2204/AB-BR/2006

Eingelangt am 13.06.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Bundesrates

Sissy Roth-Halvax

Parlament

Dr.Karl-Renner Ring 3

1017 Wien

 

DVR: 0000051

 

 

 
 

 

 


Die Bundesräte Dr. Lichtenecker, Freundinnen und Freunde haben zur Zahl 2400/J-BR/2006 am 2.5.2006 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend § 53 Abs. 3a Sicherheitspolizeigesetz gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die inhaltliche Ausgestaltung der Anfragen ist bereits standardisiert und auf die jeweiligen Notwendigkeiten der verschiedenen Service-Provider zugeschnitten. Eine Vereinheitlichung  auch hinsichtlich des „lay-out“ halte ich nicht für zielführend.

 

Zu Fragen 2 und 3: 

Grundsätzliche und strategische Fragen werden im Rahmen der ISPA (Internet Service Provider Austria) mit den Mitarbeitern des Bundeskriminalamts erörtert und abgestimmt.

 

Eine Steuerung der operationellen Anfragen im Wege einer zentralen Stelle ist weder vom SPG vorgesehen, noch halte ich eine solche für notwendig und zweckmäßig.

 

Zu Frage 4:

Es existiert keine Statistik, die über die Anwendung des § 53 Abs. 3a SPG geführt wird. Eine rückwirkende Erhebung dieser Daten würde einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeuten. Ich ersuche daher um Verständnis, dass eine diesbezügliche, inhaltliche Beantwortung unterbleiben muss.

 

Zu Fragen 5 und 6:

Nach meinem Informationstand wurden keine derartigen Anfragen gestellt, wenn ausschließlich die Bestimmungen der StPO anzuwenden waren.

 

Ich sehe – über die allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen hinaus – auch keinen Grund, weitere Maßnahmen zu setzen.

 

Zu Frage 7:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich meines Ressorts. Ich ersuche daher um Verständnis, dass von einer inhaltlichen Beantwortung daher Abstand genommen werden muss.

 

Zu Frage 8 :

Nach dem eindeutigen Wortlaut des SPG keine.

 

Zu Frage 9:

Mir ist keine diesbezügliche Judikatur des VfGH zu § 53 Abs. 3a SPG bekannt.