2233/AB-BR/2006
Eingelangt am 25.09.2006
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ BMF-310102/0008-I/4/2006
Anschrift:
„Herrn Präsidenten
des Bundesrates
Gottfried Kneifel
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2425/J-BR vom 25. Juli 2006 der Bundesräte Helmut Wiesenegg , Kolleginnen und Kollegen, betreffend Rückzahlungen des Zuschusses zum Kindergeld, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass hinsichtlich der Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes bzw. des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich folgende Unterscheidung vorzunehmen ist:
Wurde das Kinderbetreuungsgeld zu Unrecht bezogen (beispielsweise infolge Überschreitung der diesbezüglichen Einkommensgrenzen) ist der Leistungsbezieher gemäß § 31 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Rückforderung hat durch den Krankenversicherungsträger zu erfolgen und betrifft das Kinderbetreuungsgeld zusammen mit einem allenfalls in Anspruch genommen Zuschuss.
Wurde das Kinderbetreuungsgeld zu Recht empfangen, dann hat hinsichtlich eines in Anspruch genommenen Zuschusses gemäß § 18 KBGG unter den dort angeführten Voraussetzungen eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu erfolgen. Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 Bundesabgabenordnung. Gemäß § 20 KBGG in der geltenden Fassung ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Die Bestimmung, wonach die Abgabe höchstens im Ausmaß von 115 % des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausgezahlt wurde, zu erheben ist, wurde mit BGBl. I Nr. 34/2004 geändert. Die Erhebung der Abgabe gemäß § 18 KBGG hat durch das Finanzamt zu erfolgen.
Gemäß § 17 KBGG haben die Krankenversicherungsträger den Abgabenbehörden die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch das KBGG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen. Eine solche Mitteilung setzt allerdings die Prüfung voraus, ob das Kinderbetreuungsgeld zu Recht bezogen wurde, oder ob eine Rückforderung gemäß § 31 KBGG zu erfolgen hat.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1. und 2.:
Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich diese Fragen nur beantworten kann, soweit sie den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts betreffen.
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen besteht keine Weisung, den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 KBGG nicht zurückzufordern.
Zu 3.:
Voraussetzung für die Bescheiderlassung ist die Datenübermittlung gemäß § 17 KBGG (nach Überprüfung hinsichtlich des rechtmäßigen Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 31 KBGG durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse). Zurzeit wird an der EDV-technischen Umsetzung gearbeitet.
Sobald die Datenübermittlung erfolgt ist, kann bei den Finanzämtern mit dem Verfahren zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 KBGG begonnen werden.
Mit freundlichen Grüßen