2259/AB-BR/2006

Eingelangt am 13.12.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Bundesräte Professor Albrecht Konecny, Kolleginnen und Kollegen, haben am
19. Oktober 2006 unter der Nr. 2457/J-BR/2006 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „schlampiges Agieren von Behörden vernichtet die
materielle Existenz einer österreichischen Familie" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:

Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Passantrag von Herrn M. U. langte
nach mehrfachen Verbesserungsaufträgen seitens der für Passangelegenheiten
zuständigen Österreichischen Botschaft in Prag erst Mitte Juni 2006 bei der
Österreichischen Botschaft in Prag ein und wurde umgehend bearbeitet.

Da Herr M. U. der Österreichischen Botschaft in Prag gegenüber Mitte Juni telefonisch
erwähnte, nach Österreich fahren zu müssen, wurde ihm auch die Ausstellung eines
„gewöhnlichen Reisepasses für bestimmte Anlassfälle" (Notpass) angeboten, wobei ihm
in einem späteren Gespräch ergänzend mitgeteilt wurde, dass dies gebührenfrei erfolgen
könne. Herr M. U. hat am 25. Juli 2006 anlässlich einer Vorsprache an der
Österreichischen Botschaft in Prag die Ausstellung eines solchen beantragt und diesen
am selben Tag nachweislich übernommen. Dieser wird von den tschechischen Behörden
als gültiges Reisedokument anerkannt und war für den täglichen Grenzübertritt geeignet.


Weder seitens der Österreichischen Botschaft noch seitens des Honorarkonsulates in
Brünn erfolgte ein gegenteiliger Hinweis.

Der neue gewöhnliche Reisepass (mit Datenträger) wurde Herrn M. U. am 7. August
2006 direkt übermittelt und vom Genannten am 9. August 2006 nachweislich
übernommen.

Zu den Fragen 3 und 4:

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Klage nach dem Amtshaftungsgesetz
(AHG), BGBl. Nr. 20/1949 idgF, einzubringen.

Da die spezifische Zuständigkeitsregelung des §9 AHG im vorliegenden Fall nicht
anwendbar ist, weil es kein österreichisches Landesgericht gibt, in dessen Sprengel die
vermeintliche Rechtsverletzung begangen wurde, hätte der OGH gemäß §28 Abs 1 Z 2
Jurisdiktionsnorm das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Sachlich zuständig
wäre jedenfalls ein Landesgericht.

Zu Frage 5:

Die österreichischen Vertretungsbehörden sowie das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten sind bemüht, die Ausstellung von Reisepässen, soweit ihr
Zuständigkeitsbereich berührt ist, weiterhin in jedem einzelnen Fall so rasch wie
möglich zu veranlassen.