2155/AB-BR/2005

Eingelangt am 17.11.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsident des Bundesrates

Peter MITTERER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 11. November 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.102/0013-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2357/J-BR betreffend Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, welche die Abgeordneten Jürgen Weiss, Kolleginnen und Kollegen am 13. Oktober 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Primäre Aufgabe des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/ 1977, ist es, in Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die aushaftenden Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem (ehemaligen) Arbeitsverhältnis zu sichern. Der Arbeitnehmer erhält daher grundsätzlich alle ausstehenden Ansprüche aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF) beglichen, die ihm der Arbeitgeber schuldet, ihm aber wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht mehr bezahlen kann. Dem Arbeitnehmer werden die offenen Nettobeträge ersetzt, die sich nach Abzug der Dienstnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und der Lohnsteuer vom Bruttolohn ergeben; die Dienstnehmerbeiträge werden nach Beendigung zB des Konkursverfahrens an die zuständige Gebietskrankenkasse in der Höhe ausgezahlt, die sich unter Einrechnung der allenfalls im Konkursverfahren von dieser Gebietskrankenkasse einbringlich gemachten Beträge ergibt.

 

Die entsprechenden Zahlungen erfolgen aus Mitteln des IAF, der aus von den Arbeitgebern zu leistenden Zuschlägen und aus den Rückflüssen aus den dem Konkurs oder Ausgleich unterliegenden Arbeitgebervermögen gespeist wird.

 

Zum Bruttolohn zählen nicht die Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann der Arbeitnehmer auch nur diesen Bruttolohn einklagen; die erwähnten Dienstgeberbeiträge sind von den Gebietskrankenkassen selbst einzufordern.

 

Hinsichtlich der geltenden Rechtslage weise ich noch darauf hin, dass die ausständigen Dienstgeberbeiträge der letzten zwei Jahre etwa vor Konkurseröffnung nach Maßgabe der vorstehenden Darlegungen den Gebietskrankenkassen ersetzt werden.

 

2004 haben die neun Gebietskrankenkassen € 47,23 Mio. erhalten; davon entfielen auf die Vorarlberger Gebietskrankenkasse € 1,97 Mio.; diese hat mitgeteilt, dass im selben Jahr € 3,4 Mio. an Dienstgeberbeiträgen nicht hereingebracht werden     konnten.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Wie zu Punkt 1 erwähnt, wurden 2004 zur Abdeckung der auch nach Abschluss der Insolvenzverfahren noch aushaftenden Dienstnehmerbeiträge € 47,23 Mio. an die Gebietskrankenkassen überwiesen. Diese Zahlungen betreffen die ausstehenden Dienstnehmerbeiträge in der Kranken- und in der Pensionsversicherung. Die entsprechenden Beitragssätze betragen für den Dienstnehmer 3,85 bzw. 10,25 %, somit insgesamt 14,1 %. Für die Dienstgeber lauten die diesbezüglichen Werte 3,75 bzw. 12,55 %; hiezu kommen noch 1,4 % Beiträge zur Unfallversicherung; somit insgesamt 17,7 %. Setzt man diese Werte zueinander in Beziehung, ergäbe dies einen Mehraufwand von € 59,3 Mio. für das Jahr 2004. Um diese Summe abzudecken, wäre eine Erhöhung des IESG -Zuschlages um 0,1 % erforderlich.

 

Eine weitere Erhöhung der Lohnnebenkosten ist nicht zuletzt im Interesse einer stabilen Beschäftigungssituation und der damit auch verbundenen erforderlichen Aufbringung der Mittel zur Aufrechterhaltung unseres ausgezeichneten Sozialversicherungssystems nicht vertretbar.

 

Verweisen möchte ich aber darauf, dass am 19. Oktober 2005 das Plenum des Nationalrates im Rahmen des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2005 eine Änderung des ASVG beschlossen hat, wonach ab 2007 die Arbeitgeber ihre neuen Mitarbeiter schon am ersten Tag der Aufnahme der Beschäftigung zur Sozialversicherung anzumelden haben; auch dadurch werden zweifelsohne erhöhte Einnahmen erzielt werden, die gleichfalls der Aufrechterhaltung des hohen Niveaus der österreichischen Sozialversicherung und dem Schutz der Versicherten dienen.