2169/AB-BR/2005
Eingelangt am 13.12.2005
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BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.000/0031-I/CS3/2005 DVR:0000175
An den
Präsidenten des Bundesrates
Peter Mitterer
Parlament
1017 Wien
Wien, 13. Dezember 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche Anfrage Nr.
2369/J-BR/2005 betreffend Bekanntgabe von Fahrzeughaltern, die die Bundesräte
Jürgen Weiss und KollegInnen am 4. November 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Frage 1:
Trifft es tatsächlich zu, dass für die Bekanntgabe von Haltern bestimmter Kraftfahrzeuge mit österreichischem Kennzeichen an das Fürstentum Liechtenstein keine Rechtsgrundlage besteht?
Antwort:
Aufgrund des Bescheides der
Datenschutzkommission vom 2. August 2005, GZ K 121.031/0010-DSK/2005, können
nach der derzeitigen Rechtslage Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz
zur Erfassung des Halters eines Kraftfahrzeuges an die Behörde in Liechtenstein
nicht mehr erteilt werden.
Fragen 2, 3 und 4:
Sind Sie gegebenenfalls bereit, die Schaffung
einer ausreichenden Rechtsgrundlage zu betreiben?
Wann und wie wird das gegebenenfalls
geschehen?
In welcher Weise ist sichergestellt, dass
hinsichtlich aller anderen Nachbarstaaten Österreichs eine für die
Datenschutzkommission ausreichende Rechtsgrundlage besteht?
Antwort:
Dieses Problem stellt sich auch
hinsichtlich der anderen Nachbarstaaten.
Ich vertrete die Ansicht, dass eine
wechselseitige Amtshilfe in kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen
Angelegenheiten im Interesse der internationalen Verkehrssicherheit unbedingt
erforderlich ist und bin daher bemüht, eine entsprechende Anpassung des § 47
Abs. 4 KFG 1967 vorzunehmen, um in Zukunft eine generelle, rechtlich
einwandfreie Basis für derartige Anfragen zu schaffen. Ein genauer Zeitpunkt dafür
kann aber noch nicht genannt werden.
Mit freundlichen Grüßen
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