2155/AB-BR/2005
Eingelangt am 17.11.2005
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BM für
Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Bundesrates
Peter MITTERER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 11. November 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.102/0013-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2357/J-BR betreffend Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, welche die Abgeordneten Jürgen Weiss, Kolleginnen und Kollegen am 13. Oktober 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
Punkt 1 der Anfrage:
Primäre Aufgabe des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl.
Nr. 324/ 1977, ist es, in Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
die aushaftenden Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem (ehemaligen)
Arbeitsverhältnis zu sichern. Der Arbeitnehmer erhält daher grundsätzlich alle
ausstehenden Ansprüche aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF)
beglichen, die ihm der Arbeitgeber schuldet, ihm aber wegen seiner
Zahlungsunfähigkeit nicht mehr bezahlen kann. Dem Arbeitnehmer werden die
offenen Nettobeträge ersetzt, die sich nach Abzug der Dienstnehmerbeiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung und der Lohnsteuer vom Bruttolohn ergeben; die
Dienstnehmerbeiträge werden nach Beendigung zB des Konkursverfahrens an die
zuständige Gebietskrankenkasse in der Höhe ausgezahlt, die sich unter
Einrechnung der allenfalls im Konkursverfahren von dieser Gebietskrankenkasse
einbringlich gemachten Beträge ergibt.
Die entsprechenden Zahlungen erfolgen aus Mitteln des IAF, der aus von
den Arbeitgebern zu leistenden Zuschlägen und aus den Rückflüssen aus den dem
Konkurs oder Ausgleich unterliegenden Arbeitgebervermögen gespeist wird.
Zum Bruttolohn zählen nicht die Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann der Arbeitnehmer
auch nur diesen Bruttolohn einklagen; die erwähnten Dienstgeberbeiträge sind
von den Gebietskrankenkassen selbst einzufordern.
Hinsichtlich der geltenden Rechtslage weise ich noch darauf hin, dass
die ausständigen Dienstgeberbeiträge der letzten zwei Jahre etwa vor
Konkurseröffnung nach Maßgabe der vorstehenden Darlegungen den
Gebietskrankenkassen ersetzt werden.
2004 haben die neun Gebietskrankenkassen € 47,23 Mio. erhalten;
davon entfielen auf die Vorarlberger Gebietskrankenkasse € 1,97 Mio.;
diese hat mitgeteilt, dass im selben Jahr € 3,4 Mio. an
Dienstgeberbeiträgen nicht hereingebracht werden konnten.
Antwort zu
den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Wie zu Punkt 1 erwähnt, wurden 2004 zur Abdeckung der auch nach
Abschluss der Insolvenzverfahren noch aushaftenden Dienstnehmerbeiträge
€ 47,23 Mio. an die Gebietskrankenkassen überwiesen. Diese Zahlungen
betreffen die ausstehenden Dienstnehmerbeiträge in der Kranken- und in der
Pensionsversicherung. Die entsprechenden Beitragssätze betragen für den
Dienstnehmer 3,85 bzw. 10,25 %, somit insgesamt 14,1 %. Für die Dienstgeber
lauten die diesbezüglichen Werte 3,75 bzw. 12,55 %; hiezu kommen noch 1,4 %
Beiträge zur Unfallversicherung; somit insgesamt 17,7 %. Setzt man diese Werte
zueinander in Beziehung, ergäbe dies einen Mehraufwand von € 59,3 Mio. für
das Jahr 2004. Um diese Summe abzudecken, wäre eine Erhöhung des IESG
-Zuschlages um 0,1 % erforderlich.
Eine weitere Erhöhung der Lohnnebenkosten ist nicht zuletzt im Interesse
einer stabilen Beschäftigungssituation und der damit auch verbundenen
erforderlichen Aufbringung der Mittel zur Aufrechterhaltung unseres
ausgezeichneten Sozialversicherungssystems nicht vertretbar.
Verweisen möchte ich aber darauf, dass am 19. Oktober 2005 das Plenum
des Nationalrates im Rahmen des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2005 eine
Änderung des ASVG beschlossen hat, wonach ab 2007 die Arbeitgeber ihre neuen
Mitarbeiter schon am ersten Tag der Aufnahme der Beschäftigung zur
Sozialversicherung anzumelden haben; auch dadurch werden zweifelsohne erhöhte
Einnahmen erzielt werden, die gleichfalls der Aufrechterhaltung des hohen Niveaus
der österreichischen Sozialversicherung und dem Schutz der Versicherten dienen.