2174/AB-BR/2005

Eingelangt am 23.12.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

Präsident des Bundesrates

Peter MITTERER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 22. Dezember 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.102/0017-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2370/J-BR betreffend der vom Minister befürworteten Dienstleistungsrichtlinie, welche die Abgeord-neten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen am 15. November 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4, 9 und 12 der Anfrage:

 

Es besteht Konsens darüber, dass die Vollendung des europäischen Binnenmarktes für Dienstleistungen ein wichtiges Element zur Umsetzung der Lissabon-Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung bildet. Als stark Export orientiertes Land mit  positiver Dienstleistungsbilanz hat Österreich größtes Interesse an einer Markt-öffnung in diesem Bereich. Während das Herkunftslandprinzip eine wesentliche Erleichterung für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährleistet, muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen, etwa in den Bereichen Arbeitsrecht und Beschäftigungsbedingungen, Umwelt-, Sozial- und Privatrecht, unverändert anwendbar bleiben. Besondere Anforderungen an die Erbringung der Dienstleistung sollen durchgesetzt werden, wenn diese aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, des Gesundheits- oder Umweltschutzes erforderlich sind. Keine Anwendung soll das      Herkunftslandprinzip auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse finden, wozu etwa Post-, Energie-, Wasserversorgungs- und Abfallbehandlungsdienstleistungen zählen. Gänzlich ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind Dienste der Daseinsvorsorge. Dadurch und durch eine entsprechende Abgrenzung von der Entsenderichtlinie und der Berufsanerkennungsrichtlinie werden Befürchtungen betreffend Lohn- oder Sozialdumping entkräftet.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Wirtschaftskammer Österreich informieren regelmäßig über die für Unternehmen bedeutsamen Neuerungen im Binnenmarkt.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die Dienstleistungsrichtlinie soll gerade den KMUs grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtern, da die Erbringung von Dienstleistungen auch ohne Errichtung von Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten möglich ist.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die Überwachung der Einhaltung der Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes (Arbeitzeiten, Ruhezeiten, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitplatz, Mutter- und Jugendarbeitsschutz) erfolgt durch die zuständigen Arbeitsinspektoren. Die Höhe der Strafen ist in den jeweiligen Materiengesetzen festgelegt. Die Kontrolle der Arbeitskräfteüberlassung erfolgt durch die Gewerbebehörden, Sozialversicherungsträger und die Arbeitsinspektorate. Die Höhe der Strafen ist im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder in sonstigen Materiengesetzen festgelegt. Bei allen anderen Ansprüchen handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers, die beim Arbeits- und Sozialgericht einzuklagen sind. Nach den Regelungen über die Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich im Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz (AVRAG) - hat der ausländische Arbeitgeber die Entsendung von Arbeitnehmern eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (KIAB) zu melden. Die Meldung hat bestimmte im Gesetz angeführte Unterlagen zu en-halten, die auch an der Arbeitsstelle bereitzuhalten sind. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt durch die KIAB, der Strafrahmen beträgt € 762 bis € 1.450.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Österreich hat bereits mehrmals den Abschluss eines EU-weiten Zustell- und Vollstreckungsabkommens gefordert.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Die österreichische Forderung der Ziellandkontrolle wurde auch vom IMCO-Ausschuss des Europäischen Parlaments übernommen; entsprechend würden die ausländischen Dienstleistungserbringer in Österreich von den österreichischen Behörden kontrolliert. Die Dienstleistungsrichtlinie soll auch Erleichterungen für die Zusammenarbeit der Behörden verschiedener Mitgliedstaaten bringen.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Der Diskussionsprozess dazu ist im Gange.