2190/AB-BR/2006

Eingelangt am 07.04.2006
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310102/0004-I/4/2006

 

 

 

Frau Präsidentin

des Bundesrates

Sissy Roth-Halvax

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. »2381/J –BR vom »9. Februar 2006 der Bundesräte Edgar Mayer, »Kolleginnen und Kollegen, betreffend »Hochwasserschäden 2005 in Vorarlberg, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die Bundesregierung hat nach dem schwerwiegenden Hochwasser im August 2005 unverzüglich ein Maßnahmenpaket geschnürt, um den Betroffenen rasch Hilfe zu leisten. Es wurden beträchtliche finanzielle Mittel bereitgestellt, aber auch steuerliche Maßnahmen bis hin zu Gebührenbefreiungen getroffen. Die öffentlichen Hilfsmittel sollen den Betroffenen helfen, die entstandenen Schäden zu vermindern bzw. zu ersetzen.

 

Es besteht dabei der Grundsatz, dass Entschädigungen nur für den jeweiligen Wert der vom Hochwasser beschädigten Güter erfolgen können. Ersatzbeschaffungen, die darüber hinausgehen, können nicht für die Bemessung der Entschädigung herangezogen werden.

 

Grundbuchseintragungen und die damit anfallenden Grundbuchs-eintragungsgebühren fallen nicht in meinen Kompetenzbereich. Daher ersuche ich um Verständnis, dass ich bei der Beantwortung der gegenständlichen Fragen diesbezüglich nicht Bezug nehme.

 

Zu 1. bis 3.:

Im Sommer des vorigen Jahres wurden weite Teile Österreichs von einer Hochwasserkatastrophe heimgesucht. Überschwemmungen, Verwüstungen und Murenabgänge waren die Folge. § 206 lit. a BAO sieht in solchen Fällen vor, dass die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen kann, soweit Abgabepflichtige von den Folgen  eines solchen Notstandes betroffen werden. Demnach wurde auch gemäß § 206 lit. a BAO von der Erhebung der Grunderwerbsteuer für den Ersatzerwerb eines Grundstückes durch den Eigentümer eines von den Hochwasserkatastrophen im Sommer 2005 betroffenen Grundstückes zum Zweck der Absiedelung Abstand genommen, insoweit die Gegenleistung für das Ersatzgrundstück den gemeinen Wert des Grundstückes vor Eintritt des Katastrophenschadens nicht übersteigt.

 

Eine diesbezügliche Befreiung der Grundsteuer, die eine Dauerbefreiung für den Mehrwert des Ersatzobjektes bedeuten würde, ist nach der rechtlichen Beurteilung der Abgabenexperten meines Hauses nicht möglich, da diese missbrauchsanfällig wäre. Weiters würde eine derartige Befreiung dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit widersprechen.

 

Zu 4.:

»Wenn das Land einzelnen Geschädigten Geldzuwendungen zukommen lässt, stellen diese steuerfreie Subventionen aus dem Titel Hochwasserkatastrophe 2005 dar. Diese steuerfreien Subventionen sind bei den steuerlichen Begünstigungen dementsprechend zu berücksichtigen (zum Beispiel wird die Bemessungsgrundlage für die vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c EStG 1988 vermindert). Eine Rückvergütung der Subventionen des Landes durch den Bund ist nicht möglich.

 

Mit freundlichen Grüßen