2257/AB-BR/2006

Eingelangt am 07.12.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsident des Bundesrates

Gottfried KNEIFEL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 5. Dezember 2006

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.102/0018-IK/1a/2006

 

 

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2452/J-BR betreffend "merkwürdige Personenschützer", welche die Abgeordneten Stefan Schennach, Kolleginnen und Kollegen am 11. Oktober 2006 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) zählt zu den reglementierten Gewerben, für dessen Ausübung der Nachweis einer entsprechenden Befähigung (siehe auch BGBl. II Nr. 82/2003) gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Für die Erteilung der Konzession ist die Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien der Magistrat) zuständig.

 

 

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

In Fällen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bedarf es zwar  keiner Begründung einer Niederlassung in Österreich, es hat jedoch eine Gleichhaltung der im Vertragsstaat des EWR erworbenen und nachgewiesenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis des Sicherheitsgewerbes zu erfolgen.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Das Sicherheitsgewerbe zählt zu den so genannten „Zuverlässigkeitsgewerben“. Die Zuverlässigkeit äußert sich im Freisein von schwerwiegenden Verstößen gegen die im Zusammenhang mit dem Sicherheitsgewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch denjenigen zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes. Mit der Ausübung des Gewerbes darf der Anmelder erst mit Rechtskraft des Bescheides über das Vorliegen der Zuverlässigkeit beginnen.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Durch Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wurde Herrn Siegfried Kobal am 10. Juni 1999 eine Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe beschränkt auf das Berufsdetektivegewerbe gemäß § 127 Z 18 (heute: § 94 Z 62) GewO 1994 erteilt.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Diese Daten unterliegen dem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen gemäß § 1 Datenschutzgesetz (BGBl. I Nr. 165/1999 idF 13/2005), weshalb eine Beantwortung dieser Fragen zu unterbleiben hat.