2266/AB-BR/2007

Eingelangt am 26.01.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0109-I 3/2006

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 25.1.2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. der Bundesräte Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen

und Kollegen vom 28. November 2006, Nr. 2463/J-BR/2006, betreffend

Entsorgungsrichtlinien asbesthältiger Eternitplatten

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen und Kollegen vom 28. November 2006, Nr. 2463/J-BR/2006, betreffend Entsorgungsrichtlinien asbesthältiger Eternitplatten, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 11 bis 13:

 

Gefährdungen durch schwach gebundenen Asbest können durch Verbreitung auf dem Luftweg und inhalative Aufnahme entstehen (Lungengängigkeit der Asbestfasern). Gebundener Asbest (z. B. Asbestzementplatten; Verhältnis Asbest/Zement = 1/9) stellt diesbezüglich keine Gefährdung bzw. nur im Falle massiver mechanischer Beanspruchung eine Gefährdung dar. Asbest an sich ist inert. Bei einer Deponierung von Asbestabfällen ist daher keine Auslaugung zu befürchten.

 

Bundesweite Regelungen betreffend Asbest bestehen hinsichtlich:

Transport (sofern die Stoffe Gefahrgut darstellen): ADR / RID bzw. Gefahrgutregelungen (Zuständigkeit BMVIT),

Arbeitnehmerschutz (Bauarbeiterschutzverordnung), Zuständigkeit: BMWA,

Stoffrecht (Asbestverordnung bzw. Chemikalien-Verbotsverordnung) und

Abfallrecht (Abfallwirtschaftsgesetz, AWG 2002, Behandlungspflichtenverordnung, Bundesabfallwirtschaftsplan).

Darüber hinaus bestehen technische Regelungen, wie z.B. die ÖNORM M9406 oder der Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten (Wirtschaftskammer Österreich).

 

Weiters werden Bestimmungen zur Ablagerung asbestzementhaltiger Abfälle den einzelnen Deponiebetreibern im Rahmen des Anlagenkonsenses von der jeweiligen Genehmigungsbehörde vorgeschrieben, wie insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung der Freisetzung von Fasern (z. B. Befeuchtung, vollständige Abdeckung).

 

Soweit es sich bei Asbest um Abfälle handelt, sind diese grundsätzlich entsprechend den allgemeinen Behandlungspflichten gemäß § 15 AWG 2002 unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des AWG 2002 und unter Vermeidung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu behandeln.

 

Zu den Fragen 3 bis 7:

 

Bei der in Frage 3 zitierten Entscheidung 2001/537/EG handelt es sich um eine Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern angesichts der Tiergesundheitslage in Uruguay. Das Zitat erscheint daher in diesem Zusammenhang als unrichtig.

 

Sofern mit dem Zitat das Europäische Abfallverzeichnis (2000/532/EG) gemeint war, ist Folgendes festzuhalten: Dieses Verzeichnis enthält eine Fußnote zu asbesthaltigen Baustoffen (insbesondere Asbestzement), durch die die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, das Inkrafttreten dieses Eintrags gemeinsam mit der Umsetzung der Deponieentscheidung festzulegen.

 

Die Deponieentscheidung (2003/33/EG) selbst ist auf EU-Ebene nicht fristgerecht angenommen worden, woraus sich längere Fristen ergeben. Ergänzend ist anzumerken, dass es für bestehende Deponien eine Übergangsregelung in Art. 14 der Deponierichtlinie gibt, wonach bestehende Anlagen spätestens mit 16. Juli 2009 vollständig an den Stand der Technik angepasst sein müssen.

Im Rahmen der nationalen Umsetzung wurde in Anhang 5 der Abfallverzeichnisverordnung festgelegt, dass Asbestzementabfälle mit Inkrafttreten einer Verordnung nach § 65 AWG 2002, spätestes aber mit 1. Jänner 2007, als gefährlich gelten. Diese Information findet sich für die elektronische Datenaufzeichnung auch auf der Homepage des BMLFUW, www.lebensministerium.at.

 

Andere Asbestabfälle (z. B. schwach gebundener Asbest, Gummi-Asbest, Asbestfasern) galten immer schon als gefährliche Abfälle. Ab 1. Jänner 2007 sind Asbestzementabfälle als gefährliche Abfälle zu entsorgen. Alle betroffenen Behörden und Stellen der Wirtschaft wurden darüber und über die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Interessen informiert.

 

Die nationale Umsetzung betreffend die Einstufung von Asbestabfällen als gefährlich ist in der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, getroffen worden. Das AWG 2002 enthält als begleitende Maßnahmen auch Regelungen für Berechtigungen hinsichtlich Asbestzement.

 

Zu Frage 8:

 

In den letzten fünf Jahren wurden insgesamt 35.731 t Asbestzementabfälle importiert.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

 

Es bestehen derzeit keine Regelungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 Verbringungsverordnung, die es ermöglichen, den Import von Asbestzementplatten zu verhindern bzw. kann die Erteilung von Importgenehmigungen nicht eingestellt werden, wenn bei Vorliegen aller Genehmigungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht.

 

Zu den Fragen 14 bis 21:

 

Für die Kontrolle der Deponie ist der Landeshauptmann als Abfallrechtsbehörde zuständig. Die Abteilung Umweltrecht des Amtes der NÖ Landesregierung hat am 29. November 2006 eine Überprüfungsverhandlung mit positivem Ergebnis durchgeführt. Als Sachverständige wurden Amtssachverständige der Bereiche Deponietechnik und Gewässerschutz, Hydrologie und Abfallchemie beigezogen.

 

Eine gesetzliche Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht vorgesehen. Seitens des Landeshauptmannes wurde die Bezirkshauptmannschaft über den Termin der Überprüfungsverhandlung am 29. November 2006 und auch über den Inhalt des Importbewilligungsbescheides des BMLFUW vom 13. Juli 2006 informiert. Eine Einbindung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bei geplanten Importen erfolgt durch den Landeshauptmann dann, wenn die Genehmigung und Aufsicht betreffend die Deponie an die Bezirksverwaltungsbehörde delegiert wird.

 

Die gegenständliche Deponie ist u. a. für die Ablagerung von Asbestzement genehmigt und es wurden dafür zahlreiche Auflagen erteilt. Wie die Überprüfung am 29. November 2006 ergeben hat, werden diese Abfälle auch nach dem aktuellen Stand der Technik abgelagert.

 

Derzeit ist ein Fristverlängerungsverfahren gemäß § 48 AWG 2002 anhängig.

 

In diesem Fristverlängerungsbescheid werden hinsichtlich der Deponierung von Asbestzement nach derzeitigem Stand der Technik und derzeitiger Rechtlage jedenfalls nachfolgende zusätzliche Auflagen aufgenommen:

-          Ab 1.1.2007 dürfen Abfälle der SN 31412 (Asbestzement) nur nach vorheriger Ausstufung abgelagert werden.

-          Außer gebundenem Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel oder in Kunststoff eingepackt sind, dürfen keine sonstigen gefährlichen Bestandteile enthalten sein (dies wurde bereits bei der Importbewilligung berücksichtigt).

-          Die Ablagerung darf nur auf dem mit einer Basisdichtung ausgestatteten Baurestmassenkompartiment stattfinden (dies erfolgt bereits jetzt).

-          Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist zusätzlich der Bereich der Ablagerung täglich und vor jeder Verdichtung mit geeignetem Material abzudecken und bei unverpacktem Material regelmäßig zu befeuchten (dies erfolgt bereits jetzt).

-          Zur Verhinderung der Faserausbreitung ist weiters eine abschließende Abdeckung mit bindigem Material aufzubringen.

-          Auf dem Baurestmassenkompartiment dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen könnten (z. B. Bohren von Löchern; dies erfolgt bereits jetzt).

-          Nach dem Abschluss der Deponie bzw. des Baurestmassenkompartiments ist ein Lageplan aufzubewahren, auf dem genau eingetragen ist, wo die Asbestabfälle deponiert wurden. Dieser Lageplan ist im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens betreffend die Oberflächenabdeckung der Behörde vorzulegen.

-          Im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens betreffend die Oberflächenabdeckung sind weiters geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu treffen, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit dem Abfall geraten.

-          Das Sickerwasser ist einmal jährlich auf Asbestfasern zu untersuchen und der Untersuchungsbefund der Behörde mit dem Aufsichtbericht vorzulegen.

 

 

Der Bundesminister: