2098/AB-BR/2005
Eingelangt am 21.02.2005
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Bundesräte Blatnik, Kolleginnen und
Kollegen haben am 21. Dezember 2004
unter der Nr. 2286J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betref-
fend
Straßenverkehrszeichen in Kärnten gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 3:
Im Falle eines Kompetenzüberganges von
einem Bundesministerium auf ein anderes
ist
von einer umfassenden Zuständigkeit des nunmehr zuständigen Bundesministe-
riums
für die betreffenden Angelegenheiten auszugehen.
Die in den Wirkungsbereich
eines Bundesministeriums fallenden Angelegenheiten -
verstanden
als die dem Bundesministerium zugewiesenen Geschäfte (§ 2 Abs. 1 Z 1
des
Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG) und Sachgebiete (§2 Abs. 1 Z 2
BMG)
umfassen z.B. auch die Verwaltung der die Besorgung der zum Wirkungsbe-
reich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte dokumentierenden Akten,
gleichgültig
ob die jeweiligen Geschäfte früher von einem anderen Bundesministerium
besorgt
und die zugehörenden Akten daher von einem anderen Bundesministerium
geführt wurden. Üblicherweise tritt daher das Bundesministerium, aus dessen
Wir-
kungsbereich
eine Angelegenheit ausscheidet, die diese Angelegenheit betreffenden
Akten von sich aus dem zuständig werdenden Bundesministerium ab.
Es ist daher weiters das gegenwärtig
zuständige Bundesministerium auch für die Be-
antwortung
einer parlamentarischen Anfrage zuständig, die sich auf einen früheren
Zeitraum
(in dem ein anderes Bundesministerium zuständig war) bezieht. Dieses hat
die
Aufgabe, dafür benötigte Unterlagen allenfalls vom früher zuständigen Bundes-
ministerium
zu beschaffen und ist daher auch für die Koordination in solchen Angele-
genheiten
zuständig.
Gesonderter Maßnahmen zur
Sicherstellung des Interpellationsrechtes bedarf es
dabei nicht; insbesondere auch nicht im Lichte der Beantwortungen der vorange-
gangenen Anfragen, bei denen beide interpellierte Bundesminister von der Maß-
geblichkeit
der gegenwärtigen Zuständigkeitsverteilung ausgegangen sind.
Zu Frage 4:
Weisungen eines Bundesorgans behalten
nur solange ihre Verbindlichkeit, wie die
betreffende
Materie in Vollziehung Bundessache ist. Wechselt der Vollzugsbereich in
die
Landeskompetenz, so verlieren die Bundesorgane die Zuständigkeit zur Erteilung
von
Weisungen und erlischt damit die rechtliche Verbindlichkeit erteilter
Weisungen.
Mangels
der Weiterexistenz solcher Weisungen besteht auch keine Zuständigkeit
eines
Bundesorgans, deren Einhaltung sicherzustellen.
Ein Hinwirken auf die Beachtung nicht
mehr verbindlicher Weisungen kann nicht un-
ter
die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes für das Hinwirken auf das einheitliche
Zusammenarbeiten
zwischen Bund und Ländern (Teil 2 Abschnitt A Z 1 der Anlage
zu
§ 2 BMG) subsumiert werden. Das Bundeskanzleramt ist folgerichtig nicht in der
fraglichen
Richtung tätig geworden.
Zu Frage 5:
Die Koordinationskompetenz des
Bundeskanzlers nach Teil 2 Abschnitt A Z 1 der
Anlage zu § 2 BMG bedeutet nicht, daß dem Bundeskanzler eine Aufsichtskompe-
tenz
oder etwa eine Richtlinienkompetenz zukommt. Insbesondere ist eine in dieser
Frage angesprochene „Hinweispflicht" des Bundeskanzlers nicht Teil der
Koordinationskompetenz,
sondern dem österreichischen Recht fremd.