2190/AB-BR/2006
Eingelangt am 07.04.2006
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310102/0004-I/4/2006
Frau Präsidentin
des Bundesrates
Sissy Roth-Halvax
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr.
Die Bundesregierung hat nach dem
schwerwiegenden Hochwasser im August 2005 unverzüglich ein Maßnahmenpaket
geschnürt, um den Betroffenen rasch Hilfe zu leisten. Es wurden beträchtliche
finanzielle Mittel bereitgestellt, aber auch steuerliche Maßnahmen bis hin zu
Gebührenbefreiungen getroffen. Die öffentlichen Hilfsmittel sollen den
Betroffenen helfen, die entstandenen Schäden zu vermindern bzw. zu ersetzen.
Es besteht dabei der Grundsatz, dass
Entschädigungen nur für den jeweiligen Wert der vom Hochwasser beschädigten
Güter erfolgen können. Ersatzbeschaffungen, die darüber hinausgehen, können
nicht für die Bemessung der Entschädigung herangezogen werden.
Grundbuchseintragungen und die damit
anfallenden Grundbuchs-eintragungsgebühren fallen nicht in meinen
Kompetenzbereich. Daher ersuche ich um Verständnis, dass ich bei der
Beantwortung der gegenständlichen Fragen diesbezüglich nicht Bezug nehme.
Zu 1. bis 3.:
Im Sommer des vorigen Jahres wurden
weite Teile Österreichs von einer Hochwasserkatastrophe heimgesucht.
Überschwemmungen, Verwüstungen und Murenabgänge waren die Folge. § 206 lit. a
BAO sieht in solchen Fällen vor, dass die Abgabenbehörde von der Festsetzung
von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen kann, soweit Abgabepflichtige
von den Folgen eines solchen
Notstandes betroffen werden. Demnach wurde auch gemäß § 206 lit. a BAO von
der Erhebung der Grunderwerbsteuer für den Ersatzerwerb eines Grundstückes
durch den Eigentümer eines von den Hochwasserkatastrophen im Sommer 2005
betroffenen Grundstückes zum Zweck der Absiedelung Abstand genommen, insoweit
die Gegenleistung für das Ersatzgrundstück den gemeinen Wert des Grundstückes
vor Eintritt des Katastrophenschadens nicht übersteigt.
Eine diesbezügliche Befreiung der
Grundsteuer, die eine Dauerbefreiung für den Mehrwert des Ersatzobjektes
bedeuten würde, ist nach der rechtlichen Beurteilung der Abgabenexperten meines
Hauses nicht möglich, da diese missbrauchsanfällig wäre. Weiters würde eine
derartige Befreiung dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit widersprechen.
Zu 4.:
Wenn das Land einzelnen Geschädigten Geldzuwendungen
zukommen lässt, stellen diese steuerfreie Subventionen aus dem Titel
Hochwasserkatastrophe 2005 dar. Diese steuerfreien Subventionen sind bei
den steuerlichen Begünstigungen dementsprechend zu berücksichtigen (zum
Beispiel wird die Bemessungsgrundlage für die vorzeitige Abschreibung gemäß §
10c EStG 1988 vermindert). Eine Rückvergütung der Subventionen des Landes
durch den Bund ist nicht möglich.
Mit
freundlichen Grüßen