dieses hat
die Aufgabe, dafür benötigte Unterlagen allenfalls vom früher zuständigen Bundes-
ministerium zu beschaffen und ist daher auch für die Koordination in solchen Angele-
genheiten zuständig.


Gesonderter Maßnahmen zur Sicherstellung des Interpellationsrechtes bedarf es
dabei nicht; insbesondere auch nicht im Lichte der Beantwortungen der vorange-
gangenen Anfragen, bei denen beide interpellierte Bundesminister von der Maß-
geblichkeit der gegenwärtigen Zuständigkeitsverteilung ausgegangen sind.

Zu Frage 4:

Weisungen eines Bundesorgans behalten nur solange ihre Verbindlichkeit, wie die
betreffende Materie in Vollziehung Bundessache ist. Wechselt der Vollzugsbereich in
die Landeskompetenz, so verlieren die Bundesorgane die Zuständigkeit zur Erteilung
von Weisungen und erlischt damit die rechtliche Verbindlichkeit erteilter Weisungen.
Mangels der Weiterexistenz solcher Weisungen besteht auch keine Zuständigkeit
eines Bundesorgans, deren Einhaltung sicherzustellen.

Ein Hinwirken auf die Beachtung nicht mehr verbindlicher Weisungen kann nicht un-
ter die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes für das Hinwirken auf das einheitliche
Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern (Teil 2 Abschnitt A Z 1 der Anlage
zu § 2 BMG) subsumiert werden. Das Bundeskanzleramt ist folgerichtig nicht in der
fraglichen Richtung tätig geworden.

Zu Frage 5:

Die Koordinationskompetenz des Bundeskanzlers nach Teil 2 Abschnitt A Z 1 der
Anlage zu § 2 BMG bedeutet nicht, daß dem Bundeskanzler eine Aufsichtskompe-
tenz oder etwa eine Richtlinienkompetenz zukommt. Insbesondere ist eine in dieser
Frage angesprochene „Hinweispflicht" des Bundeskanzlers nicht Teil der
Koordinationskompetenz, sondern dem österreichischen Recht fremd.