2127/AB-BR/2005

Eingelangt am 09.08.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Peter Mitterer

Parlament

1017 Wien                                                                                                                      GZ 10.001/0009-III/4a/2005

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                     

                                                                                                                        Wien, 8. August 2005                        

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2320/J-BR/2005 betreffend Homosexualität und Schule, die die Bundesräte Eva Konrad, Kolleginnen und Kollegen am 14. Juni 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1. und 3.:

A.  Volksschule:

Siehe Antwort zu Fragen 14 und 15.

 

B. AHS und Hauptschule:

Das Unterrichtsprinzip „Sexualerziehung“ ist im allgemeinen Teil (im Kapitel über die Bildungsbereiche) verankert. Auf das Thema Homosexualität wird im Unterrichtsgegenstand Biologie und Umweltkunde (sowohl in der Unter- als auch in der Oberstufe) eingegangen.

 

C. Berufsbildende Schulen:

Das Unterrichtsprinzip „Sexualität“ ist in allen Lehrplänen verankert. Die inhaltliche Befassung erfolgt je nach Lehrplan beispielsweise unter dem Begriff der „Auseinandersetzung mit geschlechtsspezifischen Bildern und Vorurteilen“, anhand des Themenbereichs „Humanökologie – Körperbewusstsein“ usw.

 

D. Religionslehrpläne:

Der Religionsunterricht und die Religionslehrpläne gehören zu den so genannten verfassungsgesetzlich geschützten "Inneren Angelegenheiten“ (Art 15 StGG) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann daher auf den Inhalt dieser Lehrpläne keinen Einfluss nehmen.

 

Ad 2.:

Die homo-, bi- und transsexuelle Lebensweise wird im Rahmen der Sexualerziehung den Lehrplänen entsprechend thematisiert.

 

Ad 4. und 9.:

Die Lehrer/innen werden im Rahmen der Lehrer/innenaus-, fort- und –weiterbildung zur Umsetzung der jeweiligen Lehrpläne befähigt. Die Sexualerziehung wird entsprechend berücksichtigt.

 

Im Rahmen des Unterrichtsprinzips „Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern“ werden bewusstseinsbildende Maßnahmen zur Beseitigung von Vorurteilen und zur Förderung partnerschaftlichen Verhaltens gesetzt. Dieses Prinzip wird auch bei der Gestaltung der verwendeten Lehrmittel angewandt.

 

Ad 5. und 7.:

Im Grundsatzerlass „Sexualerziehung“ ist festgehalten, dass für besondere Unterrichtsveran­staltungen im Rahmen der Sexualerziehung Expert/innen beigezogen werden können. Die Vereinbarungen mit diesen Expert/innen liegen im schulautonomen Verantwortungsbereich.

 

Ad 6. und 8.:

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und dem Österreichischen Jugendrotkreuz ein Infopaket „Sexualität“ publiziert. Darin wird auch das Thema Homosexualität angesprochen und es werden Methoden für die Unterrichtsbehandlung vorgeschlagen. Das Infopaket sowie weitere Materialien zum Thema „Sexualität“ sind auf der Website der GIVE-Servicestelle für Gesundheitsförderung unter www.give.or.at abrufbar.

 

Ad 10.:

Schulpsycholog/innen und Schulärzt/innen sind erste Ansprechpersonen für Schüler/innen bei persönlichen, leistungs- oder verhaltensbezogenen Problemen. Durch die regelmäßige Anwesenheit, zahlreiche Einzelberatungsgespräche und durch die ärztliche Schweigepflicht haben Schüler/innen zu Schulärzt/innen oftmals ein besonderes Vertrauens­verhältnis. Zudem verfügen Schulärzt/innen häufig über ergänzende Ausbildungen z.B. im Bereich der psychosozialen Medizin, was die Qualität der schulärztlichen Kontakte fördert und ein professionelles Vorgehen auch in heiklen Situationen sichert. Für die weitere Hilfe und Unterstützung werden von den Schulpsycholog/innen und Schul­ärzt/innen einschlägige Expert/innen (Sexualtherapie, Paartherapie) vermittelt.

 

Ad 11.:

Nein.

 

Ad 12. und 13.:

Die Auswahl und Anschaffung der Literatur liegt im schulautonomen Verantwortungsbereich. Eine Aufstellung im Sinne der Anfrage wäre ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand nicht zu bewältigen.

 

Ad 14. und 15.:

Für die Beurteilung des Lehrplans sind u. a. die folgenden Gesichtspunkte maßgeblich:

 

Zusammenfassend ergibt eine Über­prüfung der Lehrplanbestimmungen, dass in der Grundstufe II der Grund­schule, das sind die dritte und vierte Schulstufe, der Themenbereich Sexualität in kind­gerechter und adäquater Form unter Beachtung der obigen Gesichtspunkte the­matisiert wird, auch wenn der Begriff „Homosexualität“ expressis verbis nicht vorkommt.

 

Ad 16. und 17.:

Das Schulbuch wurde überarbeitet und neu aufgelegt.

 

Ad 18.:

Es ist eine grundsätzliche Aufgabe der Schule, dass die Schüler/innen neben der fundierten fachlichen und allgemeinen Bildung zur mündigen Teilnahme an den Entwicklungen der Gesellschaft befähigt werden und soziales, demokratisches und geschlechtergerechtes Verantwortungsbewusstsein entwickeln. Diesem Ziel entsprechen auch die Lehrpläne in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer e.h.