2134/AB-BR/2005

Eingelangt am 15.09.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0027-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

 

An den

Präsidenten des Bundesrates

Peter Mitterer

Parlament

1017  Wien

 

 

Wien, 12. September 2005

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche Anfrage Nr. 2324/J-BR/2005 betreffend Kfz-Neuzulassung bei Übersiedlung nach Österreich, die die Bundesräte Prutsch und GenossInnen am 19. Juli 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 und 2:

Halten Sie es sinnvoll, Kraftfahrzeuge mit EU-Zulassung neu zu typisieren?

 

Sind Sie bereit, diese bürokratischen Hemmnisse zu beseitigen bzw. ein Verfahren zu initiieren, das die Anerkennung einer gültigen EU-Zulassung ermöglicht?

 

Antwort:

Vorweg möchte ich darauf hinweisen, dass es eine EU-Zulassung nicht gibt. Die Fahrzeuge sind in den einzelnen Mitgliedstaaten nach den nationalen Regelungen zum Verkehr zuzulassen.

 

Es gibt aber eine EU-Betriebserlaubnis, eine EU-weit gültige Typengenehmigung. Fahrzeuge mit einer EU-Betriebserlaubnis werden in den Mitgliedstaaten nicht neuerlich genehmigt.

 

Das hier angesprochene Problem betrifft offenbar die Vorgangsweise wie man bei einem Fahrzeug mit EU-Betriebserlaubnis, das aus dem Ausland importiert worden ist, die erforderlichen Nachweise (Typenschein oder Bestätigung für die Zulassung) erhält.

 

Derzeit ist es in der Regel notwendig, dass auch importierte Fahrzeuge mit einer EU-Betriebserlaubnis einer technischen Überprüfung zuzuführen sind. Es ist dabei zu überprüfen, ob das importierte Fahrzeug mit den Angaben im ausländischen Fahrzeugdokument oder im COC-Dokument und damit mit der Betriebserlaubnis übereinstimmt und ob das Fahrzeug nicht nachträglich unzulässig verändert wurde.

 

Die Überprüfung, ob das Fahrzeug mit dem COC-Dokument übereinstimmt, kann aber entfallen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass das Fahrzeug seit Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung nicht verändert wurde. Dieser Nachweis bedingt nicht automatisch, dass das Fahrzeug von einer amtlichen oder privaten Stelle überprüft werden muss, sondern diese Bestimmung ist auch dahingehend zu interpretieren, dass ein solcher Nachweis auch vom Fahrzeugbesitzer erbracht werden kann.

Dieses System soll jedoch geändert werden.

 

Die 26. KFG-Novelle, die nach der Sommerpause im Parlament behandelt werden soll, sieht die Schaffung einer Genehmigungsdatenbank vor. Wenn die Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, dann kann die Zulassung auch auf Basis eines COC-Papieres vorgenommen werden. Bei der Zulassung können die Fahrzeugdaten dann über die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges abgerufen werden. Die Daten sollen vom Inhaber der EU-Betriebserlaubnis oder seinem Bevollmächtigten in die Datenbank eingegeben werden, bei Einzelfahrzeugen ausnahmsweise auch vom Landeshauptmann.

 

Dieses neue System soll, wenn alles planmäßig abgewickelt werden kann, mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Hubert Gorbach