2234/AB-BR/2006
Eingelangt am 25.09.2006
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ BMF-310102/0007-I/4/2006
Anschrift:
„Herrn Präsidenten
des Bundesrates
Gottfried Kneifel
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2427/J-BR vom 25. Juli 2006 der Bundesräte Helmut Wiesenegg, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Konzeptentwurf des Bundesministeriums für Finanzen zur Erhöhung der Abgaben für Wasserkraftwerke, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Bei der Bestandgabe von öffentlichem Wassergut ist das Bundesministerium für Finanzen an die einschlägigen Bestimmungen des Bundeshaushalts-gesetzes betreffend Verfügungen über Bundesvermögen gebunden. Diese Bestimmungen sehen vor, dass als Entgelt bei der Bestandgabe zumindest der gemeine Wert zu verlangen ist. Die Bundesverwaltung ist bei der Verfügung über Bundesvermögen somit angehalten, marktwirtschaftlich zu agieren.
Die Berücksichtigung förderungspolitischer Gründe, die darauf abzielen, begünstigte Entgelte zu verlangen, ist dabei nicht vorgesehen. Förderungswürdigen Aspekten kann mit spezifischen Förderungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Im Bereich der Wasserkraft sind diese Förderungsmaß-nahmen im Ökostromgesetz und der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verankert.
In Vollzug des Haushaltsrechts zielen nun die Überlegungen in Bezug auf
die Bemessung des Bestandentgelts darauf ab, auch den Ertragswert der Liegenschaft
einfließen zu lassen. Dabei handelt es sich um grundsätzliche Modellüberlegungen
und nicht – wie in der gegenständlichen Anfrage ausgeführt - um
einen detaillierten Konzeptentwurf.
Zu 3.:
Die genannten Überlegungen für die Bestandgabe öffentlichen Wassergutes wurden Vertretern der Länder bei der Tagung der Verwalter öffentlichen Wassergutes in Linz am 26. April 2006 vorgestellt.
Zu 4. und 5.:
Gemäß
Abschnitt D Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundes-ministeriengesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen für Angelegenheiten des
Bundesvermögens zuständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit
eines anderen Bundesministeriums fallen. Zu diesen Aufgaben gehören
insbesondere die Verfügung über Bundesvermögen und die
Verwaltung des Bundesvermögens. Die Bestandgabe von Bundesvermögen
zählt nach den
§ 63 und 64 Bundeshaushaltsgesetz zu Verfügungen über
Bundesvermögen. Nach
Abschnitt I Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerien-gesetzes
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft für die Verwaltung des öffentlichen
Wassergutes zuständig.
Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz 2006 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-schaft betreffend die Bestandgabe von unbeweglichem Bundesvermögen im Fall der Überschreitung bestimmter Wertgrenzen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Zu 6. bis 8.:
Wie bereits erwähnt, liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich ein Rechenmodell für die Bestandgabe von öffentlichem Wassergut vor. Es können daher keine Angaben über das Inkrafttreten geänderter Benützungsbedingungen bzw. über deren Auswirkungen gemacht werden. Darüber hinaus darf ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass allfällige Änderungen der Benützungsentgelte lediglich für die Bestandgabe neuer Anlagen in Betracht kommen.
Mit freundlichen Grüßen