2252/AB-BR/2006

Eingelangt am 15.11.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 
JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0097-I 3/2006

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 13. Nov. 2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr. der Bundesräte Erwin Preiner, Kolleginnen

und Kollegen vom 20. September 2006, Nr. 2447/J-BR/2006,

betreffend Dolomitsteinbruch KG Bruckneudorf/Kaisersteinbruch

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Erwin Preiner, Kolleginnen und Kollegen vom 20. September 2006, Nr. 2447/J-BR/2006, betreffend Dolomitsteinbruch KG Bruckneudorf/Kaisersteinbruch, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1, 4, 5 und 6:

 

Das erwähnte Projekt ist meinem Ressort nicht bekannt, weshalb die einzelnen Fragen nicht beantwortet werden können. Darüber hinaus darf ich festhalten, dass Genehmigungen für derartige Projekte nicht in den Kompetenzbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallen.

 

Eine etwaige UVP-Pflicht würde sich für einen Dolomitsteinbruch in folgenden Fällen ergeben:

Gemäß Z 26 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 ist ein Neuvorhaben ab einer Fläche von 10 ha einer UVP zu unterziehen. Liegt das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder E (besonderes Schutzgebiet wie z.B. Natura 2000 Gebiet oder Siedlungsgebiet), so ist bereits ab 5 ha Flächeninanspruchnahme im Einzelfall von der UVP-Behörde zu prüfen, ob mit erheblichen Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet zu rechnen ist.

 

Falls das gegenständliche Vorhaben die oben angeführten Schwellenwerte nicht erreicht, könnte sich eine UVP-Pflicht des Vorhabens auch auf Grund der Kumulation mit anderen Bergbauvorhaben (in einem räumlichen Zusammenhang) ergeben.

 

Bei UVP-Pflicht des Vorhabens müssten u.a. die angesprochenen Themen Flora und Fauna, Siedlungsgebietsnähe und Verkehr in einer Umweltverträglichkeitserklärung behandelt und die projektsbedingten Auswirkungen bewertet werden. Zuständige Behörde für ein allfälliges UVP-Verfahren oder für eine Einzelfallprüfung ist die Burgenländische Landesregierung.

 

Ob und welche gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbau von entweder Kalkstein (als bergfreier mineralischer Rohstoff) oder Dolomit (als grundeigener mineralischer Rohstoff), also jedenfalls von mineralischen Rohstoffen vorgesehen sind, regelt grundsätzlich das Mineralrohstoffgesetz (vgl. §§ 3 u 5 MinroG), welches jedoch in die Ressortzuständigkeit des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft fällt.

 

Das öffentliche Interesse zum Schutz der Gewässer wird grundsätzlich in den Genehmigungsverfahren gemäß MinroG „mit angewendet“ (vgl. § 116 Abs 1 iVm  119 Abs 5 MinroG).

 

Wasserrechtsspezifisch wäre allenfalls zusätzlich ein Bewilligungstatbestand nach § 32 oder § 31c WRG denkmöglich; eine Rückfrage bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See hat ergeben, dass bis dato keine derartigen Anträge (auch nicht nach MinroG) eingebracht wurden.

 

Zu Frage 2:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.

 


Zu Frage 3:

 

Nachdem Art, Umfang und genauer Ort des Projektes nicht bekannt sind, kann auch nicht beurteilt werden, ob das in Frage stehende Projekt negative Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet Leithagebirge haben kann.

 

Es ist Aufgabe der zuständigen Landesregierung, eine Naturverträglichkeitsprüfung des Projektes gemäß Artikel 6 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, 92/43/EG, durchzuführen. In einer solchen Verträglichkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob das betreffende Projekt negative Auswirkungen auf Schutzgüter des Natura 2000 Gebietes haben kann. Ist dies der Fall, sind dem Projekt besondere Auflagen, die die negativen Auswirkungen vermeiden, zu erlassen. Können negative Auswirkungen durch diese besonderen Maßnahmen nicht beseitigt werden, kann das Projekt nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses genehmigt werden. Der Mitgliedstaat hat sodann alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.

 

 

Der Bundesminister: