2259/AB-BR/2006
Eingelangt am 13.12.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Bundesräte
Professor Albrecht Konecny, Kolleginnen und Kollegen, haben am
19. Oktober 2006 unter der Nr.
2457/J-BR/2006 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „schlampiges Agieren von
Behörden vernichtet die
materielle Existenz einer österreichischen Familie" gerichtet.
Diese
Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Der
vollständig ausgefüllte und unterschriebene Passantrag von Herrn M.
U. langte
nach mehrfachen
Verbesserungsaufträgen seitens der für Passangelegenheiten
zuständigen Österreichischen Botschaft in Prag erst Mitte Juni 2006
bei der
Österreichischen Botschaft in Prag ein und wurde umgehend bearbeitet.
Da Herr M. U. der
Österreichischen Botschaft in Prag gegenüber Mitte Juni telefonisch
erwähnte, nach Österreich fahren zu müssen, wurde ihm auch die
Ausstellung eines
„gewöhnlichen Reisepasses
für bestimmte Anlassfälle" (Notpass) angeboten, wobei ihm
in einem späteren Gespräch ergänzend mitgeteilt wurde, dass dies
gebührenfrei erfolgen
könne. Herr M. U. hat am 25. Juli 2006 anlässlich einer
Vorsprache an der
Österreichischen Botschaft in Prag die Ausstellung eines solchen beantragt
und diesen
am selben Tag nachweislich übernommen.
Dieser wird von den tschechischen Behörden
als gültiges Reisedokument anerkannt und war für den täglichen
Grenzübertritt geeignet.
Weder
seitens der Österreichischen Botschaft noch seitens des Honorarkonsulates
in
Brünn erfolgte
ein gegenteiliger Hinweis.
Der
neue gewöhnliche Reisepass (mit Datenträger) wurde Herrn M. U. am 7.
August
2006 direkt
übermittelt und vom Genannten am 9. August 2006 nachweislich
übernommen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Es besteht
grundsätzlich die Möglichkeit, eine Klage nach dem Amtshaftungsgesetz
(AHG), BGBl. Nr.
20/1949 idgF, einzubringen.
Da die spezifische
Zuständigkeitsregelung des §9 AHG im vorliegenden Fall nicht
anwendbar ist, weil es kein
österreichisches Landesgericht gibt, in dessen Sprengel die
vermeintliche Rechtsverletzung begangen wurde, hätte der OGH
gemäß §28 Abs 1 Z 2
Jurisdiktionsnorm das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.
Sachlich zuständig
wäre jedenfalls ein Landesgericht.
Zu Frage 5:
Die
österreichischen Vertretungsbehörden sowie das Bundesministerium
für auswärtige
Angelegenheiten sind
bemüht, die Ausstellung von Reisepässen, soweit ihr
Zuständigkeitsbereich berührt ist, weiterhin in jedem einzelnen Fall
so rasch wie
möglich zu veranlassen.