2160/AB-BR/2005

Eingelangt am 09.12.2005
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn Präsidenten des Bundesrats

Peter Mitterer

Parlament

1017   W i e n

 

 

GZ: BMI-VA1900/0121-III/3/2005

 

Wien, am 7. Dezember 2005

 

 

Die vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte Jürgen Weiss, Edgar Mayer und Ing. Reinhold Einwallner, haben am 4.11.2005 unter der Nr. 2367/J – BR/2005 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verbot des Verkaufs von Softguns an Personen unter 18 Jahren“ gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Waffengesetz 1996 sind als Waffen im Sinne dieses Gesetzes jedenfalls nur Waffen im technischen Sinn zu verstehen. Der Waffenbegriff ist auf Gegenstände beschränkt, deren objektive Bestimmung darin gelegen ist, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit eines Menschen durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen oder zu beseitigen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

 

Eine Aufnahme von so genannten Softguns, die nicht unter die Begriffsbestimmung des § 1 WaffG fallen, in das Waffengesetz 1996 würde daher eine systemwidrige Erweiterung des Anwendungsbereiches des Waffengesetzes darstellen.

 

Regelungen betreffend Softguns bestehen jedoch bereits aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von schusswaffenähnlichen Produkten, BGBl. II Nr. 185/1997.

 

In dieser Verordnung ist unter anderem festgelegt, dass schusswaffenähnliche Produkte nur von Gewerbetreibenden mit einer Bewilligung zur Ausübung des Waffengewerbes an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen und dass überdies die Abgabe von schusswaffenähnlichen Produkten, deren Geschosse eine mittlere Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule aufweist, an Personen unter 18 Jahren verboten ist.

 

Darüber hinausgehende Regelungen über Gegenstände, die auf Grund einer zu geringen Bewegungsenergie nicht unter die schusswaffenähnlichen Produkte fallen, wären wohl vor allem unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes vorzusehen, da die Problematik der Verwendung solcher Gegenstände durch Kinder diesem Bereich zuzuordnen ist.

 

Die diesbezüglichen Bemühungen der Länder zur Schaffung von landesrechtlichen Vorschriften auf diesem Gebiet werden von mir ausdrücklich begrüßt und unterstützt.