2174/AB-BR/2005
Eingelangt am 23.12.2005
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BM für Wirtschaft
und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Bundesrates
Peter MITTERER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 22. Dezember 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.102/0017-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2370/J-BR betreffend der vom Minister befürworteten Dienstleistungsrichtlinie, welche die Abgeord-neten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen am 15. November 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 4, 9 und 12 der Anfrage:
Es besteht Konsens darüber, dass die Vollendung des europäischen
Binnenmarktes für Dienstleistungen ein wichtiges Element zur Umsetzung der
Lissabon-Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung bildet. Als stark Export
orientiertes Land mit positiver
Dienstleistungsbilanz hat Österreich größtes Interesse an einer Markt-öffnung
in diesem Bereich. Während das Herkunftslandprinzip eine wesentliche
Erleichterung für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
gewährleistet, muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass die allgemeinen
rechtlichen Rahmenbedingungen, etwa in den Bereichen Arbeitsrecht und
Beschäftigungsbedingungen, Umwelt-, Sozial- und Privatrecht, unverändert
anwendbar bleiben. Besondere Anforderungen an die Erbringung der Dienstleistung
sollen durchgesetzt werden, wenn diese aus Gründen der öffentlichen Ordnung
oder Sicherheit, des Gesundheits- oder Umweltschutzes erforderlich sind. Keine
Anwendung soll das Herkunftslandprinzip auf
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse finden, wozu etwa
Post-, Energie-, Wasserversorgungs- und Abfallbehandlungsdienstleistungen
zählen. Gänzlich ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind Dienste
der Daseinsvorsorge. Dadurch und durch eine entsprechende Abgrenzung von der Entsenderichtlinie
und der Berufsanerkennungsrichtlinie werden Befürchtungen betreffend Lohn- oder
Sozialdumping entkräftet.
Antwort zu
Punkt 5 der Anfrage:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Wirtschaftskammer Österreich informieren regelmäßig über die für Unternehmen bedeutsamen Neuerungen im Binnenmarkt.
Antwort zu
Punkt 6 der Anfrage:
Die Dienstleistungsrichtlinie soll gerade den KMUs grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtern, da die Erbringung von Dienstleistungen auch ohne Errichtung von Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten möglich ist.
Antwort zu
Punkt 7 der Anfrage:
Die Überwachung der Einhaltung der
Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes (Arbeitzeiten, Ruhezeiten, Sicherheit
und Gesundheit am Arbeitplatz, Mutter- und Jugendarbeitsschutz) erfolgt durch
die zuständigen Arbeitsinspektoren. Die Höhe der Strafen ist in den jeweiligen
Materiengesetzen festgelegt. Die Kontrolle der Arbeitskräfteüberlassung erfolgt
durch die Gewerbebehörden, Sozialversicherungsträger und die
Arbeitsinspektorate. Die Höhe der Strafen ist im
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder in sonstigen Materiengesetzen festgelegt.
Bei allen anderen Ansprüchen handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche des
Arbeitnehmers, die beim Arbeits- und Sozialgericht einzuklagen sind. Nach den
Regelungen über die Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich im
Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz (AVRAG) - hat der ausländische
Arbeitgeber die Entsendung von Arbeitnehmern eine Woche vor Arbeitsaufnahme der
Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen
(KIAB) zu melden. Die Meldung hat bestimmte im Gesetz angeführte Unterlagen zu
en-halten, die auch an der Arbeitsstelle bereitzuhalten sind. Die Überprüfung
der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt durch die KIAB, der Strafrahmen
beträgt € 762 bis € 1.450.
Antwort zu
Punkt 8 der Anfrage:
Österreich hat bereits mehrmals den Abschluss eines EU-weiten Zustell- und Vollstreckungsabkommens gefordert.
Antwort zu
Punkt 10 der Anfrage:
Die österreichische Forderung der Ziellandkontrolle wurde auch vom IMCO-Ausschuss des Europäischen Parlaments übernommen; entsprechend würden die ausländischen Dienstleistungserbringer in Österreich von den österreichischen Behörden kontrolliert. Die Dienstleistungsrichtlinie soll auch Erleichterungen für die Zusammenarbeit der Behörden verschiedener Mitgliedstaaten bringen.
Antwort zu
Punkt 11 der Anfrage:
Der Diskussionsprozess dazu ist im Gange.