2169/AB-BR/2005

Eingelangt am 13.12.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-11.000/0031-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

 

 

An den

Präsidenten des Bundesrates

Peter Mitterer

Parlament

1017  Wien

Wien, 13. Dezember 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche Anfrage Nr. 2369/J-BR/2005 betreffend Bekanntgabe von Fahrzeughaltern, die die Bundesräte Jürgen Weiss und KollegInnen am 4. November 2005  an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Trifft es tatsächlich zu, dass für die Bekanntgabe von Haltern bestimmter Kraftfahrzeuge mit österreichischem Kennzeichen an das Fürstentum Liechtenstein keine Rechtsgrundlage besteht?

 

 

 

 

Antwort:

Aufgrund des Bescheides der Datenschutzkommission vom 2. August 2005, GZ K 121.031/0010-DSK/2005, können nach der derzeitigen Rechtslage Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz zur Erfassung des Halters eines Kraftfahrzeuges an die Behörde in Liechtenstein nicht mehr erteilt werden.

 

Fragen 2, 3 und 4:

Sind Sie gegebenenfalls bereit, die Schaffung einer ausreichenden Rechtsgrundlage zu betreiben?

 

Wann und wie wird das gegebenenfalls geschehen?

 

In welcher Weise ist sichergestellt, dass hinsichtlich aller anderen Nachbarstaaten Österreichs eine für die Datenschutzkommission ausreichende Rechtsgrundlage besteht?

 

Antwort:

Dieses Problem stellt sich auch hinsichtlich der anderen Nachbarstaaten.

Ich vertrete die Ansicht, dass eine wechselseitige Amtshilfe in kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten im Interesse der internationalen Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich ist und bin daher bemüht, eine entsprechende Anpassung des § 47 Abs. 4 KFG 1967 vorzunehmen, um in Zukunft eine generelle, rechtlich einwandfreie Basis für derartige Anfragen zu schaffen. Ein genauer Zeitpunkt dafür kann aber noch nicht genannt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen