2124/AB-BR/2005
Eingelangt am 25.07.2005
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Anfragebeantwortung
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Herrn
Präsidenten des Bundesrates
Peter Mitterer
Parlament
1017 Wien GZ
10.001/0008-III/4a/2005
Wien, 25. Juli 2005
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2316/J-BR/2005 betreffend Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, die die Bundesräte Ana Blatnik, Kolleginnen und Kollegen am 25. Mai 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. bis 16.:
Für den Bereich des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990 idgF., kommt mir als Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur keine Vollzugszuständigkeit zu. Gemäß Artikel III dieses Bundesgesetzes ist „mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte … der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.“ Daher wurde die in der Anfrage angesprochene und inzwischen beschlossene Regierungsvorlage auch vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eingebracht.
Weiters kommt dem Bund – ausgehend von Art. 14a Abs. 4 B-VG – hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulwesens ausschließlich eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz zu (Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975 idgF.).
Im Übrigen fällt der diesbezügliche schulische Regelungskomplex in die generelle Zuständigkeit der Länder nach Art. 14a Abs. 1 B-VG. Die einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetze der Bundesländer haben die entsprechenden schulischen Regelungen zu treffen und u.a. eine Behördenzuständigkeit für den Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens festzulegen; so bestimmt etwa § 78 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985: „(1) Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.“.
Die Bundesministerin:
Elisabeth Gehrer eh.